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   BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11   

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BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11 (https://dejure.org/2013,3890)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - IX ZB 165/11 (https://dejure.org/2013,3890)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 (https://dejure.org/2013,3890)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 3 InsO, § 295 Abs 2 InsO, § 296 Abs 2 S 3 Alt 1 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig tätigen Schuldners in der Wohlverhaltensphase

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 2
    Auskunftspflicht des selbständig tätigen Schuldners in der Wohlverhltensphase

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des selbstständig tätigen Insolvenzschuldners auf Erteilung von Auskünften zur Ermittlung eines fiktiven Nettoeinkommens während der Wohlverhaltensphase

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 2 Satz 3
    Zum Umfang der Obliegenheiten des wirtschaftlich selbstständig tätigen Schuldners, Auskünfte in der Wohlverhaltensphase zu erteilen

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig tätigen Schuldners in der Wohlverhaltensphase

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

    Zu den Auskunftsrechten des Treuhänders bei Selbständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des selbstständig tätigen Insolvenzschuldners auf Erteilung von Auskünften zur Ermittlung eines fiktiven Nettoeinkommens während der Wohlverhaltensphase

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbstständiger Schuldner: Wie weit geht die Auskunftspflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftspflichten des selbständig tätigen Schuldners in der Wohlverhaltensphase

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Auskunftspflicht des selbständig tätigen Schuldners über erwirtschaftete Gewinne

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auskünfte über etwaige Gewinne im Restschuldbefreiungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldner muss keine Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit erteilen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Auskunftspflicht des selbständig tätigen Schuldners über erwirtschaftete Gewinne -

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Selbständigen in der Treuhandphase

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Dem Treuhänder gehen die Gewinne des selbständigen Schuldners nichts an

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Selbständigen in der Treuhandphase

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe der Abgabe eines selbstständigen Einzelunternehmers in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 489
  • NZI 2013, 404
  • WM 2013, 579
  • DB 2013, 16
  • Rpfleger 2013, 472
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6).

    Weder hat sie vorgetragen, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen, noch hat sie glaubhaft gemacht, welche abhängige Tätigkeit dem Schuldner möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7; vom 12. Juli 2011 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721).

    In welchen anderen Branchen der zum Beginn der Wohlverhaltensphase 57-jährige, aufgrund mehrerer Herzinfarkte gesundheitlich schwer angeschlagene Schuldner zu welchen Bedingungen hätte Anstellung finden können, hat die Gläubigerin nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8).

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/08

    Restschuldbefreiung: Zulassungsvoraussetzungen für Versagungsantrag; Verschweigen

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Anhaltspunkte für eine bloße Scheinselbständigkeit hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9).

    Im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner einen Betrag an den Treuhänder hätte abführen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 7).

  • BGH, 17.09.1992 - IX ZB 45/92

    Keine Klageänderung in der Berufungsschrift ohne Anfechtung des erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Es ist deswegen ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der Hinweise der Gläubigerin auf den Versagungsgrund des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO bei richtiger Rechtsanwendung im Ergebnis zu einer anderen, für die Gläubigerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244; vom 25. September 2003 - IX ZB 612/02, nv, Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141 Rn. 3).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Verlangen Treuhänder oder Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Antwort keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (zu §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169; zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO § 295 Rn. 59; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 25).
  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 612/02

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde, die eine Gehörsverletzung geltend macht

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Es ist deswegen ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der Hinweise der Gläubigerin auf den Versagungsgrund des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO bei richtiger Rechtsanwendung im Ergebnis zu einer anderen, für die Gläubigerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244; vom 25. September 2003 - IX ZB 612/02, nv, Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141 Rn. 3).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZR 162/06

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterbleiben einer Verhandlung über das

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Es ist deswegen ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der Hinweise der Gläubigerin auf den Versagungsgrund des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO bei richtiger Rechtsanwendung im Ergebnis zu einer anderen, für die Gläubigerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244; vom 25. September 2003 - IX ZB 612/02, nv, Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141 Rn. 3).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Dies setzt die Kenntnis des Schuldners von diesen Umständen und damit die Kenntnis von dem Ankündigungsbeschluss und dem Aufhebungs- oder Einstellungsbeschluss voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 8; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 9).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Deswegen darf das Gericht - wie bei § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO - den selbständig tätigen Schuldner beispielsweise nach den Umständen befragen, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ableiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9), nicht aber über seine Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit.
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11
    Nach dieser Vorschrift kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er im Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Restschuldbefreiung eine vom Gericht geforderte Auskunft schuldhaft nicht innerhalb einer gesetzten Frist erteilt, ohne dass es auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ankäme (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162 Rn. 6).
  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08

    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 78/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Beginn der Wohlverhaltensperiode; Verletzung

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 270/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsverletzung nach Beschlussfassung im

  • AG Göttingen, 02.09.2011 - 74 IN 107/09

    Fiktives Vergleichseinkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO muss selbstständig tätiger

  • BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich

    Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen § 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO widerspreche dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (- IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579).

    Gibt er die Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab, ist die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO, ohne dass es auf eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ankäme, zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579 , Rn. 9).

    Denn § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, juris, Rn. 6 f., m.w.N.).

    In gleichem Umfang besteht eine Auskunftspflicht nach § 296 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 InsO im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldversagung, deren Verletzung einen eigenen - von Amts wegen - zu berücksichtigenden Versagungsgrund darstellt (§ 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO), wenn der Insolvenzschuldner die vom Gericht geforderte Auskunft schuldhaft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579 , Rn. 8 f.).

    (2) Verlangen dagegen Treuhänder oder Gericht eine über den Rahmen der Obliegenheiten hinausgehende - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 oder § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gedeckte - Auskunft, stellt die Nichtbeantwortung der Fragen (Nichterteilung der Auskunft oder eine unvollständige oder verspätete Antwort) keine Verletzung der Auskunftsobliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, WM 2013, S. 579 , Rn. 8 f.).

  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 14).

    Insbesondere hat der Schuldner die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs notwendigen Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zu machen, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ableiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9).

    Auskunft über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit muss er, wenn er seiner Abführungspflicht genügt, nicht erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 8).

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Die Masse profitiert nach dem Inhalt der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO gerade nicht von einem wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, 2012, § 295 Rn. 45).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 aaO mwN).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22

    Ausüben einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit durch

    Im Zusammenhang mit der Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO aF geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit angemessen im Sinne des § 295 Abs. 2 InsO aF ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1338 Rn. 6; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, WM 2012, 1638 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16, WM 2018, 1224 Rn. 11).
  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
    § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist daher insoweit nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, Rn. 6, juris).

    Verlangen Treuhänder oder Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte - Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Antwort keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, Rn. 8, juris).

    Gehen die Fragen des Gerichts über den sich aus §§ 295, 296 Abs. 2 InsO ergebenden Rahmen hinaus, stellt die Nichtbeantwortung der Fragen keine Verletzung der Verfahrensobliegenheiten dar (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11 -, Rn. 9, juris).

  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Zwar löst die Vorschrift des §§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO den wirtschaftlichen Erfolg beim "Weiterwirtschaften" von der Abführungspflicht (BGH v. 19.5.2011, ZInsO 2011, 1301 Rn.6; BGH v. 26.2.2013, ZInsO 2013, 625 Rn. 7), aber zumindest können die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in ihrer Höhe Indiz für das erzielbare Einkommen in einem abhängigen Dienstverhältnis sein, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte (BGH v. 4.2.2016, ZInsO 2016, 593 Rn. 27 a.E.: "Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte.").
  • OLG Brandenburg, 17.04.2013 - 7 U 77/12

    Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzschuldner nach

    Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen (BGH, Beschluss v. 26.02.2013, IX ZB 165/11).
  • AG Mannheim, 18.07.2019 - 4 IN 1331/19

    Restschuldbefreiung im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der

    Daher betont der BGH zurecht, dass Einnahmen, die ein Schuldner aufgrund einer wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit erzielt, ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen bleiben müssen, damit er seiner Abführungspflicht aus § 295 Abs. 2 InsO gerecht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, juris Rn. 6).
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