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   BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12   

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https://dejure.org/2013,4931
BGH, 26.02.2013 - VI ZB 59/12 (https://dejure.org/2013,4931)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - VI ZB 59/12 (https://dejure.org/2013,4931)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12 (https://dejure.org/2013,4931)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 2 Satz 1

  • openjur.de

    §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 104 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Privates Sachverständigengutachten kann auch dann erstattungsfähig sein, wenn es im Prozess gar nicht vorgelegt wurde, §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens; Rechtsstreit; Kostenfestsetzungsverfahren

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung im Verkehrsunfallprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens im Rechtsstreit, ohne dass das Gutachten vorgelegt wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Privatgutachterkosten ohne Gutachtenvorlage erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Privatgutachten muss nicht unbedingt vorgelegt werden

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachtens

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung eines im Prozess nicht vorgelegten Privatgutachtens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Privatgutachterkosten auch ohne Vorlage des Gutachtens erstattungsfähig! (IBR 2013, 319)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1823
  • MDR 2013, 559
  • NZV 2013, 379
  • FamRZ 2013, 876
  • VersR 2013, 1194
  • Rpfleger 2013, 416
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Sollte es sich bei den Kosten für diese Gutachten um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung der Klägerin im vorausgegangenen Verfügungsverfahren im Sinne von § 91 ZPO gehandelt haben, kommt in Betracht, dass die Klägerin deren Erstattung als Privatgutachterkosten im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die Beklagten durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4).
  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 18/14

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend

    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10).
  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.

    Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.

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