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   BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10   

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https://dejure.org/2013,4255
BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10 (https://dejure.org/2013,4255)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - XI ZR 445/10 (https://dejure.org/2013,4255)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10 (https://dejure.org/2013,4255)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 286 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, § 445 Abs 1 ZPO, § 445 Abs 2 ZPO, § 252 S 2 BGB
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der Bedeutungslosigkeit einer Rückvergütung für die Kapitalanlageentscheidung; Kausalitätsvermutung für einen Aufklärungsfehler bei Steueroptimierung als Anlageziel, Feststellung zukünftiger Schäden aus ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG gegenüber einer Bank wegen Aufklärungsfehlern und Beratungsfehlern

  • rewis.io

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Nachweis der Bedeutungslosigkeit einer Rückvergütung für die Kapitalanlageentscheidung; Kausalitätsvermutung für einen Aufklärungsfehler bei Steueroptimierung als Anlageziel, Feststellung zukünftiger Schäden aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 445 Abs. 1
    Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG gegenüber einer Bank wegen Aufklärungsfehlern und Beratungsfehlern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertpapierrecht - Wie ist eine GmbH-Beteiligung rückabzuwickeln?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verschwiegene Kick-back-Zahlung - und die Kausalität für die Anlageentscheidung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückvergütungen bei einem Steuersparmodell können für die Anlageentscheidung unmaßgeblich gewesen sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10
    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt).

    Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18).

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN).

    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar.

    b) Die Revision rügt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehabt, insgesamt unbeachtet gelassen und angebotene Beweise nicht erhoben hat.

    Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO setzt keinen vorherigen sonstigen Beweis und auch nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung voraus (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).

    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN).

    Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Klägers, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch auf Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 41).

    bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN).

    Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN).

    Gegebenenfalls wird es dazu die Zeugin H.    und - soweit § 445 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht - gegebenenfalls den Kläger als Partei zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.).

    Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit hiervon das negative Interesse des Klägers im Zusammenhang mit seiner Einkommensteuerveranlagung berührt sein soll (vgl. bereits Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 75).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10
    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt).

    Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18).

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN).

    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).

    Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Henning, WM 2012, 153 ff. mwN; auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10
    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).

    Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Henning, WM 2012, 153 ff. mwN; auch Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10
    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10
    Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von mindestens 8, 45% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 445/10
    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).
  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

    Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, Rn. 27 m.w.N.; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Rn. 73; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10, Rn. 31; Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, Rn. 43).
  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    a) Wird - wie hier - Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden erhoben, die aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts - hier: der Gesundheit - resultieren, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn zukünftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. etwa BGH 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10 - Rn. 31; 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 27, BGHZ 166, 84; 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus jedoch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (Senatsurteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 73 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10, BKR 2013, 506 Rn. 31).
  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Dies steht für sich gesehen - ebenso wie der Wunsch nach einer steueroptimierten Anlage (vgl. hierzu Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10, BKR 2013, 506 Rn. 23) - der Kausalitätsvermutung nicht entgegen.
  • BGH, 20.09.2023 - VIII ZR 432/21

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils

    Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10, juris Rn. 31; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 29; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 17 U 56/12

    Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds: Schadensmindernde Anrechnung

    Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber ungefragt offen gelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22, Urteil v 26.2.2013 -XI ZR 445/10 - zitiert nach Juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Zwar kann allgemein der Umstand, dass eine vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem konkret empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist, den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53; vom 26.2.2013, XI ZR 445/10, Rn.22 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2014 - 23 U 23/13

    Anlageberatung: Wissenszurechnung eines Treuhänders; Fehlerhaftigkeit eines

    Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN; BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10 -, juris).
  • OLG München, 09.09.2020 - 8 U 1724/20

    Schadensersatz wegen "Abgasmanipulation" - unzulässige Feststellungsklage

    Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus jedoch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadenseintritts ab (Senatsurteile vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN, vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 73 und vom 26. Februar 2013 XI ZR 445/10, BKR 2013, 506 Rn. 31).
  • OLG München, 25.11.2020 - 3 U 5553/20

    Schadensersatzanspruch aus Beteiligungen am grauen Kapitalmarkt

    Die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts voraus (z.B. BGH BKR 2013, 506 Rn. 31).
  • LG Hamburg, 18.12.2015 - 330 O 62/14

    Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Verschweigen von

    Die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die von ihr bezogene Provision folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, Urt. v. 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10; Beschl. v. 1. April 2014 - XI ZR 171/12, nach juris).
  • LG Hamburg, 17.04.2015 - 330 O 449/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" bei

  • LG Hamburg, 09.12.2013 - 330 O 517/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Schadenersatz wegen nicht erfolgter Aufklärung

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