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   BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10   

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https://dejure.org/2013,4603
BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10 (https://dejure.org/2013,4603)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - XI ZR 425/10 (https://dejure.org/2013,4603)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10 (https://dejure.org/2013,4603)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Ausforschungsbeweis durch Antrag auf Vernehmung des Anlegers zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückabwicklung einer Beteiligung; Verpflichtung einer Bank zur ungefragten Aufklärung über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ...

  • rewis.io

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Ausforschungsbeweis durch Antrag auf Vernehmung des Anlegers zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 563 Abs. 1 S. 1
    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückabwicklung einer Beteiligung; Verpflichtung einer Bank zur ungefragten Aufklärung über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung nur bei Kausalität von Aufklärungspflichtverletzung und Anlageentscheidung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt).

    Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18).

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN).

    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011  XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar.

    b) Die Revision rügt allerdings - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einem Parallelfall entschieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 37 ff.) - zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Zedenten gehabt, insgesamt als unbeachtlich angesehen und angebotene Beweise nicht erhoben hat.

    Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags daher grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 39 mwN).

    Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 40 mwN).

    Hierzu gehört das behauptete Anlageziel des Zedenten, dass es ihm allein auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme ankam (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 41).

    bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN).

    Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN).

    Gegebenenfalls wird es dazu die Zeugen M.   und H.  und gegebenenfalls den Zedenten zu vernehmen haben (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff.).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt).

    Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18).

    Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fondsprospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN).

    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011  XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).

    Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011  XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.).

    Sollte das Berufungsgericht insoweit - wie der Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 14; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN zu dem Parallelfonds V 4) - eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 423/10

    Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens als Anschlussrevision nach

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufungsgerichts entschieden hat, durch Auslegung der Urteilsgründe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 f. mwN sowie XI ZR 102/11, XI ZR 423/10 und XI ZR 424/10, jeweils juris Rn. 6 f.).

    Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388).

    Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der (Revisions-)Begründungsfrist zugunsten der Klägerin gemäß § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO für die Anschlussrevision unbeachtlich ist.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufungsgerichts entschieden hat, durch Auslegung der Urteilsgründe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 f. mwN sowie XI ZR 102/11, XI ZR 423/10 und XI ZR 424/10, jeweils juris Rn. 6 f.).

    Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 mwN).

    Die von der Klägerin angegriffenen Feststellungen hat es dagegen nicht zur Überprüfung gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 7).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 424/10

    Zulässigkeit einer Anschlussrevision des Klägers nach Rücknahme der Revision

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufungsgerichts entschieden hat, durch Auslegung der Urteilsgründe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 f. mwN sowie XI ZR 102/11, XI ZR 423/10 und XI ZR 424/10, jeweils juris Rn. 6 f.).

    Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388).

    Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der (Revisions-)Begründungsfrist zugunsten der Klägerin gemäß § 551 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ZPO für die Anschlussrevision unbeachtlich ist.

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Schließlich hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011  XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012  XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN).

    Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitätsvermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ansehen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kapitalgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011  XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.).

    Sollte das Berufungsgericht insoweit - wie der Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 14; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN zu dem Parallelfonds V 4) - eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.

  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388).
  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 29/99

    Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR 424/10, jeweils juris; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11

    Fortführung als Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch, wie der Senat bereits mehrfach für identische Formulierungen des Berufungsgerichts entschieden hat, durch Auslegung der Urteilsgründe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2011, 1211 Rn. 6 f. mwN sowie XI ZR 102/11, XI ZR 423/10 und XI ZR 424/10, jeweils juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - XI ZR 425/10
    Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993  XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8, 25% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 42/12

    Möglichkeit zur Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision;

    Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 25 mwN).

    Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 37 mwN).

  • BGH, 27.05.2020 - VII ZR 192/18

    Auferlegen der Kosten der nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen

    Zwar ist eine unzulässige Revision regelmäßig in eine zulässige Anschlussrevision umzudeuten, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen - wie im Streitfall - erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10 Rn. 9 m.w.N., NJW 2012, 2446; vgl. ferner BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10 Rn. 35, BKR 2013, 253 sowie Beschluss vom 23. April 2013 - XI ZR 42/12 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2013 - 2 U 156/12

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Amtsprüfung hinsichtlich der Existenz einer

    Ob diese Mutmaßung schon ausreicht, in ihr eine ins Blaue hinein, aufs Geratewohl aufgestellte, weil ersichtlich ohne zuvor die naheliegenden eigenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben vorgebrachte Behauptung zu sehen (vgl. hierzu BGH U. v. 26.02.2013 - XI ZR 425/10 [Tz. 24]), kann auf sich beruhen.
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