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   BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09   

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https://dejure.org/2014,2725
BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09 (https://dejure.org/2014,2725)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - I ZR 119/09 (https://dejure.org/2014,2725)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - I ZR 119/09 (https://dejure.org/2014,2725)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 4 UWG, § 17a Abs 3 S 1 GVG, § 17a Abs 3 S 2 GVG
    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische Versandhandelsapotheke: Sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen; Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • Wolters Kluwer

    Gelten der Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für von Apotheken mit Sitz im Ausland abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • online-und-recht.de

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische Versandhandelsapotheke: Sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen; Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • rewis.io

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische Versandhandelsapotheke: Sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen; Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gelten der Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für von Apotheken mit Sitz im Ausland abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vorschriften für Apothekenabgabepreis gelten auch für ausländische Versandapotheken

  • nachtwey-ip.eu (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen im UWG - Viele Anträge, eine Entscheidung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

  • spiegel.de (Pressemeldung, 26.02.2014)

    Rezeptpflichtige Medikamente: Bundesrichter verbieten EU-Versandapotheken Rabatte

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheke

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Preisbindung von Online-Apotheken - Kein Rabatt für deutsche Kunden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versandapotheken - BGH verschiebt Urteil zu Rabatten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbsverstöße durch niederländische Versandapotheke

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Nach der - auch im Revisionsverfahren noch möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 6 mwN) - Erklärung der Klägerin, dass die Hauptsache erledigt sei, ist, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

    Dabei ist maßgeblich, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, GRUR-RR 2011, 291 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    b) Diese Sichtweise entspricht der Senatsrechtsprechung, wonach ein sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen sprechen und daher der Annahme eines Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen kann, wenn die rechtliche Beurteilung oder die Beweisbarkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 21 = WRP 2010, 640 -Klassenlotterie).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 72/08

    Sparen Sie beim Medikamentenkauf!

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat die ihm vom erkennenden Senat in der Sache "Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf! I" (I ZR 72/08) mit Beschluss vom 9. September 2010 (GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485) vorgelegte Rechtsfrage, ob die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben, bejaht (GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann dabei auch ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung dann wegfallen, wenn der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.43, jeweils mwN).
  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat die ihm vom erkennenden Senat in der Sache "Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf! I" (I ZR 72/08) mit Beschluss vom 9. September 2010 (GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485) vorgelegte Rechtsfrage, ob die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben, bejaht (GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 08.05.2013 - I ZR 98/12

    RezeptBonus

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12, GRUR 2013, 1264 Rn. 18 ff., 20 = WRP 2013, 1587 - RezeptBonus).
  • BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07

    Treuebonus

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Die Rechtslage sei erst durch den nach Erhebung der Klagen im vorliegenden Rechtsstreit einerseits und im wegen Bonuszahlungen an gesetzlich krankenversicherte Personen geführten Rechtsstreit andererseits durch die Senatsentscheidung "Treuebonus" geklärt worden, wo ausgesprochen worden sei, dass für einen Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an krankenversicherte Personen bei Einlösung von Rezepten auch insoweit, als die Gewährung von Bonuszahlungen an gesetzlich versicherte Personen in Rede stehe, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 12 ff., 16 bis 19 = WRP 2008, 675).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch die weiteren Voraussetzungen für den auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 AMPreisV gestützten Klageanspruch erfüllt sind, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 16 bis 22 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    b) Diese Sichtweise entspricht der Senatsrechtsprechung, wonach ein sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen sprechen und daher der Annahme eines Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen kann, wenn die rechtliche Beurteilung oder die Beweisbarkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 - 0, 00 Grundgebühr; Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 21 = WRP 2010, 640 -Klassenlotterie).
  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 180/07

    Stumme Verkäufer II

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09
    Die Begehungsgefahr - hier in Form der Wiederholungsgefahr - ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 180/07, GRUR 2010, 455 Rn. 16 = WRP 2010, 746 - Stumme Verkäufer II; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.10, jeweils mwN).
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Hierbei stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn die getrennte Anspruchsverfolgung aufgrund von möglichen Unterschieden in der rechtlichen Beurteilung oder Beweisbarkeit des jeweiligen Verstoßes als der prozessual sicherste Weg zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 21 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 20 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 119/09, juris Rn. 10).
  • OLG München, 13.10.2014 - 29 W 1474/14

    Zeitlicher Geltungsbereich der Erledigungserklärung hinsichtlich einer

    Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 119/09) erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 übereinstimmend für erledigt.

    Daraufhin haben die Parteien die Verfahren I ZR 119/09 und I ZR 120/09 übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Die Ordnungsgeldbeschlüsse waren nicht entsprechend §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, denn die in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 vor dem Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 119/09 abgegebenen übereinstimmenden Erledigterklärungen sind dahingehend auszulegen, dass der Rechtsstreit nur mit Wirkung ab dem erledigenden Ereignis, also der Erklärung der Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013, dass sie sich nach Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an das deutsche Gesetz halten wird, für erledigt erklärt wurde.

    Die hiesige Schuldnerin hat dort schriftsätzlich ausdrücklich ausgeführt hat, dass das Verfahren I ZR 119/09 ex nunc beendet worden sei und es daher nicht möglich sei, die gezahlten Ordnungsgelder wieder von der Staatskasse heraus zu verlangen.

    Trotz der bereits vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 (NJW 2004, 506 ff. - Euro-Einführungsrabatt ) hat die Frage der Auswirkung und Auslegung übereinstimmender Erledigungserklärungen im Hinblick auf Ordnungsmittelverfahren wegen vor der Erledigung begangener Verstöße noch grundsätzliche Bedeutung, zumal im vorliegenden Fall die Ordnungsmittelverfahren anders als im der Entscheidung vom 23.10.2003 zugrundeliegenden Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen waren und das Verfahren I ZR 119/09 vom Bundesgerichtshof durch Kostenbeschluss nach § 91a ZPO und nicht durch Urteil abgeschlossen wurde.

  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 30/14

    Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Veränderung der tatsächlichen Umstände

    Auch in diesem Fall kann der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird, durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - I ZR 119/09, Tz. 13; GRUR 2002, 717, 719 - Vertretung der Anwalts-GmbH).

    Dies lässt sich auch der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2014 (I ZR 119/09, Tz. 13 a.E.) entnehmen, in der es heißt, dass die Wiederholungsgefahr "erst dadurch" beseitigt worden sei, dass die Beklagte in der Revisionsverhandlung erklärt habe, sich selbstverständlich an die neue Regelung halten zu wollen.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    Diesem Gesichtspunkt kann unter Umständen eine Bedeutung zukommen, wenn sich die tatsächlichen Umstände oder die Rechtslage in relevanter Weise geändert haben und der Unterlassungsschuldner sich auch auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr beruft und klar zu erkennen gibt, dass er im Hinblick auf die geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Verletzungshandlung nicht erneut begehen wird (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 149 Rn. 13; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - I ZR 119/09 - NJOZ 2014, 1524 Rn. 13, zum Fall, dass der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist, diese Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung beseitigt sind und die beklagte Partei erklärt hat, dass sie sich nach der Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an das Gesetz halte).
  • KG, 11.09.2015 - 5 U 50/14

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wegen unlauterer Lebensmittelwerbung in

    Es kann aber ein sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen sprechen, wenn sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders - und insbesondere zeitaufwändiger - gestalten kann als in der anderen Hinsicht und daher bei Erhebung einer einheitlichen Klage die - gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante - Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO zwar möglich ist, aber im nicht überprüfbaren und auch nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Ermessen des Prozessgerichts liegt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 119/09 -, Tz. 10 in juris).
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