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   BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13   

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https://dejure.org/2015,4570
BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13 (https://dejure.org/2015,4570)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - IX ZB 44/13 (https://dejure.org/2015,4570)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13 (https://dejure.org/2015,4570)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 287 Abs 2 InsO, § 299 InsO, § 300 Abs 1 InsO
    Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen Verzögerungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • IWW

    §§ 4, ... 6 Abs. 1 InsO, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 300 Abs. 1 InsO, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 299 InsO, Art. 103h Satz 1 EGInsO, § 300 Abs. 1, § 296, § 297, § 298 InsO, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO, § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300 Abs. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 287 Abs. 2 InsO, § 290 InsO, § 295 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtanrechnung von Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens auf die Laufzeit der Abtretungserklärung bei einer Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 287 Abs. 2, §§ 299, 300 Abs. 1
    Keine Verkürzung der Sechs-Jahres-Frist bei vom Gericht zu vertretender Verzögerung der Eröffnung

  • Betriebs-Berater

    Restschuldbefreiung kann generell erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen Verzögerungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Anrechnung von Verzögerungen auf die Laufzeit der Wohlverhaltensphase

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 2; InsO § 299; InsO § 300 Abs. 1
    Nichtanrechnung von Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens auf die Laufzeit der Abtretungserklärung bei einer Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - und die Verzögerungen im Eröffnungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Restschuldbefreiung kann generell erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt keine vorzeitige Restschuldbefreiung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung möglich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erteilung der Restschuldbefreiung unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 681
  • ZIP 2015, 27
  • MDR 2015, 486
  • NZI 2015, 328
  • WM 2015, 618
  • BB 2015, 769
  • Rpfleger 2015, 491
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN).

    Mit der Lösung des Zeitpunkts der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 16) wollte der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung tragen, dass es bei der Dauer von Insolvenzverfahren große Unterschiede gab.

    Die Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 21).

    Die Anknüpfung der Abtretungsfrist an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung schon vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden sein kann, wenn die Frist vor diesem Zeitpunkt abläuft (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 14).

    Dann entfällt die Wohlverhaltensperiode, die Abtretung läuft leer und die Obliegenheiten des Schuldners nach § 295 InsO entfallen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 19).

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    § 299 InsO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1130 mwN).

    cc) Der Senat hat eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung außerdem in entsprechender Anwendung von § 299 gebilligt, wenn keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben oder alle Gläubiger des Schlussverzeichnisses vollständig befriedigt und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO S. 1130 f; vom 8. November 2007 - IX ZB 115/04, nv Rn. 5; vom 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, nv Rn. 2; vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 299 Rn. 13, 17; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 299 aF Rn. 5; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 299 Rn. 7 f).

  • BGH, 29.01.2009 - IX ZB 290/08

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht des

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    cc) Der Senat hat eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung außerdem in entsprechender Anwendung von § 299 gebilligt, wenn keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben oder alle Gläubiger des Schlussverzeichnisses vollständig befriedigt und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO S. 1130 f; vom 8. November 2007 - IX ZB 115/04, nv Rn. 5; vom 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, nv Rn. 2; vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 299 Rn. 13, 17; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 299 aF Rn. 5; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 299 Rn. 7 f).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 86/10

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Entscheidung über einen mit einem Stundungsantrag

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Auf seine Rechtsbeschwerde hob der Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2012 (IX ZB 86/10, WM 2012, 519) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 11/13

    Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im Altfall

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Der Lauf der Abtretungserklärung sollte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit dem Ereignis der Insolvenzeröffnung beginnen, das leicht feststellbar und von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig ist (BT-Drucks., aaO; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13, WM 2013, 1569 Rn. 15).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, WM 2007, 1791 Rn. 11; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12

    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung;

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 68/13

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Altersrente beziehenden Schuldners:

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, WM 2007, 1791 Rn. 11; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 230/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 115/04

    Erteilung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

  • BGH, 25.06.2015 - IX ZR 199/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über den Verzicht auf

    Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht gegen die Pflichten verstößt, die ihm § 290 InsO aF für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung auferlegt, und die ihn nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensperiode treffenden Obliegenheiten erfüllt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13, NZI 2015, 328 Rn. 15).
  • SG Neuruppin, 22.06.2015 - S 26 AS 1212/15

    Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur vorzeitigen

    a) Soweit der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit insbesondere darauf verweist, dass die vorläufige Gewährung der erstrebten Leistungen zur (vorzeitigen) Beendigung seiner Privatinsolvenz (gemeint ist offenbar die vorzeitige Einstellung seines Privatinsolvenzverfahrens mit vorzeitiger Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der ab dem 01. Juli 2014 geltenden Fassung) führen würde und damit der Weg für die Anmietung einer Erdgeschosswohnung oder einer Wohnung, die mit einem Personenaufzug erreicht werden kann, an deren Erforderlichkeit die Kammer im Übrigen nach wie vor keinen Zweifel hat, geebnet würde, hat der Antragsteller nichts dafür vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass durch die Gewährung der erstrebten Leistungen eine (vorzeitige) Einstellung des Privatinsolvenzverfahrens mit vorzeitiger Restschuldbefreiung (vgl zu den Voraussetzungen § 300 Abs. 1 S 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der ab dem 01. Juli 2014 geltenden Fassung sowie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13, RdNr 11 mwN) überhaupt wahrscheinlich ist.
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