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   BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14   

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https://dejure.org/2015,6253
BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14 (https://dejure.org/2015,6253)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - V ZB 30/14 (https://dejure.org/2015,6253)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - V ZB 30/14 (https://dejure.org/2015,6253)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 GBO, § 29 GBO, § 1163 Abs 1 S 2 BGB
    Antrag auf Löschung einer Zwangshypothek: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines früheren Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers

  • IWW

    § 29 GBO, § 78 Abs. 1 GB... O, § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG, § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 19 GBO, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 368 BGB, § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 891 BGB, § 866 Abs. 1 ZPO, § 867 Abs. 1 ZPO, § 88 Abs. 2 ZPO, §§ 13, 30 GBO, § 11 Satz 4 FamFG, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 368; GBO §§ 13, 19; 29; ZPO §§ 866 Abs. 1, 867 Abs. 1
    Vorlage der Prozessvollmacht des Gläubigers in der Form des § 29 GBO für Löschung einer Zwangssicherungshypothek erforderlich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollständige Tilgung einer durch eine Sicherungshypothek gesicherten Forderung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, § 29; BGB § 1163 Abs. 1 Satz 2
    Zu den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek bei deren beantragter Löschung

  • rewis.io

    Antrag auf Löschung einer Zwangshypothek: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines früheren Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 78 Abs. 1; GBO § 78 Abs. 3
    Vollständige Tilgung einer durch eine Sicherungshypothek gesicherten Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangssicherungshypothek - und die löschungsfähige Quittung der Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 90/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer GbR bei Löschung

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Dies gelte auch unter Berücksichtigung der jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532).

    Zur Eintragung der Löschung führt die Bewilligung des rechtsgeschäftlichen Vertreters eines Gläubigers nur, wenn die Vertretungsberechtigung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 8).

    Zwar hat der Senat die Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem zu vollstreckenden Titel nachzuweisen, für die Eintragung und für die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bejaht (Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 17).

    Soll die Hypothek gelöscht werden - hierbei handelt es sich nur um ein Grundbuchgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 17) -, bedarf es neben einem Löschungsantrag, den ein Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen des § 11 Satz 4 FamFG ohne Vorlage einer Vollmacht stellen kann, wiederum der Bewilligung des Betroffenen in der Form des § 29 GBO.

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Zwar hat der Senat die Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem zu vollstreckenden Titel nachzuweisen, für die Eintragung und für die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bejaht (Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11, NJW-RR 2012, 532 Rn. 17).

    Nur für diese Fälle hat der Senat die vorstehend zitierte Rechtsprechung entwickelt (zutreffend Böttcher, ZfIR 2014, 191, 193); sie zieht die Konsequenz daraus, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einerseits grundbuchfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 8 ff.), sich ihre Vertretungsverhältnisse andererseits nicht aus einem öffentlichen Register ergeben.

  • BayObLG, 27.07.1995 - 2Z BR 64/95

    Zwangshypothek in Gesamtgutsgrundstück

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Die - in der Form des § 29 GBO abzugebende - Bewilligung des Grundstückseigentümers als dem von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) wird bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch den Vollstreckungstitel ersetzt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 80 f; Bauer/v. Oefele/Mayer, 3. Aufl., GBO, AT IV Rn. 40; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 19 Rn. 28).
  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 11/05

    Umfang der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Denn widerlegt ist die Vermutung erst durch den vollen Beweis ihres Gegenteils (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 663).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, NJW-RR 2011, 19 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Grundsätzlich hat ein Prozessbevollmächtigter nämlich keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen; vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 394).
  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    Bei dieser Urkunde handelt es sich um eine Quittung im Sinne des § 368 BGB in öffentlich beglaubigter Form über die Forderungstilgung durch den damaligen Inhaber des mit dem Recht belasteten Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 334).
  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 322/03

    Ansprüche des Erben des Vorkaufsberechtigten wegen Stellung eines

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - V ZB 30/14
    a) Eine Eintragung in das Grundbuch, zu der auch die Löschung eines eingetragenen Rechts zählt (Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316), erfolgt - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur auf Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GBO).
  • KG, 08.07.2020 - 1 W 35/20

    Grundbuchberichtigung: Löschung eines verstorbenen GbR-Gesellschafters; Nachweis

    Eine Ausnahme von der Formenstrenge des Grundbuchverfahrens ist nur anzunehmen, wenn andernfalls der verfahrensrechtliche Vollzug der materiellen Rechtslage dauerhaft ausgeschlossen wäre (Senat, Rpfleger 2014, 253, 255; ebenso im Ergebnis BGH, NJOZ 2015, 725 unter Verweis auf Böttcher, ZfIR 2014, 191).
  • OLG München, 15.06.2016 - 34 Wx 210/16

    Verbot der Überpfändung in der Immobiliarvollstreckung

    (1) Die Eintragung erfolgte auf Antrag (§ 867 Satz 1 ZPO) der im Titel ausgewiesenen Gläubiger, die hierbei wirksam von ihrem im Erkenntnisverfahren beauftragten Verfahrensbevollmächtigten (§ 81 ZPO) vertreten wurden (BGH vom 26.2.2015, V ZB 30/14, juris Rn. 28; Seiler in Thomas/Putzo § 867 Rn. 3).
  • OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 338/17

    Inhaber einer Zwangshypothek - Erledigung im Grundbuchverfahren

    Mit der Tilgung der zugrunde liegenden Schuld wurde aus der Zwangshypothek gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Eigentümergrundschuld (vgl. BGH NJW 1977, 48; BGH vom 16.2.2015 - V ZB 30/14, juris Rn. 21).
  • KG, 19.05.2020 - 1 W 27/20

    Grundstücksbelastung mit Zwangssicherungshypothek: Widerspruch gegen eingetragene

    (4) Der Senat verkennt nicht die von der Beteiligten zu 1 aufgeführten Probleme, die bei der Löschung der Zwangssicherungshypotheken auftreten können, insbesondere dadurch, dass bei Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Beteiligte zu 2 die Vertretungsbefugnis einer dabei für sie handelnden Person in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen sein wird (vgl. BGH, NJOZ 2015, 725).
  • KG, 26.02.2019 - 1 W 146/18

    Stellung eines Eintragungsantrags durch den beglaubigenden Notar

    Die Vollmacht eines Rechtsanwalts oder Notars zur Stellung eines reinen Antrags bedarf gemäß §§ 1, 11 S. 4 FamFG grundsätzlich auch dann keines Nachweises, wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 GBO nicht vorliegen (Senat, FGPrax 2014, 5, 6; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 30 Rn. 8; vgl. auch BGH, NJW 1999, 2369, 2370; Beschluss vom 26. Febr. 2015 - V ZB 30/14 - juris Rn. 29).
  • OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15

    Ausweisung aller GbR-Gesellschafter als Gläubigerin bei Eintragung einer

    c) Dass der begehrten Eintragung der fehlende Vollmachtsnachweis in schriftlicher Form nicht entgegen gestanden hätte - vertreten lässt sich die Gläubigerin durch einen Rechtsanwalt; insoweit gilt für das Vollstreckungsverfahren § 88 Abs. 2 ZPO (BGH vom 26.2.2015, V ZB 30/14, juris Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2166; Zöller/Stöber § 867 Rn. 2; Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 4) und eine Aufführung im Vollstreckungstitel selbst ist nicht geboten -, erwiese sich bei dieser Sachlage als unerheblich.
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