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BGH, 26.03.1953 - III ZR 325/51 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Rechtsmittel
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- BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50
Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff
Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 325/51
Wird, wie hier, unter Auferlegung eines besonderen Opfers und damit unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch zwangsweisen Eingriff Eigentum entzogen, dann handelt es sich um eine Enteignung, wenn die Maßnahme rechtmäßig auf gesetzlicher Grundlage, beispielsweise auf Grund des Reichsleistungsgesetzes oder unmittelbar durch Gesetz erfolgt, andernfalls um einen enteignungsgleichen Eingriff, wobei es gleichgültig ist, ob dieser schuldlos oder schuldhaft rechtswidrig erfolgte (BGHZ 6, 280 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] [290/91]; 7, 296). - BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 325/51
Wie der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 [275 f]) ausgesprochen hat, gelten die Grundsätze weiter, die die Rechtsprechung des Reichsgerichts in entsprechender Anwendung der §§ 74, 75 EinlzALR zu dem sog. Aufopferungsanspruch entwickelt hatte; sie kommen aber nur noch da zum Zuge, wo es sich nicht um eine Enteignung im technischen Sinne handelt. - BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 26.03.1953 - III ZR 325/51
Wenn der Magistrat davon absah, seinen Baudienststellen Anweisungen über die Form der Inanspruchnahme zu erteilen, so ist darin ein so fehlsames Verhalten, daß es mit den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung schlechterdings unvereinbar wäre, nicht zu finden und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB deshalb zu verneinen (vgl. BGHZ 4, 10 [24] und die dortigen Zitate).
- BGH, 28.05.1962 - III ZR 46/61
Mitteilungspflichten gegenüber dem Empfänger einer Abtretung von …
Außerdem hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 1953 - III ZR 325/51 - Seite 11 die Ansicht vertreten, daß der Staatsbürger in der Regel dann noch keine hinreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat, wenn die in Anspruch genommene Behörde die tatsächlichen Grundlagen ihrer Haftung bestreitet, hier also: Keine Haftung, weil keine Sachentscheidung über die Darlehensgewährung und keine Auszahlung des Darlehens durch das Ausgleichsamt des Landkreises.