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   BGH, 26.03.1984 - II ZR 305/83   

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https://dejure.org/1984,11900
BGH, 26.03.1984 - II ZR 305/83 (https://dejure.org/1984,11900)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1984 - II ZR 305/83 (https://dejure.org/1984,11900)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1984 - II ZR 305/83 (https://dejure.org/1984,11900)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung gegen den Einlageanspruch - Wirtschaftlich vollwertiger Gegenanspruch - Kapitalersetzendes Darlehen - Fortgeltung der Rechtsprechung nach der GmbH-Novelle

Verfahrensgang

 
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  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 26.03.1984 - II ZR 305/83
    Denn wenn das Darlehen der Klägerin als Kapitalersatz zu betrachten gewesen wäre, hätte einem Rückgewähranspruch, auch wenn die GmbH nicht überschuldet war, der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG entgegengestanden, soweit die Darlehensvaluta verlorenes Stammkapital abdeckte (BGHZ 76, 326, 335).

    So hat der Gesetzgeber die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und namentlich das grundlegende Urteil des Senats vom 24. März 1980 (BGHZ 76, 326) bei der endgültigen Fassung der Novelle nicht mehr berücksichtigt.

    Während die auf den §§ 30, 31 GmbHG aufbauende Rechtsprechung eine Auszahlungssperre oder einen (in 5 Jahren verjährenden) Rückgewähranspruch entsprechend diesen Vorschriften auf den Nennbetrag des Stammkapitals begrenzt, auch wenn das Gesellschafterdarlehen einen darüber hinausgehenden Kapitalbedarf abdeckt (BGHZ 76, 326, 335), kennt die konkurs- und anfechtungsrechtliche Lösung der Novelle keine solche Grenze.

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 26.03.1984 - II ZR 305/83
    Diese Vorschrift verbiete nur die einseitige Aufrechnung gegen den Einlageanspruch der Gesellschaft, nicht aber Aufrechnungsverträge unter der Voraussetzung, daß der Gegenanspruch des Gesellschafters fällig, liquide und wirtschaftlich vollwertig sei (vgl. BGHZ 15, 52, 57, 60; 42, 89, 93).

    Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Rechtsgedanke schließen daher die wirksame Erfüllung von Bareinlageverpflichtungen durch Sacheinlagen, zu denen auch die Einbringung einer Forderung gegen die Gesellschaft zu rechnen ist, grundsätzlich aus, es sei denn, daß hierdurch die Aufbringung des Stammkapitals in keiner Weise beeinträchtigt wird und die Gesellschaft zustimmt (BGHZ 15, 52, 57, 60).

  • BGH, 13.07.1964 - II ZR 110/62

    Zusammenlegung von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BGH, 26.03.1984 - II ZR 305/83
    Diese Vorschrift verbiete nur die einseitige Aufrechnung gegen den Einlageanspruch der Gesellschaft, nicht aber Aufrechnungsverträge unter der Voraussetzung, daß der Gegenanspruch des Gesellschafters fällig, liquide und wirtschaftlich vollwertig sei (vgl. BGHZ 15, 52, 57, 60; 42, 89, 93).
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