Rechtsprechung
BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzlichkeit der Bedeutung einer Rechtssache - Aussicht einer Revision auf Erfolg
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 07.04.1995 - 10 U 2123/95
- BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Papierfundstellen
- NJW 1997, 1985
- NVwZ 1997, 931 (Ls.)
- NZV 1997, 265
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende - Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).
- BGH, 17.02.1983 - III ZR 147/81
Persönliche Haftung des Führers eines Müllfahrzeugs in Ausübung eines …
Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende - Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).Abgesehen davon, daß diese Bestimmung ausdrücklich nur das Rechtsverhältnis zum Postkunden betrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bei Schädigungen außenstehender Dritter Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang nicht allein oder entscheidend davon abhängen können, ob die Einrichtung im Verhältnis zum Benutzer hoheitlich oder zivilrechtlich betrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1983 a.a.O.), ist jedoch der Vorbehalt zu dieser Neuregelung in § 65 des Postverfassungsgesetzes zu beachten:.
- BGH, 24.10.1974 - VII ZR 80/73
Beseitigung von Giftmüll
Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende - Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).
- BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63
Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176). - RG, 13.05.1938 - III 167/37
1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten …
Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176). - RG, 12.07.1940 - III 160/39
1. Handelt der Führer eines zur Paketpostbeförderung eingesetzten Kraftwagens der …
Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).