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   BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00   

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https://dejure.org/2001,1442
BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00 (https://dejure.org/2001,1442)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2001 - NotZ 28/00 (https://dejure.org/2001,1442)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 (https://dejure.org/2001,1442)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3
    Querbewerbung eines Notars aus anderer Kammer desselben Bundeslandes

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsspielraum - R-Pf. Landesjustizverwaltung - Besetzung einer Notarstelle - Vorrang

  • Judicialis

    BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 10 Abs. 1 S. 3
    Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Auswahlspielraum bei Amtssitzverlegungsanträgen mit gleichem Ziel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1427
  • MDR 2001, 840 (Ls.)
  • DNotZ 2001, 730
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00
    Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge der erstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung - abgesehen von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 BNotO für das hauptberufliche Notariat - nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNotO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 10/00 - DNotZ 2000, 948), ist bei der Besetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen "Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906).

    Der Senat tritt dem Oberlandesgericht darin bei, daß der Antragsgegner sich mit seiner Erwägung, eine Verlegung des Amtssitzes der Antragstellerin in den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken würde zu einer Verzögerung der Ernennung eines Notarassessors und dadurch zu einer Beeinträchtigung der anwachsenden Anwartschaftsrechte der pfälzischen Notarassessoren führen, im Rahmen des ihm gegebenen - auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO) - Entscheidungsspielraums gehalten hat.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00

    Verwaltungsvorschrift zur Auswahl von Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00
    Anders als bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern im Zuge der erstmaligen Bestellung eines Notars, bei der die Justizverwaltung - abgesehen von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 BNotO für das hauptberufliche Notariat - nur Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 BNotO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 10/00 - DNotZ 2000, 948), ist bei der Besetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen "Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitergehender, nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2001, NotZ 31/00; ZNotP 2001, 243, v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; dazu BVerfG, 1 BvQ 26/03 v. 17. Juli 2003), liegt nicht vor.
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Nicht anders als bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars (vgl. für diesen Fall Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 und vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - NJW-RR 2001, 1427) ist aber bei der Prüfung der Bestellung eines sog. Seiteneinsteigers zum Notar ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist.
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - ZNotP 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor.

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2001, NotZ 31/00, ZNotP 2001, 243; v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 26/03 v. 17. Juli 2003; 1 BvR 819/01 und 1 BvR 826/01 v. 20. September 2002, DNotZ 2002, 891, liegt nicht vor.
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    a) Wenn sich um eine frei gewordene (Nur-)Notarstelle sowohl anstellungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO) als auch amtierende Notare bewerben - sei es, wie im vorliegenden Fall, durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, sei es, falls der Bewerber Notar in einem anderen Bundesland ist, im Sinne eines "Bestellungswechsels" (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228) -, so ist für die Justizverwaltung ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 [Konkurrenz zwischen zwei bereits amtierenden Notaren als Bewerbern], vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73 [Konkurrenz zwischen zwei amtierenden Notaren aus verschiedenen OLG-Bezirken] und vom 2. Dezember 2002 aaO [Konkurrenz zwischen landeseigenem Notarassessor und Notar aus anderem Bundesland]).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 1470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

    Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitgehender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2011 - 1 Not 3/11

    Besetzung freier Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits

    Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist ein relevanter Belang ein geordnetes Notarassessorensystem, da insoweit der Justizverwaltung gegenüber den Notarassessoren mit ihrer Anwartschaft auf die Bestellung zum Notar eine Fürsorgepflicht obliegt (BGH DNotZ 2003, 228; 2001, 730; Schippel/Bracker-Püls a.a.O.).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

    Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitgehender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • OLG Köln, 03.04.2002 - 2 VA (Not) 10/01

    Rückkehrzusicherung für eine Notarbestellung; Auswahlentscheidung zur Besetzung

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