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   BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00   

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https://dejure.org/2001,7073
BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00 (https://dejure.org/2001,7073)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2001 - NotZ 26/00 (https://dejure.org/2001,7073)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2001 - NotZ 26/00 (https://dejure.org/2001,7073)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Notar - Notarstelle - Bewerbung - Ausschreibung - Altersstrukturstelle - Rangordnung - Abschlußexamen - Berufserfahrung - Zugangsbedingungen - Einstufige Juristenausbildung - Zweistufige Juristenausbildung - Auswahlermessen

  • Judicialis

    AVNot § 3; ; AVNot § 3 Abs. 2 Nr. 1; ; AVNot § 3 Nr. 3; ; AVNot § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; BNotO § ... 6 Abs. 3; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; BremJAG § 44 Abs. 4; ; BremJAG § 39 Abs. 7; ; BremJAG §§ 33 ff; ; BremAVNot § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; DRiG § 5 Abs. 1; ; DRiG § 5 b; ; DRiG § 109; ; DRiG § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu den Auswahlkriterien unter den Bewerbern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Gewichtung, die der Zweiten juristischen Staatsprüfung als Auswahlkriterium aufgrund des Multiplikators 5 zukommt, der besonderen Bedeutung dieser Abschlußprüfung als grundlegendes Eignungsmerkmal entspricht (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - NdsRpfl 1994, 330, 332; vgl. auch BGHZ 124, 327, 338).

    Soweit der Senat in dem Beschluß vom 25. April 1994 (aaO) ausgeführt hat, die auf die berufliche Tätigkeit nach der Zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien ließen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (dort: § 3 Abs. 1 Nr. 2-4 AVNot Nds) auch den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen, stellt der Antragsteller dies zwar in Abrede.

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt für sich genommen noch kein schutzwürdiges Vertrauen begründete, zum Notar bestellt zu werden, auch wenn das damals geltende Recht eine Zulassungspraxis legitimiert hatte, die an die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit anknüpfte (Beschluß vom 25. April 1994 aaO).

    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994 aaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - DNotZ 1999, 241, 242).

    Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des Zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO und vom 24. November 1997 aaO).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124, 327, 332).

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Gewichtung, die der Zweiten juristischen Staatsprüfung als Auswahlkriterium aufgrund des Multiplikators 5 zukommt, der besonderen Bedeutung dieser Abschlußprüfung als grundlegendes Eignungsmerkmal entspricht (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - NdsRpfl 1994, 330, 332; vgl. auch BGHZ 124, 327, 338).

    Er hat auch ausgeführt, daß nach der an § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgerichteten Auswahlpraxis der Justizverwaltung rechtlich kein Grund besteht, die erste Staatsprüfung neben der zweiten Staatsprüfung oder mit anderen Merkmalen einer besonderen Tatbestandsgruppe der Vorbereitungsleistungen für den Notarberuf zuzuordnen (BGHZ 124, 327, 338).

    Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97

    Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen -

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994 aaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - DNotZ 1999, 241, 242).

    Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des Zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO und vom 24. November 1997 aaO).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994 aaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - DNotZ 1999, 241, 242).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00
    Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).
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