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   BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09   

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https://dejure.org/2010,51999
BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09 (https://dejure.org/2010,51999)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2010 - IX ZR 22/09 (https://dejure.org/2010,51999)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2010 - IX ZR 22/09 (https://dejure.org/2010,51999)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Entstehens des Schadens dem Grunde nach für die Entstehung und Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen steuerlichen Berater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 68; EStG § 15
    Bedeutung des Entstehens des Schadens dem Grunde nach für die Entstehung und Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen steuerlichen Berater

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Entstanden und damit der Verjährung ausgesetzt ist der Ersatzanspruch gegen den steuerlichen Berater im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138, 139 Rn. 10); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71).

    Nach dem verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit kommt es, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, auf den Eintritt der danach vorhersehbaren einkommensteuerlichen Spätfolgen durch Entnahme des Pachtgrundstücks oder Aufhebung der Betriebsaufspaltung insoweit nicht mehr an (vgl. BGHZ 114, 150, 152 f; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 unter IV. 1. a; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, Rn. 14).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 222/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater wegen

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Nach dem verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit kommt es, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, auf den Eintritt der danach vorhersehbaren einkommensteuerlichen Spätfolgen durch Entnahme des Pachtgrundstücks oder Aufhebung der Betriebsaufspaltung insoweit nicht mehr an (vgl. BGHZ 114, 150, 152 f; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 unter IV. 1. a; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, Rn. 14).
  • BGH, 12.11.2009 - IX ZR 218/08

    Anspruch gegen Steuerberater - Beginn der Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Entstanden und damit der Verjährung ausgesetzt ist der Ersatzanspruch gegen den steuerlichen Berater im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138, 139 Rn. 10); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71).
  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Nach dem verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit kommt es, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, auf den Eintritt der danach vorhersehbaren einkommensteuerlichen Spätfolgen durch Entnahme des Pachtgrundstücks oder Aufhebung der Betriebsaufspaltung insoweit nicht mehr an (vgl. BGHZ 114, 150, 152 f; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 unter IV. 1. a; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, Rn. 14).
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Ein gewerbliches Besitzunternehmen und damit eine Veranlassung zur Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen gegen den Kläger hätte es entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ansonsten nicht gegeben (vgl. zur gewerbesteuerlichen Wirkung der Betriebsaufspaltung für das Besitzunternehmen BFHE 103, 440, 442 ff; 116, 277, 279, 283; st. Rspr.).
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Entstanden und damit der Verjährung ausgesetzt ist der Ersatzanspruch gegen den steuerlichen Berater im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138, 139 Rn. 10); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 26.03.2010 - IX ZR 22/09
    Ein gewerbliches Besitzunternehmen und damit eine Veranlassung zur Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen gegen den Kläger hätte es entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ansonsten nicht gegeben (vgl. zur gewerbesteuerlichen Wirkung der Betriebsaufspaltung für das Besitzunternehmen BFHE 103, 440, 442 ff; 116, 277, 279, 283; st. Rspr.).
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