Rechtsprechung
BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
ZPO § 4
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 ZPO
Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren - verkehrslexikon.de
Zur Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren beim Streitwert
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch bei Aberkennung der Hauptforderung in erster Instanz
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Nebenforderung erstarkt zur Hauptforderung und ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn Hauptforderung nicht mehr existiert; § 4 ZPO
- Anwaltsblatt
§ 4 ZPO
Vorprozessuale Anwaltskosten können Streitwert der Berufung erhöhen - Anwaltsblatt
§ 4 ZPO
Vorprozessuale Anwaltskosten können Streitwert der Berufung erhöhen - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 4 Abs. 1
Berücksichtigung der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch bei Aberkennung der Hauptforderung in erster Instanz - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-blog (Kurzinformation)
Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vorprozessuale Anwaltskosten und die Berufungssumme
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Vorprozessuale Anwaltskosten als Streitwert erhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Vorprozessuale Anwaltskosten können im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch berücksichtigt werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch im Berufungsverfahren - Voraussetzung: Ursprüngliche Hauptforderung wird nicht weiter verfolgt
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vorgerichtliche Anwaltskosten können Streitwert erhöhen! (IBR 2013, 444)
Verfahrensgang
- AG Rendsburg, 05.04.2012 - 3 C 65/12
- LG Kiel, 06.08.2012 - 1 S 80/12
- BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2123
- MDR 2013, 816
- NZV 2013, 481
- FamRZ 2013, 1222
- VersR 2013, 921
- AnwBl 2013, 555
- AnwBl Online 2013, 210
- BauR 2013, 1497
Wird zitiert von ... (13)
- OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15
Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i. S. d. § 511 II Nr. 1 ZPO hier hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW 2013, 2123; 2014, 3100).Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH NJW 2013, 2123 m. w. N.).
- OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15
Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Die neben der Hauptsache (restliche Sachverständigengebühren und restliche Unkostenpauschale) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei der Berechnung der Berufungssumme i. S. d. § 511 II Nr. 1 ZPO hinzuzurechnen (vgl. BGH NJW 2013, 2123).Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa, weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH NJW 2013, 2123 m. w. N.).
- OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 11 U 106/13
Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen
Zwar hatte die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung der zunächst erhobenen Hauptforderung in Gestalt der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanträge zur Folge, dass die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zum Hauptanspruch wurden und ab diesem Zeitpunkt streitwertmäßig zu berücksichtigen waren (…BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 26.3.2013 - VI ZB 53/12 - Rn. 6, jeweils juris).
- LG Saarbrücken, 01.06.2018 - 13 S 151/17
Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten; …
22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Geltendmachung von vorprozessualen Anwaltskosten im Klageverfahren streitwerterhöhend aus, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.02.2009 - VersR 2009, 806 und vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, VersR 2013, 921). - OLG Hamm, 22.05.2014 - 2 UF 6/14
Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei begrenztem Realsplitting
Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Verfahrens ist (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, NJW 2013, 2123, 2124;… Gutjahr, in: BeckOK-FamFG, Edition 11, 01.01.2014, § 61, Rn. 22a).Die Nebenforderung wird insofern zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung emanzipiert hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, a.a.O., NJW 2013, 2123, 2124).
- OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 37/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines …
Der Antrag, die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuändern und die Klage insoweit abzuändern, wirkt gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO insoweit nicht werterhöhend, als der noch Anspruch neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, aus der er sich herleitet (BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, Rn. 5, juris).Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, Rn. 6, juris).
- OLG Karlsruhe, 28.08.2014 - 13 U 15/14
Keine Betriebsgefahr des aufgeladenen Fahrzeugs auf Abschleppwagen; …
Sowohl die Zinsen als auch die ebenfalls abgewiesenen vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes,da aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung in Höhe der erfolgten Zahlung die Hauptforderung nicht mehr weiterverfolgt wird und es sich nicht mehr nur um Nebenforderungen handelt (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, BeckRS 2013, 08690). - BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13
VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden …
Das ist bezüglich der vorgerichtlichen Bemühungen des Klägers um die Zusage einer künftigen Hinterbliebenenrente für seinen Lebenspartner der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12, NZV 2013, 481 Rn. 6 zur selbständigen Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten). - OLG Braunschweig, 26.11.2019 - 1 W 82/19
Gerichtsstandsbestimmung bei nicht mitgeteilter Unzuständigkeitserklärung im …
Ist außergerichtlich zunächst ein höherer Betrag geltend gemacht worden, so ist zu der später eingeklagten (geringeren) Hauptforderung nur der Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als streitwerter-höhende Hauptforderung hinzuzurechnen, der sich nicht auf die eingeklagte Hauptforderung bezieht; der andere Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (Anschluss an BGH…, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 -, juris, Rn. 4, 6 = NJW-Spezial 2009, S. 380; Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, NJW 2013, S. 2123 [2124 Rn. 6]).Ist außergerichtlich zunächst ein höherer Betrag geltend gemacht worden (hier 6.911,58 EUR), so ist zu der später eingeklagten Hauptforderung (hier 4.304,99 EUR) nur der Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als streitwerterhöhende Hauptforderung hinzuzurechnen, der sich nicht auf die eingeklagte Hauptforderung bezieht; der andere Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (BGH…, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 -, juris, Rn. 4, 6 = NJW-Spezial 2009, S. 380; Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, NJW 2013, S. 2123 [2124 Rn. 6]).
- OLG Köln, 12.07.2016 - 7 U 35/13
Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer …
In einem solchen Fall sind die geltend gemachten vorprozessualen Kosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12). - BGH, 27.06.2019 - III ZR 190/18
Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts …
- OLG Hamm, 18.10.2013 - 20 W 27/13
Kostenentscheidung bei Teilerledigung
- OLG Düsseldorf, 02.12.2013 - 14 U 136/13
Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Landgericht im Berufungsrechtszug