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   BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13   

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https://dejure.org/2015,10063
BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13 (https://dejure.org/2015,10063)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2015 - IX ZB 62/13 (https://dejure.org/2015,10063)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13 (https://dejure.org/2015,10063)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 InsO, § 5 InsVV, § 1 RVG, §§ 1 ff RVG
    Vergütung des anwaltlichen Sonderinsolvenzverwalters

  • IWW

    Nr. 3317 VV RVG, § 13 RVG, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 64 Abs. 3 InsO, § 5 InsVV, Nr. 3320 VV RVG, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, §§ 63 bis 65 InsO, § 3 InsVV, § 2 Abs. 2 InsVV, § 63 InsO, Nr. 2300 VV RVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bei Bearbeitung einer einzelnen Aufgabe

  • Betriebs-Berater

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • rewis.io

    Vergütung des anwaltlichen Sonderinsolvenzverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bei Übertragung nur einer Aufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 63; InsVV § 5; VV- RVG Nr. 3317
    Anforderungen an die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1003
  • ZIP 2015, 1034
  • ZIP 2015, 39
  • MDR 2015, 857
  • NZI 2015, 730
  • NJ 2015, 437
  • WM 2015, 1024
  • BB 2015, 1217
  • Rpfleger 2015, 490
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 303/05

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13
    Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11, 20 bis 23).

    Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 8).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 163/08

    Insolvenzverwalter: Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13
    Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 8).
  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer

    a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die Vergütung für einen Sonderinsolvenzverwalter nach den für einen Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11 ff; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze, weil die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein können, dass die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 23; vom 26. März 2015, aaO).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 7; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 8).

    Hierbei ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 9).

    Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6).

    In diesen Fällen ist daher die Vergütung, welche der Sonderinsolvenzverwalter nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, für die Bemessung dieses Bruchteils lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8).

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 29/18

    Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die

    Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN).

    Die Vergütung, welche die weitere Beteiligte zu 2 unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet die obere Grenze ihrer Vergütung als Sonderinsolvenzverwalterin, weil ihre Aufgabe ausschließlich darin bestand, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, den der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG zur Insolvenztabelle angemeldet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 24; vom 26. März 2015, aaO Rn. 6).

    aa) Bei der Bestimmung der Vergütung, die der Sonderinsolvenzverwalter - hypothetisch - unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer angemeldeten Forderung beanspruchen könnte, ist von einer Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 9).

    Die auf den Nennwert der Forderung abstellenden Wertvorschriften in § 28 Abs. 1 und 2 RVG finden keine Anwendung, weil für diese Prüfungstätigkeit keine Gebühr nach Nr. 3317, 3320 VV RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 8 f) und auch keine andere Gebühr im Sinne dieser Vorschriften anfällt.

    (3) Der Gegenstandswert für die vom Sonderinsolvenzverwalter unter den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 InsVV für die Prüfung einer Forderungsanmeldung zu beanspruchende Geschäftsgebühr entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die im Zeitpunkt seiner ersten Tätigkeit zu erwarten gewesen ist (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., vor § 1 Rn. 44a; ders., ZInsO 2008, 847, 848; HambKomm-InsO/Frind, 7. Aufl., § 56 Rn. 124; aA BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 5 InsVV Rn. 14; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, vor § 1 InsVV Rn. 73; Stoffler, EWiR 2015, 517, 518; vgl. auch Lorenz/Klanke/Lorenz, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., vor § 1 InsVV Rn. 29 f).

    Zur Bestimmung des Gegenstandswerts einer solchen Tätigkeit ist daher im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 3 RVG - hypothetisch - auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, das der Insolvenzverwalter mit der entsprechenden Beauftragung eines Rechtsanwalts verfolgt hätte (vgl. Stoffler, EWiR 2015, 517, 518).

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 13/21

    Begrenzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf einen wesentlichen Bruchteil

    a) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bemisst (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589 Rn. 7; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 9).

    Es muss sich dabei um eine Aufgabe handeln, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und die ein Verwalter, der selbst nicht Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NZI 2005, 103, 104; vom 26. März 2015, aaO mwN).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessenerweise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH, Beschluss vom 26. März 2015, aaO Rn. 7; vom 7. Mai 2020, aaO Rn. 8).

    Diese Prüfung obliegt dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 21; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730 Rn. 6).

    Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 22 f; vom 26. März 2015, aaO).

    Die sich danach ergebende Vergütungshöhe stellt dann die obere Grenze der nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festzusetzenden Vergütung dar, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 8; vom 26. März 2015, aaO Rn. 8; vom 14. Januar 2021, aaO Rn. 21).

    In den Fällen, die den bislang zu der Thematik ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, hatte der Sonderinsolvenzverwalter demgegenüber jeweils nur eine einzelne Forderung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 1; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 1; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, NZI 2020, 589; vom 14. Januar 2021 - IX ZB 27/18, ZIP 2021, 531 Rn. 1).

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtet (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 7 ff, 18; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6; vom 7. Mai 2020 - IX ZB 29/18, WM 2020, 1071 Rn. 7).

    Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6; vom 13. November 2008 - IX ZB 42/07, ZIP 2009, 84 Rn. 12 f (zur Vergütung des Sequesters); Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 21 Rn. 105).

    Ist die Aufgabe des Sonderverwalters in einer Weise beschränkt, dass die Tätigkeit des Sonderverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, bildet die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, die obere Grenze der nach der Vergütungsverordnung zu bemessenden Vergütung des Sonderverwalters, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 8).

    Nach diesen Grundsätzen sind auch die Zu- und Abschläge der Vergütung des Sonderverwalters zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15

    Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des

    Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzverwalters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinsolvenzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 22), und die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 21).
  • LG Köln, 05.02.2021 - 13 T 4/21
    Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gem. § 5 Abs. 1 InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH NZI 2015, 730 Rn. 6 mwN).

    Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind (BGH NZI 2015, 730 Rn. 7; BGH, NZI 2020, 589 Rn. 7).

    Maßgeblich im Rahmen der - hypothetischen - Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG (BGH, NZI 2015, 730 Rn. 9).

  • LG Münster, 14.03.2018 - 5 T 448/17

    Vergütung, Sonderinsolvenzverwalter, Aufgabenkreis Forderungsprüfung,

    Die Vergütung nach dem RVG bildet sodann, wenn die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein kann, lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, darf aber unterschritten werden (vgl. zu Vorstehendem BGH, Beschl. v. 26.03.2015, IX ZB 62/13).
  • AG Münster, 22.06.2017 - 73 IN 47/14

    Vergütung, Sonderinsolvenzverwalter, Forderungsprüfung, Mindestvergütung

    "Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung der Forderung verbunden sind."(s. BGH-Beschluss vom 26.03.2015 - Az. IX ZB 62/13 -).
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