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BGH, 26.04.1968 - V ZR 75/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch aus einem Betreuervertrag auf Auflassung eines Eigenheimgrundstücks - Einrede des nicht erfüllten Vertrags - Sicherungsleistung für einen Kaufpreisrest als Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines Auflassungsanspruchs
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.11.1967 - V ZR 4/67
Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer eingetragenen …
Auszug aus BGH, 26.04.1968 - V ZR 75/67
Hiernach war im erkannten Teilumfang (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. November 1967 - V ZR 4/67 - WM 1968, 443 unter II 5) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung einer Beschränkung der Verurteilung auf eine Auflassung Zug um Zug auch gegen eine Sicherstellung seitens der Kläger an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. - BGH, 16.02.1965 - V ZR 235/62
Zustandekommen eines bindenden Vorvertrages über ein Grundstück trotz Formmangels …
Auszug aus BGH, 26.04.1968 - V ZR 75/67
Die entscheidende Schwierigkeit besteht indessen darin, daß der so festzulegende Preis in der Regel, so auch im vorliegenden Fall, nicht im Belieben des Wohnungsbauunternehmens steht, sondern im Sinne der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1965, V ZR 235/62) oder im Sinne des § 54 II. WoBauG angemessen sein muß - das letzere ergibt sich hier aus der ausdrücklichen Verweisung auf diese Gesetzesbestimmung in § 4 Abs. 2 des Bewerber-Vertrags - und daß die Klärung, welcher Preis in diesem Sinne angemessen ist, im Streitfall unverhältnismäßig lange Zeit erfordert, zumal dafür die Gestehungskosten erheblich sind, über die das Wohnungsbauunternehmen den Bewerbern Auskunft und Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 12. Juli 1967 - V ZR 136/64 - Otto - WM 1967, 1037). - BGH, 12.07.1967 - V ZR 136/64
Geschäftsbesorgungsvertrag eines Wohnungsbauunternehmers zur Beschaffung eines …
Auszug aus BGH, 26.04.1968 - V ZR 75/67
Die entscheidende Schwierigkeit besteht indessen darin, daß der so festzulegende Preis in der Regel, so auch im vorliegenden Fall, nicht im Belieben des Wohnungsbauunternehmens steht, sondern im Sinne der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1965, V ZR 235/62) oder im Sinne des § 54 II. WoBauG angemessen sein muß - das letzere ergibt sich hier aus der ausdrücklichen Verweisung auf diese Gesetzesbestimmung in § 4 Abs. 2 des Bewerber-Vertrags - und daß die Klärung, welcher Preis in diesem Sinne angemessen ist, im Streitfall unverhältnismäßig lange Zeit erfordert, zumal dafür die Gestehungskosten erheblich sind, über die das Wohnungsbauunternehmen den Bewerbern Auskunft und Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 12. Juli 1967 - V ZR 136/64 - Otto - WM 1967, 1037). - BGH, 20.09.1967 - V ZR 127/66
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.04.1968 - V ZR 75/67
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren bisherigen Antrag weiter, die Verurteilung zur Auflassung nur zu den Bedingungen ihres Kaufvertragsentwurfs von 1964 und gegen eine weitere Zug-um-Zug-Leistung (Zahlung des Restkaufpreises) auszusprechen, wobei sie deren Höhe - im Hinblick auf das Senatsurteil vom 20. September 1967, V ZR 127/66, um den Wagniszuschlag - auf 12.139,33 DM nebst Zins ermäßigt.
- BGH, 21.04.1972 - V ZR 42/70
Notwendigkeit der notariellen Beurkundung eines Vertrages - Nichtigkeit eines …
Er hat in Fällen, wo auf Grund vorangegangenen Betreuervertrags eine Auflassungspflicht bereits kraft Gesetzes (§ 667 BGB) bestand, die mit der vorliegenden im Wortlaut übereinstimmende Klausel von Kauf-Vorverträgen dahin ausgelegt, daß sie nur die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs bis zum Haupt Vertragsabschluß und zur vollständigen Erfüllung der Erwerberpflichten aufschiebe, und für besondere, damals bejahte Ausnahmefälle nach § 242 BGB auch diesen Fälligkeitsaufschub als unbeachtlich und den Auflassungsanspruch demgemäß als fällig angesehen (urteil vom 26. April 1968, V ZR 74/67, WM 1968, 1014 = BBauBl 1968, 571, sowie die am selben Tag ergangenen Urteile V ZR 75/67 und V ZR 76/67).