Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1899
BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89 (https://dejure.org/1989,1899)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1989 - 3 StR 52/89 (https://dejure.org/1989,1899)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1989 - 3 StR 52/89 (https://dejure.org/1989,1899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausübung der Funktion des Ministers durch den Leiter des dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zugeordneten Kriminalpolizeiamtes über das Kriminalpolizeiamt - Funktion des Ministers als oberste Dienstbehörde - Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchlHVwG § 5; StPO (1975) § 96

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3294
  • MDR 1989, 757
  • NStZ 1989, 485 (Ls.)
  • StV 1989, 377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89
    Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht, das selbst an eine solche Vertraulichkeitszusage der Ermittlungsbehörden nicht gebunden ist (BGHSt 35, 82, 85) und das in Grenzen die Begründung einer Aussagebeschränkung auf ihre Richtigkeit und Tragfähigkeit zu prüfen hat (BGHSt 33, 178, 180) [BGH 16.04.1985 - 5 StR 718/84], sein Bemühen, eine die Benennung des Informanten umfassende Aussagegenehmigung für den Zeugen KHM H. zu erwirken, fortsetzen mußte.

    Insoweit beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die Strafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem Dienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur Bekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war, nicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste Dienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] gerichtet hat.

    Diese hätte - in entsprechender Anwendung des § 96 StPO (vgl. BGHSt 35, 82, 85 mit weiteren Nachweisen) - gemäß den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Kriterien über ein solches Verlangen entscheiden müssen.

  • BGH, 17.02.1981 - 5 StR 21/81

    Ablehnung eines "V-Mannes" als Zeuge wegen dessen vermeintlicher Unerreichbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89
    Insoweit beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die Strafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem Dienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur Bekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war, nicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste Dienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] gerichtet hat.

    Oberste Dienstbehörde im Sinne der bezeichneten Strafverfahrensvorschrift ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, an dessen Spitze ein Regierungsmitglied, der Innenminister, steht (vgl. BGHSt 30, 34, 36).

    Die Erwägungen, die diese organisatorische Ein- und Zuordnung des Amtes ersichtlich tragen, treffen sich mit denjenigen, welche der entsprechenden Anwendung des § 96 StPO zugrundeliegen, die zur Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde über ein Auskunftsverlangen führen (vgl. die in BGHSt 30, 34, 36 sowie auch die in BVerfGE 57, 250, 288f. [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] hervorgehobenen Gesichtspunkte).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89
    Insoweit beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die Strafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem Dienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur Bekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war, nicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste Dienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] gerichtet hat.

    Die Erwägungen, die diese organisatorische Ein- und Zuordnung des Amtes ersichtlich tragen, treffen sich mit denjenigen, welche der entsprechenden Anwendung des § 96 StPO zugrundeliegen, die zur Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde über ein Auskunftsverlangen führen (vgl. die in BGHSt 30, 34, 36 sowie auch die in BVerfGE 57, 250, 288f. [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] hervorgehobenen Gesichtspunkte).

  • BGH, 31.03.1989 - 2 StR 706/88

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89
    Insoweit beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die Strafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem Dienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur Bekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war, nicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste Dienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] gerichtet hat.
  • BGH, 16.04.1985 - 5 StR 718/84

    Vernehmung der Verhörsperson von V-Leuten

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89
    Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht, das selbst an eine solche Vertraulichkeitszusage der Ermittlungsbehörden nicht gebunden ist (BGHSt 35, 82, 85) und das in Grenzen die Begründung einer Aussagebeschränkung auf ihre Richtigkeit und Tragfähigkeit zu prüfen hat (BGHSt 33, 178, 180) [BGH 16.04.1985 - 5 StR 718/84], sein Bemühen, eine die Benennung des Informanten umfassende Aussagegenehmigung für den Zeugen KHM H. zu erwirken, fortsetzen mußte.
  • BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89
    Insoweit beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die Strafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem Dienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur Bekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war, nicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste Dienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.; BGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] gerichtet hat.
  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94

    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Sperrerklärung bei verdeckten

    Der Bundesgerichtshof ist bislang - ohne weitere Begründung - davon ausgegangen, daß insofern zuständige Oberste Dienstbehörde das Innenministerium sei (so für Informanten der Polizei: BGHR StPO § 96 Informant 4 = StV 1989, 377; BGH NStE Nr. 4 zu § 96 StPO; für Verdeckte Ermittler BGHSt 32, 115; 35, 82, 86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht