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   BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04   

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https://dejure.org/2005,5882
BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04 (https://dejure.org/2005,5882)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2005 - 4 StR 447/04 (https://dejure.org/2005,5882)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2005 - 4 StR 447/04 (https://dejure.org/2005,5882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßige und gewerbsmäßige Geldfälschung; Sichverschaffen von Falschgeld; Verhinderung einer Vollendung der Tat durch Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger in Gestalt eines Polizeibeamten; Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Bande

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 27; ; StGB § 146 Abs. 1; ; StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 146 Abs. 1
    Voraussetzungen des Sich-Verschaffens und des Inverkehrbringens von Falschgeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 686
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 558/97

    Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens bei der Geldfälschung; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV 2003, 331).

    Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 44, 62 f.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02).

  • BGH, 11.02.2003 - 3 StR 391/02

    Täterschaft und Teilnahme beim Sichverschaffen von Falschgeld (Mitgewahrsam;

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV 2003, 331).

    Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 44, 62 f.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02).

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Die - jedenfalls für diese Tat - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei als Mitglied einer Bande tätig geworden, vermag die Feststellung der Täterschaft nicht zu ersetzen; denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur solche Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.; BGHR BtMG § 30 a Bande 10).

    Es begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter die Feststellung einer Bandenabrede nur aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herleitet (vgl. BGHSt 47, 214, 219, 220).

  • BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99

    Geldfälschung; Beihilfe zur Geldfälschung; Mittäterschaftlich begangene

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV 2003, 331).

    Die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat, weil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und nicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530).

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 264/86

    Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen - Beschaffung von Falschgeld -

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat, weil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und nicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Dabei wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß es für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft auf die Bandenabrede ankommt (vgl. BGHSt 46, 321, 325).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    Die - jedenfalls für diese Tat - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei als Mitglied einer Bande tätig geworden, vermag die Feststellung der Täterschaft nicht zu ersetzen; denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur solche Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.; BGHR BtMG § 30 a Bande 10).
  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 213/96

    Anforderungen an die Täterschaft bei Geldfälschung - Ausrichtung der Beihilfe

    Auszug aus BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04
    § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt jedoch voraus, daß der Täter solches Falschgeld als echt in Verkehr bringt, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 des § 146 Abs. 1 StGB nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 80).
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 359/07

    Geldfälschung (eigenständige Verfügung; eigenständiges Inverkehrbringen als echt)

    Mittäter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen das Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere Weise Mitverfügungsgewalt daran verschafft (vgl. BGHSt 44, 62, 64 ff.; BGH NStZ 2000, 530; 2005, 686; BGH StV 2003, 331).

    Diese kommt aber deswegen nicht in Betracht, weil der Angeklagte das Falschgeld nicht - wie in § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzt - nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft (s. oben a) hatte (BGH NStZ 1997, 80; 2005, 686 f.).

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