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   BGH, 26.04.2007 - IX ZB 5/06   

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https://dejure.org/2007,6674
BGH, 26.04.2007 - IX ZB 5/06 (https://dejure.org/2007,6674)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - IX ZB 5/06 (https://dejure.org/2007,6674)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - IX ZB 5/06 (https://dejure.org/2007,6674)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Möglichkeit einer Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung nach § 248 Insolvenzordnung (InsO); Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der zeitlichen Grenze bei der Zurücknahme oder Änderung eines Insolvenzplans

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2007, 521
  • NZI 2008, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04

    Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - IX ZB 5/06
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, insoweit von BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 -durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713; Münch-Komm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 29).
  • BGH, 03.11.2011 - IX ZA 86/11

    Insolvenzverfahren: Beurteilung der Schlechterstellung von Gläubigergruppen durch

    Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubiger der Gruppe drei würden durch den vom Schuldner vorgelegten Plan schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, ist eine überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallende Prognoseentscheidung und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713 Rn. 8).
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