Rechtsprechung
BGH, 26.04.2017 - 1 StR 91/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB
Voraussetzungen der Einziehung (Einziehung nur in Strafverfahren gegen Eigentümer) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB, § 430 Abs 1 StPO
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeugs - IWW
- Wolters Kluwer
Revision gegen ein Urteil bzgl. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung eines PKW
- rewis.io
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeugs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 430 Abs. 1; StGB § 74 Abs. 1
Revision gegen ein Urteil bzgl. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung eines PKW - datenbank.nwb.de
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Kraftfahrzeugs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 24.11.2016 - 2 KLs 110 Js 42282/16
- BGH, 26.04.2017 - 1 StR 91/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1997 - 4 StR 442/97
Anordnung des Verfalls des Tatfahrzeugs - Möglichkeit der Anordnung einer …
Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 1 StR 91/17
Ob eine Einziehung nur in dem Strafverfahren angeordnet werden kann, das gegen den tatbeteiligten Eigentümer geführt wird (…so Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 21;… Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 43;… MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 59;… NK-StGB/Herzog/Saliger, 4. Aufl., § 74 Rn. 44;… aA LK/Schmidt, 12. Aufl., § 74 Rn. 24; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 4 StR 442/97) und inwieweit dies auf Revision des von der Einziehung nicht betroffenen Angeklagten der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, bedarf im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 430 Abs. 1 StPO keiner Entscheidung.
- BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20
Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)
Mit Blick auf die Frage, wer gegebenenfalls am weiteren Verfahren bezüglich der Einziehung der Tatwerkzeuge zu beteiligen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 StR 91/17 Rn. 2 mwN), wird - insbesondere angesichts des geringen Werts des Wagens (Baujahr 2002, Laufleistung von fast 300.000 Kilometern) - zu erwägen sein, ob insoweit nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren werden kann.