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   BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17   

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https://dejure.org/2018,13459
BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17 (https://dejure.org/2018,13459)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - IX ZB 29/17 (https://dejure.org/2018,13459)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 (https://dejure.org/2018,13459)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes wegen Unterdeckung der Kosten des Berufungsverfahrens; Zumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gläubiger

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines PKH-Antrages eines Insolvenzverwalters durch das Berufungsgericht

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Insolvenzgläubiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes wegen Unterdeckung der Kosten des Berufungsverfahrens; Zumutbarkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter - und die Mutwilligkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für die Klage des Insolvenzverwalters - und die Berücksichtigung der Kleingläubiger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3189
  • NZI 2018, 581
  • WM 2018, 1137
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 138/11

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 30. November 2016 - XII ZB 335/16, FamRZ 2017, 245 Rn. 13).

    Wirtschaftlich Beteiligte im Aktivprozess des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich alle Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - V ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377; vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 16).

    cc) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Vorschusspflicht einen deutlichen Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten voraussetzt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 320/04, NZI 2007, 410 Rn. 7; vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, aaO Rn. 2).

    Der mögliche Verlust des Vorschusses bleibt bei der Frage, ob dem Gläubiger ein Vorschuss zuzumuten ist, außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 9).

  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 263/14

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    Eine Beurteilung der Zumutbarkeit kann nicht erfolgen, ohne die jeweilige Gläubigerstruktur in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2 mwN).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9 mwN).

    Dem Beschluss vom 19. Mai 2015 (II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 8) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, denn auch dort beruhte die Annahme der Unzumutbarkeit auf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände.

    cc) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Vorschusspflicht einen deutlichen Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten voraussetzt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 320/04, NZI 2007, 410 Rn. 7; vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, aaO Rn. 2).

  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 15/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    aa) Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW.RR 2006, 1064 Rn. 15; vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).

    und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009, aaO Rn. 5 mwN; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 21. Februar 2017.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZA 22/11

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    Die Würdigung, ob den wirtschaftlich Beteiligten nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen für eine Prozessfinanzierung wirtschaftlich zumutbar ist (was Voraussetzung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, vgl. nur BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41; vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, NZI 2012, 192 Rn. 3; vom 11. Dezember 2012 - XI ZR 253/12, juris Rn. 3), obliegt dem Tatrichter.

    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZA 22/11, NZI 2012, 192 Rn. 2).

  • BGH, 13.09.2012 - IX ZA 1/12

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009, aaO Rn. 5 mwN; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 21. Februar 2017.

    Er hat bei der zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebotenen wertenden Abwägung neben der zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens aber nicht nur Vollstreckungsrisiken, sondern auch Verfahrensrisiken einzustellen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2, jeweils mwN).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009, aaO Rn. 5 mwN; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 21. Februar 2017.

    Er hat bei der zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebotenen wertenden Abwägung neben der zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens aber nicht nur Vollstreckungsrisiken, sondern auch Verfahrensrisiken einzustellen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2, jeweils mwN).

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    aa) Für die Frage, ob nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW.RR 2006, 1064 Rn. 15; vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9 mwN).

  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    Die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren sind zu unterschiedlich (OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 381).

    Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen verbietet es sich allerdings auch insoweit, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (vgl. Hees/Freitag, NZI 2017, 377, 382 mwN), mag auch regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10 juris Rn. 5; vom 26. Januar 2012 - IX ZA 102/11 juris Rn. 1; OLG München, ZInsO 2013, 1091, 1092; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 9; Steenbuck, MDR 2004, 1155, 1157).

  • OLG Hamm, 07.01.1997 - 8 W 43/96

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter; Begriff der

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    Ob Prozess- und Vollstreckungsrisiken (wenn die nach § 114 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht) schon generell nicht herangezogen werden können, um die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO anzusehen (vgl. OLG Hamm, ZIP 1997, 248; OLG Karlsruhe, ZIP 2012, 494; MünchKomm-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 77), bedarf keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17
    Der Begriff der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO knüpft an die Rechtsprechung an, wonach der Staat nicht einen Prozess finanzieren soll, wenn eine selbstzahlende Person, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, diesen Prozess nicht führen würde (BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 2010, 988, 989).
  • BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11

    Insolvenzverfahren: Zumutbarkeitskriterien für eine Kostenaufbringung der

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZA 20/13

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZA 12/13

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch den

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 27 W 77/06

    Zur den Vorausssetzungen der Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter und zur

  • OLG Hamm, 09.06.2005 - 27 W 41/05

    Zumutbarkeit der Beteiligung von Insolvenzgläubigern an der Aufbringung von

  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 320/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit eines

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 172/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Bedürftigkeit der

  • BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92

    Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZA 102/11

    Folgen der Möglichkeit des Aufbringens des größten Teils der Verfahrenskosten aus

  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 13/10

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten einer am Gegenstand des

  • BGH, 11.12.2012 - XI ZR 253/12

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Insolvenzverwalters auf

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 335/16

    Betreuung: Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Genehmigung des

  • BGH, 21.02.2017 - II ZR 59/16

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit des Prozesskostenvorschusses für

  • BGH, 19.07.2018 - IX ZB 24/16

    Zumutbarkeit des Aufbringens der Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7 mwN; st. Rspr.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den Gläubigern ein Vorschuss auf die Prozesskosten nur zumutbar, wenn der zu erwartende Nutzen deutlich größer ist als die aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 2; vom 26. April 2018, aaO Rn. 12; st. Rspr.).

    Eine feste Quote, ab der die Kostenaufbringung stets zumutbar ist, kann insoweit wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzverfahren nicht festgelegt werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 12).

  • BGH, 18.07.2019 - IX ZB 57/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364 Rn. 7 mwN).

    aa) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht bei solchen Gläubigern eine Zumutbarkeit verneint, deren Anteil an den festgestellten Forderungen einen im Einzelfall ermittelten absoluten Betrag - hier von 20.000 EUR - nicht überschreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 8).

    Zudem gibt es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 10).

    (1) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen wird (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364 Rn. 12 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, NZI 2018, 581, 583 Rn. 21; v. 06.12.2010 - II ZB 13/09, NZI 2011, 104, 105 Rn. 8).

    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschl. v. 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 7; v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16, Rn. 8 f.; v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 7; v. 03.05.2017 - IX ZB 63/16, Rn. 2; v. 21.02.2017 - II ZR 59/16, Rn. 2, alle juris).

    Der Wert der Klageforderung ist um einen Risikoabschlag zu vermindern, wenn Prozess- und Beitreibungsrisiken bestehen (BGH, Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 15 ff. m.w.N.).

    Ein festes Verhältnis besteht dabei nicht (BGH, Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 8 f.).

    Damit läge ein deutlich größerer Nutzen vor, denn ein solcher wird regelmäßig bei einem deutlich mehr als doppelten Betrag gegenüber den aufzubringenden Prozesskosten angenommen (BGH, Beschl. v. 28.01.2022 - IX ZR 145/21 Rn. 6; v. 04.03.2021 - IX ZB 17/20, Rn. 16; 18.07.2019 - IX ZB 57/18, Rn. 12; v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, Rn. 12; v. 03.05.2017 - IX ZB 63/16, Rn. 3; v. 16.09.2015 - VIII ZR 17/15, Rn. 6, sämtl.

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 W 12/18

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Eine Vorschusspflicht kommt vielmehr regelmäßig erst bei einem im Fall des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses in Betracht (Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.07.2018 - IX ZB 24/16; Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17).

    Eine Vorschusspflicht kommt regelmäßig erst bei einem im Fall des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses in Betracht (BGH, Beschl. v. 26.04.2018 - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364, 1365 Rn. 12).

    Bei den übrigen Gläubigern handelt es sich um sog. Kleingläubiger, denen eine Prozessführung regelmäßig nicht zuzumuten ist, wenn und soweit sie auch bei erfolgreicher Prozessführung - wie hier - nur mit relativ geringfügigen Erlösen rechnen können (BGH, Beschl. v. 26.04.2018, a.a.O. Rn. 9).

    Die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung auch dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller (BGH, Beschl. v. 26.04.2018, a.a.O., S. 1366 Rn. 16 f.).

    Dann kann eine Rechtsverfolgung aber nicht deswegen mutwillig sein, weil nach Abzug aller mit dem Rechtsstreit verbundenen Risiken und aller Kosten eine nur geringfügige Quotenverbesserung erreicht werden kann (BGH, Beschl. v. 26.04.2018, a.a.O., S. 1366 Rn. 21).

  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 111/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit der

    Hier kommt es darauf an, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7).

    Hier kommt es darauf an, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137 Rn. 7).

  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    In einer anderen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, der zu erwartende Ertrag müsse regelmäßig deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses betragen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, NZI 2018, 581 Rn. 12).

    Ein Ertrag in dieser Höhe war voraussichtlich selbst dann nicht zu erzielen, wenn man weder ein Verfahrens- noch ein Vollstreckungsrisiko (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn.16; vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 8) berücksichtigte.

  • OLG Saarbrücken, 17.05.2022 - 5 W 24/22

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Prozesskostenhilfe für eine Teilklage

    § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung anhängig macht, ist auch bei der Beurteilung des Prozesskostenhilfegesuchs einer Partei kraft Amtes anwendbar, wie sich aus § 116 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137).

    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137; BT-Drucks. 17/11472, S. 29; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 114 Rn. 30).

    Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09, WM 2011, 269; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17, WM 2018, 1137).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2021 - 17 W 19/21

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Unzumutbarkeit einer Vorschussleistung

    Ein Vorschuss ist den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern zuzumuten, die die hierfür erforderlichen Mittel unschwer aufzubringen in der Lage sind und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 7, BeckRS 2018, 9372 mwN), wobei die Festlegung auf eine regelhafte bestimmte Mindesterfolgsquote ausscheidet.

    Indessen wird die Zumutbarkeit nur dann anzunehmen sein, wenn der zu erwartende Ertrag deutlich mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - IX ZB 17/20 -, Rn. 16, BeckRS 2021; BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, Rn. 12, BeckRS 2018, 9372, jew. mwN).

    Kleingläubigern ist eine Prozessführung regelmäßig dann nicht zuzumuten, wenn und soweit sie auch bei erfolgreicher Prozessführung nur mit verhältnismäßig geringfügigen Erlösen rechnen können, wobei sich wegen unterschiedlicher Gläubigerstrukturen und des einzelfallbezogenen Koordinierungsaufwands die Festlegung auf eine bestimmte Quote verbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 - Rn. 10, BeckRS 2018, 9372 mwN).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 761/20
    vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2018 - IX ZB 29/17 -, juris Rn. 21, und vom 31. August 2017- III ZB 37/17 -, juris Rn. 8, jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 17/11472 vom 14. November 2012, S. 29.
  • OLG Köln, 14.08.2019 - 7 W 29/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

    Wie aus nachstehender tabellarischer Aufstellung hervorgeht, beträgt der hiernach jeweils zu erwartende Ertrag jedoch nur 54% des theoretisch zu erbringenden Kostenbeitrags, wobei hinsichtlich des Hauptzollamts Münster bereits zweifelhaft ist, aber offen bleiben kann, ob es nicht bereits als nicht einzubeziehender Kleingläubiger anzusehen ist, nachdem es lediglich einen Betrag von 992, 92 EUR zur Tabelle (Anlage AST 2) angemeldet hat, der bei einer Gesamtsumme der festgestellten Forderungen von 41.204,94 EUR (unter Berücksichtigung der Reduktion der Forderung des Finanzamts A) 2% aller Forderungen beträgt (vgl. hierzu BGH NZI 2018, 581 Rn. 9).

    Nach Auffassung des Senats ist eine solche Antizipation vorliegend indes angesichts des schon bei der Ermittlung des potenziell zu verteilenden Betrags vorgenommenen Risikoabschlags nicht zusätzlich statthaft; unabhängig hiervon ist es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die der Antragsteller zutreffend hinweist, nicht zulässig, Mutwilligkeit mit der Erwägung zu bejahen, dass sich im Falle des Prozesserfolgs eine nur geringe Quotenverbesserung ergebe (BGH NZI 2018, 581, 583 Rn. 21).

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2018 - 12 W 15/18

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung des

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 242/22

    Prozesskostenhilfe; Einsichtnahme in spruchkörperinterne

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 3037/22

    Verwaltungsrechtsweg, Geschäftsverteilungsplan, Spruchkörper, örtliche

  • VG Berlin, 20.11.2018 - 10 K 265.18

    Rücknahme von Emissionshandelsberechtigungen: Keine Prozesskostenhilfe für Air

  • VG Düsseldorf, 03.08.2022 - 29 K 4382/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 156/20
  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 1018/22

    Prozesskostenhilfe, Einsichtnahme in spruchkörperinterne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 154/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 222/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 155/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 168/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 465/20
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