Rechtsprechung
BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § ... 50 Abs. 4 AufenthG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG
- Wolters Kluwer
Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines albanischen Staatsangehörigen aufgrund Ablauf der Ausreisepflicht und Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Informierung der Ausländerbehörde; Fehlender Hinweis an den den Ausländer bzgl. seiner Pflichten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines albanischen Staatsangehörigen aufgrund Ablauf der Ausreisepflicht und Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Informierung der Ausländerbehörde; Fehlender Hinweis an den den Ausländer bzgl. seiner Pflichten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 22.01.2017 - 802 XIV (B) 3/17
- AG Wuppertal, 16.02.2017 - 802 XIV (B) 3/17
- LG Wuppertal, 23.02.2017 - 9 T 34/17
- BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11
Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels: …
Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10;… Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11).Da der Haftantrag keine Angaben zu dem erforderlichen Hinweis enthielt, fehlt es insoweit aber an der notwendigen persönlichen Anhörung (dazu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 14).
- BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15
Abschiebungshaft: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels in einen …
Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat…, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11). - BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17
Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr
Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
Jedenfalls auf der Grundlage dieses Sachverhalts liegt zwar nahe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag, der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG auch dann gegeben sein kann, wenn der Betroffene versucht, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, FGPrax 2017, 279 Nr. 6). - BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14
Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei …
Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
Der Hinweis muss einem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9).
- BGH, 14.01.2020 - XIII ZB 19/19
Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung; Anforderungen an die Anzeigepflicht nach § …
Der Hinweis muss in Übersetzung in einer Sprache erfolgen, die der Betroffene beherrscht (…vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20 und vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 5 jeweils mwN).Diese lässt sich auf Grund der Abschiebung auch nicht nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 8 mwN).
- LG Köln, 05.01.2022 - 39 T 99/21 Schon unter Geltung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wegen dieser einschneidenden Folge die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen muss; der Hinweis muss einem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, BeckRS 2018, 13142 Rn. 5, beck-online mwN).