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   BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17   

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https://dejure.org/2018,17330
BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17 (https://dejure.org/2018,17330)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - V ZB 57/17 (https://dejure.org/2018,17330)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - V ZB 57/17 (https://dejure.org/2018,17330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines albanischen Staatsangehörigen aufgrund Ablauf der Ausreisepflicht und Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Informierung der Ausländerbehörde; Fehlender Hinweis an den den Ausländer bzgl. seiner Pflichten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines albanischen Staatsangehörigen aufgrund Ablauf der Ausreisepflicht und Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Informierung der Ausländerbehörde; Fehlender Hinweis an den den Ausländer bzgl. seiner Pflichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11).

    Da der Haftantrag keine Angaben zu dem erforderlichen Hinweis enthielt, fehlt es insoweit aber an der notwendigen persönlichen Anhörung (dazu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 14).

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 33/15

    Abschiebungshaft: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels in einen

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11).
  • BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17

    Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
    Jedenfalls auf der Grundlage dieses Sachverhalts liegt zwar nahe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag, der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG auch dann gegeben sein kann, wenn der Betroffene versucht, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, FGPrax 2017, 279 Nr. 6).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
    Der Hinweis muss einem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9).
  • BGH, 14.01.2020 - XIII ZB 19/19

    Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung; Anforderungen an die Anzeigepflicht nach §

    Der Hinweis muss in Übersetzung in einer Sprache erfolgen, die der Betroffene beherrscht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20 und vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 5 jeweils mwN).

    Diese lässt sich auf Grund der Abschiebung auch nicht nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 8 mwN).

  • LG Köln, 05.01.2022 - 39 T 99/21
    Schon unter Geltung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wegen dieser einschneidenden Folge die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen muss; der Hinweis muss einem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, BeckRS 2018, 13142 Rn. 5, beck-online mwN).
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