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   BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17   

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https://dejure.org/2018,13493
BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17 (https://dejure.org/2018,13493)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17 (https://dejure.org/2018,13493)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 (https://dejure.org/2018,13493)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, § 38 ZPO, § 545 Abs. 2 ZPO, § 126 Abs. 2 BGB, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV, § 611 BGB, § 631 BGB, § 270 Abs. 4, § 269 BGB

  • Wolters Kluwer

    Form der Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs als Handelsbrauch i.R.d. von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit; Vergütungsanspruch aus einem Vertrag über die ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtsstandsvereinbarung durch Handelsbrauch - Prüfung der internationalen Zuständigkeit

  • online-und-recht.de

    Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form einer Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form einer Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Form der Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs als Handelsbrauch i.R.d. von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit; Vergütungsanspruch aus einem Vertrag über die ...

  • datenbank.nwb.de

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form einer Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Verkehr ein Handelsbrauch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    AGB mit Gerichtsstandsklausel im internationalen B2B-Geschäft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale gerichtliche Zuständigkeit - aufgrund eines Handelsbrauchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale gerichtliche Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-VO - und der Erfüllungsort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsvereinbarung nach der Brüssel-Ia-VO - und das Schriftformerfordernis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Form einer Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch

  • hoffmann-christlein.de (Kurzinformation)

    Bau- und Architektenrecht: Mündliche Gerichtsstandsvereinbarung als Handelsbrauch gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 3 c), Abs. 2 Brüssel-Ia-VO

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Form von Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Handel - Behauptung der Formwirksamkeit aufgrund eines internationalen Handelsbrauchs (Silke Schulz-Pabst; ZJS 2019, 415)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 76
  • MDR 2018, 781
  • WM 2018, 1332
  • BB 2018, 1281
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).

    Sie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16, juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn. 25-33 und NJW 2009, 2801 Rn. 36-38).

    Im Hinblick auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitgliedstaat die Dienstleistungen "nach dem Vertrag" erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 38).

    Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit, berücksichtigt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 40).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 Brüssel-Ia-VO als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel-Ia-VO ausschließt (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 Rn. 14 m.w.N.; NJW 1977, 494, juris Rn. 7).

    Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).

    Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff., 48; NJW 1997, 1431 Rn. 23 f.).

  • EuGH, 20.04.2016 - C-366/13

    Profit Investment SIM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).

    Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff., 48; NJW 1997, 1431 Rn. 23 f.).

    Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 41).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 m.w.N.) ist der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält.

    In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).

    Das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH, ZIP 2015, 1540) führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist unter einer Dienstleistung eine Leistung zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (vgl. EuGH, NJW 2009, 1865 Rn. 29).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Sie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16, juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn. 25-33 und NJW 2009, 2801 Rn. 36-38).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17
    Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17, WM 2018, 285 Rn. 6; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9 und vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 f., juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 19/00

    Zustandekommen einer Gerichtstandvereinbarung

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

  • BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08

    Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen

  • BGH, 17.10.2019 - III ZR 42/19

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 20; vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17, NJW-RR 2018, 290 Rn. 6, jew. mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43 - EuGVVO) aus der von den Parteien in § 14 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.

    Dass diese vor dem in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde, steht der Anwendbarkeit von Art. 25 EuGVVO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 aaO Rn. 21).

  • OLG Nürnberg, 13.06.2018 - 12 U 1919/16

    Wirksamkeit und Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags

    Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt nicht nur, wenn die unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé"), sondern auch dann, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair") (vgl. nur EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 - João Filipe Ferreira da Silva e Brito, Rn. 38f. bei juris; BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17, Rn. 31 bei juris; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Die Willenseinigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird zwar vermutet, wenn sie in einer Weise in die Geschäftsbeziehung eingeführt wird, die einem solchen Handelsbrauch entspricht, wenn dieser den Parteien bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 25 - MSG; RIW 2016, 357 Rn. 50 - Profit Investment SIM/Ossivgl; BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 23).
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