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   BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63   

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BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63 (https://dejure.org/1964,342)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1964 - Ia ZB 233/63 (https://dejure.org/1964,342)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1964 - Ia ZB 233/63 (https://dejure.org/1964,342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 19
  • NJW 1964, 1723
  • GRUR 1964, 548
  • DB 1964, 1058
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.1963 - Ia ZB 213/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63
    Obwohl der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nicht wegen dieser Frage, sondern nur wegen der oben zu 1 erörterten Frage zugelassen hat, ist auch diese Frage hier zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1964, 276).
  • BGH, 10.01.1963 - Ia ZR 174/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63
    Es ist dem Bundespatentgericht ferner darin zuzustimmen, daß aus der Erwägung, der Patentanwalt könnte als "Strohmann" für einen anderen auftreten, noch nichts gegen die prozeßrechtliche Zulässigkeit eines von ihm gestellten Antrags hergeleitet werden kann, weil prozeßrechtliche Bedenken gegen die Antragstellung durch einen "Strohmann" nur dann bestehen, wenn er den Antrag zur Umgehung des Gesetzes für eine Person stellt, die ihn selbst nicht stellen könnte (vgl. BGH GRUR 1963, 253).
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 18/63
    Auszug aus BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63
    Es kann entgegen der in einer anderen Rechtsbeschwerdesache (Ia ZB 18/63) von der dortigen Antragstellerin geäußerten Meinung auch nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes eine gewisse Unklarheit der in § 36 d Abs. 1 PatG niedergelegten Merkmale zur Bestimmung des gesetzlichen Richters in Kauf genommen habe und habe in Kauf nehmen können, weil in Zweifelsfällen die letzte Vorschrift des § 36 d Abs. 1 eingreife, nach der "im übrigen" der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern entscheidet.
  • BPatG, 17.09.1962 - 4 W 84/62
    Auszug aus BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63
    Der Beschwerdesenat hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Auffassung des 4. Senats des Bundespatentgerichts in dessen Beschluß 4 W 84/62 vom 17. September 1962 (BPatGerE 2, 41) angeschlossen, nach der auch die Akten einer nach Bekanntmachung zurückgenommenen Anmeldung oder eines versagten Patentes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 PatG auf einfachen Antrag grundsätzlich offenzulegen sind.
  • BPatG, 18.02.1963 - 4 W 137/62

    Verordnung über das Deutsche Patentamt

    Auszug aus BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63
    Der erkennende Senat vermag insofern entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler in den Grundsätzen zu finden, nach denen das Bundespatentgericht bei Akteneinsichtssachen im Beschluß 4 W 137/62 vom 18. Februar 1963 (BPatGerE 3, 23, 29/30) und hier im angefochtenen Beschluß über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht nach den dafür im wesentlichen gleichen Vorschriften (§ 36 q Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG) entschieden hat, und hat deshalb hier mit der Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen, weil der endgültige Ausgang der Sache noch ungewiß ist.
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63
    Auszug aus BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63
    Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig machen wollte, die im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und sich im einzelnen Fall unschwer feststellen lassen (vgl. auch BVerfG vom 24. März 1964 in NJW 1964, 1020 Nr. 2).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00

    Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

    Soweit der beschließende Senat in der Vergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon abhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. BGHZ 42, 19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des BPatG), hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest.
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Dabei ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Gesetzesmaterialien, vor allem die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, oft einen wertvollen Anhaltspunkt, ja geradezu einen Beweis dafür erbringen, worin der Rechtfertigungsgrund für eine Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat und welche Zweckvorstellungen auch heute noch die Auslegung bestimmen müssen (BGHSt 2, 99, 103 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51] /04; ähnlich BGHSt 14, 116, 119) [BGH 03.02.1960 - 4 StR 562/59] , - konkreter: welche wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Gesetzesverfasser vor Augen hatten, von welchem Rechtszustand man ausging und welchen Reformbestrebungen der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte (so Larenz a.a.O. S. 249, ähnlich BGHZ 42, 19, 21 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 233/63] /22); - m.a.W.: welchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber hat ausgleichen wollen (BGHZ 19, 227, 229) [BGH 06.12.1955 - I ZR 39/54] , - und damit chließlich: auf welche Fallgestaltungen das Gesetz anwendbar sein soll (BGHZ 37, 58, 61) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .
  • LG München I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11

    Gestattungsanordnung zur Bekanntgabe von Internetanschlussinhabern: Gewerbliches

    Beispiele dafür finden sich in großer Zahl gerade in den neueren Entscheidungen des BVerfG (vergleiche zB BVerfG 1963-07-09 1 BvL 15/60 = BVerfGE 16, 246, 252; BVerfG 1963-07-23 1 BvL 11/61 = BVerfGE 16, 306, 318 ff; BVerfG 1965-05-18 2 BvR 40/60 = BVerfGE 19, 52, 56 ff; BVerfG 1965-11-04 2 BvR 91/64, 2 BvR 271/64 = BVerfGE 19, 290, 301 ff; BVerfG 1965-12-15 1 BvR 513/65 = BVerfGE 19, 342, 352/353), aber seit jeher auch in den Entscheidungen der Zivilsenate und der Strafsenate des BGH (zB vergleiche BGH 1951-09-27 IV ZR 155/50 = BGHZ 3, 162 -zu GVG § 13 - BGH 1951-10-30 I ZR 117 = BGHZ 3, 308 zu GG Art. 134 - ; BGH 1952-11-21 I ZR 56/52 = BGHZ 8, 88; BGH 1955-05-18 I ZR 8/54 = BGHZ 17, 266; BGH 1955-06-24 I ZR 88/54 = BGHZ 18, 44 - zu LitUrhG §§ 11, 12, 15; BGH 1955-12-06 I ZR 39/54 = BGHZ 19, 227 - zu LitUrhG § 27 - BGH 1956-11-16 I ZR 150/54 = BGHZ 22, 167 zur Arzneimittelverordnung - BGH 1957-10-25 I ZR 25/57 = BGHZ 26, 7 zu BGB § 452 - ; BGH 1962-03-21 IV ZR 251/61 = BGHZ 37, 58 - zu BGB 1371 - BGH 1964-05-26 la ZB 233/63 = BGHZ 42, 19 - zu PatG § 24-; BGH 1965-06-14 GSZ 1/65 = BGHZ 44, 46 GrS zu ZPO §§ 512a, 549 Abs. 2 - BGH 1955-02-11 2 StR 173/54 = BGHSt 7, 190 - zu AO § 404 - BGH 1962-11-28 3 StR 39/62 = BGHSt 18, 151 - zu StGB § 91 -).

    Dabei ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Gesetzesmaterialien, vor allem die im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Äußerungen der an dem Gesetzeswerk beteiligten Verfassungsorgane, die die mit der getroffenen Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecke und die für sie maßgebenden Beweggründe hervortreten lassen, oft einen wertvollen Anhaltspunkt, ja geradezu einen Beweis dafür erbringen, worin der Rechtfertigungsgrund für eine Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat und welche Zweckvorstellungen auch heute noch die Auslegung bestimmen müssen (vergleiche BGH 1952-01-15 1 StR 341/51 = BGHSt 2, 99, 103/104; ähnlich BGH 1960-02-03 4 StR 562/59 = BGHSt 14, 116, 119), - konkreter: welche wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Gesetzesverfasser vor Augen hatten, von welchen Rechtszustand man ausging und welchen Reformbestrebungen der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte (so Larenz aaO Seite 249, ähnlich vergleiche BGH 1964-05-26 la ZB 233/63 = BGHZ 42, 19, 21/22); mit anderen Worten: welchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber hat ausgleichen wollen (vergleiche BGH 1955-12-06 I ZR 39/54 = BGHZ 19, 227, 229), - und damit schließlich: auf welche Fallgestaltungen das Gesetz anwendbar sein soll (vergleiche BGH 1962-03-21 IV ZR 251/61 = BGHZ 37, 58, 61).

  • BGH, 28.11.2000 - X ZR 237/98

    Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

    Soweit der beschließende Senat in der Vergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon abhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt (vgl. BGHZ 42, 19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 99 PatG Rdn. 16; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99 PatG Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats und des BPatG), hat er hieran nicht mehr festgehalten (Sen.Beschl. vom 17.10.2000 - X ZR 4/00 - Akteneinsicht XV, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 18/63

    Senatsbesetzung beim Bundespatentgericht

    Das bedeutet nun zwar nicht, daß es bei der Entscheidung über die unter die gesetzliche Regelung fallenden Anträge auf das Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht überhaupt nicht mehr ankommen könnte; vielmehr liegt es, wie in dem gleichfalls zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats Ia ZB 233/63 vom 26. Mai 1964 näher ausgeführt ist, schon im Begriff der "Schutzwürdigkeit", die den der Akteneinsicht entgegengestellten Interessen zukommen muß, daß ihre Prüfung im Einzelfall eine Berücksichtigung auch der Interessen des Antragstellers erforderlich machen kann.

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß sich in dem bereits zu 2 b) erwähnten Beschluß des Senats Ia ZB 233/63 vom 26. Mai 1964 namentlich auch Ausführungen zum Begriff des "schutzwürdigen Interesses" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 PatG finden.

  • BGH, 31.01.1967 - Ia ZB 6/66

    Beschwerde wegen Verneinung der Beschwerdeberechtigung - Verfahren zur

    Von der genauen Beachtung dieser Vorschrift hängt es ab, ob der "gesetzliche Richter" im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden hat (vgl. BGHZ 42, 19, 25 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 233/63] "Akteneinsicht I") und ob eine Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde als "absolute Rechtsbeschwerderüge" nach § 41 g Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 551 Nr. 1 ZPO oder im Rahmen einer; nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde als "absoluter Zulässigkeitsgrund" (vgl. BGHZ 39, 331, 335 [BGH 09.05.1963 - II ZR 124/61] "Warmpressen") den unvermeidlichen Erfolg haben muß, daß der Beschluß des nicht vorschriftsmäßig besetzten Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung in vorschriftsmäßiger Besetzung an das Bundespatentgericht, gegebenenfalls also an einen anderen Senat, zurückverwiesen werden muß (vgl. BGHZ 42, 32, 36 [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 18/63]/37).

    Vielmehr muß, wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß "Akteneinsicht I" (BGHZ 42, 19, 25) [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 233/63] ausgesprochen hat und wie auch die Rechtsbeschwerdegegnerin selbst in anderem Zusammenhang betont, die Vorschrift des § 36 d Abs. 1 PatG dahin aufgefaßt werden, daß die Bestimmung des gesetzlichen Richters von Merkmalen abhängig gemacht sein soll, die im Wortlaut des Gesetzes möglichst klar niedergelegt sind und sich im einzelnen Fall unschwer feststellen lassen, daß also "Zweifelsfälle" möglichst ausgeschlossen und nicht etwa durch die Einleitung der letzten Alternative mit den Worten "im übrigen" geradezu in Kauf genommen sein sollen.

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZB 14/64

    Rechtsmittel

    Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde beruft sich die Antragsgegnerin in erster Linie auf die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1964 (GRUR 1964, 548), welche den Grundsatz ausgesprochen hat, daß Patentanwälte und andere Personen, die berufsmäßig andere vor dem Patentamt vertreten, bei der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht zum Ausdruck bringen müssen, für wen der Antrag gestellt wird.

    Zum zweiten würde man die erwähnte Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1964 (GRUR 1964, 548) mißverstehen, wenn man ihr als Grundsatz entnehmen wollte, daß Patentanwälte die Akteneinsicht nur noch im Namen und in Vollmacht eines Auftraggebers beantragen dürften.

  • BGH, 16.12.1971 - X ZA 1/69

    Entscheidung über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Akten eines

    Eine Abwägung der Interessen der Antragstellerin einerseits und der Verfahrensparteien andererseits (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 548 - Akteneinsicht I) ergibt, daß mindestens das schutzwürdige Interesse der Patentinhaberin dem Verlangen der Antragstellerin entgegensteht.
  • BGH, 14.07.1966 - Ia ZB 9/66

    Gültigkeit einer Rechtsverordnung (§ 18 DPAVO)

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  • BGH, 29.01.1991 - X ZB 5/90

    Akteneinsicht in offengelegte Patentanmeldungen - Antrag auf Einsicht durch

    Wie der Senat im Beschluß vom 26. Mai 1964 (GRUR 1964, 548, 551 - Akteneinsicht I) dargelegt hat, ist deshalb erforderlich, daß ein Patentanwalt angibt, für wen er Akteneinsicht begehrt, weil der Patentinhaber sich nur dann darüber schlüssig werden kann, ob er dem Antrag widersprechen soll, und das Gericht auch nur dann beurteilen kann, ob das Interesse, das der Patentinhaber der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstellen will, gerade gegenüber dem, für den der Antrag gestellt wird, schutzwürdig ist.
  • BGH, 04.12.1990 - X ZR 47/88

    Antrag auf Akteneinsicht eines Nichtigkeitsverfahrens durch einen Patentanwalt im

  • BGH, 15.11.1973 - X ZB 10/72

    Anmeldung eines Patents - Patentfähigkeit einer Erfindung - Einsprüche gegen ein

  • BGH, 27.10.1970 - X ZB 23/69

    Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters - Auslegung einzelner Merkmale eines

  • BGH, 07.07.1966 - Ia ZB 9/66

    Verfahren und Vorrichtung zum automatischen Spritzpressen härtbarer Formmassen -

  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 28/70

    Anmeldung eines Patents hinsichtlich einer Anlage zum Abstellen eines zweiten

  • BPatG, 06.10.2003 - 4 ZA (pat) 15/03
  • BPatG, 19.04.1978 - 27 ZA (pat) 13/77
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