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   BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83   

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BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83 (https://dejure.org/1983,1485)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1983 - 4 StR 265/83 (https://dejure.org/1983,1485)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83 (https://dejure.org/1983,1485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das Vorliegen einer Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen - Begründung des Vorliegens eines besonders schweren Falles der Untreue durch Handeln des Täters aus "reinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 455
  • StV 1983, 504
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57

    Fahrkartenschalter - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der vom Gesetzgeber zu weit gefaßte Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, daß die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung (BGHSt 2, 324 [BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143).

    Eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB könnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Angeklagte zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben Bücher zu führen oder Quittungen zu erteilen gehabt hätte (BGHSt 13, 315, 319), also auch buchhalterisch tätig war (BGH GA 1979, 143, 144).

  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 60/52
    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der vom Gesetzgeber zu weit gefaßte Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, daß die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung (BGHSt 2, 324 [BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143).
  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der vom Gesetzgeber zu weit gefaßte Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, daß die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung (BGHSt 2, 324 [BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143).
  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 5/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der vom Gesetzgeber zu weit gefaßte Treubruchstatbestand dahin eingeengt werden, daß die Vermögensfürsorgepflicht wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist und es sich nicht um eine ganz untergeordnete Tätigkeit handeln darf; dafür ist der Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten von maßgeblicher Bedeutung (BGHSt 2, 324 [BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; 3, 289; 4, 170; 13, 315; BGH GA 1979, 143).
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 175/75

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Wohl aber kommen hierfür tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368; 1976, 16; BGH, Urt. vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; Urt. vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75; Urt. vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76).
  • BGH, 09.12.1975 - 5 StR 600/75

    Wertende Beurteilung im Rahmen eines besonders schweren Falles gem. § 263 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Wohl aber kommen hierfür tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368; 1976, 16; BGH, Urt. vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; Urt. vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75; Urt. vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76).
  • BGH, 19.10.1976 - 1 StR 582/76

    Fortgesetzte Untreue und fortgesetzte Urkundenfälschung - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Wohl aber kommen hierfür tatbestandsmäßige Handlungen in Betracht, durch die ein außerordentlich hoher Vermögensschaden verursacht worden ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 368; 1976, 16; BGH, Urt. vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; Urt. vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75; Urt. vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76).
  • BGH, 11.02.1982 - 4 StR 10/82

    Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Mängeln in der Darlegung des

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Die erforderliche Selbständigkeit ist zu verneinen, wenn die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben sind und eine Dispositionsbefugnis nicht besteht (BGH NStZ 1982, 201).
  • BGH, 08.04.1983 - 3 StR 494/82

    Annahme eines besonders schweren Falles wegen der Zurechung der Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1980, 454; NStZ 1982, 326; BGH, Beschluß vom 8. April 1983 - 3 StR 494/82; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 51 StGB, Rdnr. 16).
  • BGH, 05.03.1982 - 3 StR 56/82

    Untersuchungshaft - Anrechnung - Strafe im Ausland - Anrechnung erlittener

    Auszug aus BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83
    Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1980, 454; NStZ 1982, 326; BGH, Beschluß vom 8. April 1983 - 3 StR 494/82; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 51 StGB, Rdnr. 16).
  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 376/83

    gefesselter Hotelportier - § 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der

    Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß sich die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Ausland erlittener Freiheitsentziehung aus denn Urteilsspruch ergeben muß (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 1980 - 3 StR 499/79 - bei Holtz, MDR 1980, 454; BGH NStZ 1982, 326; BGH, Beschluß vom 8. August 1983 - 3 StR 494/82 - und vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83).
  • BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11

    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne

    Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung führt auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Verneinung einer für § 266 StGB erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, NStZ 1983, 455 zu einem Sortenkassierer mit Kontrollbefugnis des Kassenbestandes; dagegen BGH, wistra 1989, 60 zum Kassierer mit weitergehender Kontrollbefugnis).

    Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. BGH, NStZ 1982, 201; NStZ 1983, 455; s. auch BGH, StV 1987, 535).

    Denn auch dies folgte den bindenden Vorgaben der Postbank, ohne dass gewisse Handlungsspielräume für die Kreditbearbeiter erkennbar wären (vgl. BGH, NStZ 1983, 455).

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Der für jeden Inhaftierungszeitraum neu festzulegende Anrechnungsmaßstab ist in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1982 - 3 StR 56/82, NStZ 1982, 326; Beschluss vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83, NStZ 1983, 455; Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177).
  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 358/88

    Wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Diebstahls - Gewahrsamsbruch des

    Die in NStZ 1983, 455 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der Annahme einer Untreue nicht entgegen.
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Bejahendenfalls bedarf es nur einer Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes in der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 1982, 326 ; 1983, 455; BGH StV 1985, 503).
  • BGH, 26.05.2021 - 2 StR 439/20

    Tateinheit (mehraktige oder zusammengesetzte Delikte; Delikte mit

    b) Die Strafkammer hat den Tatbestand des Diebstahls zutreffend angewendet, da der Angeklagte den übergeordneten Gewahrsam der Spielbank F. durch Wegnahme von Bargeld gebrochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83, NStZ 1983, 455).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84

    Konkursantragspflicht wegen Überschuldung

    a) Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB , den der Angeklagte nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzt hat, setzt Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201 ; 1983, 455) - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461 ; BGH NStZ 1983, 74 ; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280).

    Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455 ).

  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Hinzukommen muß vielmehr, daß dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen (BGH NStZ 1983, 455; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4) und eine gewisse Selbständigkeit beläßt (BGHR § 266 Abs. 1 Treubruch 1).
  • BGH, 23.12.1986 - 1 StR 626/86

    Untreue - Eigentumsvorbehalt - Kaufvertrag - Recht zum Weiterverkauf -

    Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt indes Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455) - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461; BGH NStZ 1983, 74; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280).

    Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455; BGH, Urt. vom 25. Juli 1984 - 3 StR 192/84).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2015 - 3d A 2882/12

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr

    Es ist davon auszugehen, dass Untreuehandlungen und veruntreuende Unterschlagungen in den meisten Fällen auf der Absicht eigener Bereicherung beruhen - vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1986 - 2 StR 97/86 -, wistra 1986, 430 = juris Rdn. 17 und vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83 - wistra 1983, 191 = juris Rdn. 7 - und auch Zugriffsdelikte im Sinne des Disziplinarrechts regelmäßig durch die Absicht des Täters gekennzeichnet sind, sich materiell-egoistisch zu bereichern.
  • BayObLG, 28.09.2022 - 206 StRR 157/22

    Nichtablieferung eingenommener Verwarnungsgelder durch Polizeivollzugsbeamten -

  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86

    Gewissee Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit als Voraussetzungen für das

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96

    Tatprovokation und Täuschung durch agent provokateur als Verfahrenshindernis -

  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97

    Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine

  • BGH, 06.11.1991 - 3 StR 370/91

    Anwendbarkeit des Waffengesetzes (WaffG) auf Kriegswaffen

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1988 - 1 Ws 943/88
  • BGH, 14.01.1986 - 1 StR 655/85

    Annahme einer Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 des Strafgesetzbuchs

  • BGH, 31.10.1984 - 1 StR 576/84

    Psychologische Deutung des Verhaltens der Angeklagten durch das Gericht -

  • BGH, 30.01.1986 - 1 StR 662/85

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Italien

  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 552/83

    Voraussetzungen der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

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