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   BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85   

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https://dejure.org/1986,1628
BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85 (https://dejure.org/1986,1628)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - II ZR 260/85 (https://dejure.org/1986,1628)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - II ZR 260/85 (https://dejure.org/1986,1628)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Wechselzeichners für nachträgliche Verfälschungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WG Art. 69
    Haftung für spätere Verfälschung des Wechseltextes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2834
  • ZIP 1986, 967
  • MDR 1987, 30
  • BB 1986, 1460
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1967 - II ZR 208/65

    Wechselfälschung

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85
    Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, daß nichts hinzugeschrieben werden kann (z.B. Weglassen von Füllstrichen), haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmäßig kraft zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein für die spätere Verfälschung des Wechseltextes (Bestätigung von BGHZ 47, 95 [BGH 13.02.1967 - II ZR 208/65]).

    Die Frage, ob trotzdem eine Haftung aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein in Betracht kommt, wenn der Zeichner den Wechsel lückenhaft oder ohne Füllstriche ausfüllt, und dadurch die Fälschung erleichtert, hat der Senat im Urteil vom 13. Februar 1967 (BGHZ 47, 95, 99) [BGH 13.02.1967 - II ZR 208/65] verneint.

    Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Berufungsgericht der im neueren wechselrechtlichen Schrifttum (Rehfeldt, JuS 1963, 148; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 247 f.; Deubner, NJW 1967, 1464; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 11. Aufl. S. 142; Rehfeldt/Zöllner, Wertpapierrecht, 12. Aufl., S. 67 Thomsen, Die Einwendungslehre im englischen und deutschen Wechselrecht, 1977, S. 276 f.; Koller, WM 1981, 210, 217; Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 15. Aufl. Art. 69 WG Rz. 8 f., anders noch in der 13. Aufl. WG Art. 69 Rz. 5) vertretenen Meinung, Art. 69 Satz 2 WG schließe eine Haftung wegen zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins nicht aus, wenn der Zeichner durch "verkehrswidrige" Ausfüllung des Wechsels (z.B. Unterlassung von Füllstrichen) ein erhöhtes und vermeidbares Verfälschungsrisiko hervorgerufen habe.

    Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen; er hält demgegenüber an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 16. Februar 1967 (BGHZ 47, 95, 99) [BGH 13.02.1967 - II ZR 208/65] fest.

  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 148/52

    Wechselprotest. Unüberwindliches Hindernis

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85
    Gerade im Interesse der Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr und im Interesse der Rechtseinheit in der Anwendung von Gesetzen, die ein wichtiges Bindeglied im zwischenstaatlichen Handelsverkehr bilden, erscheint es geboten, sich bei derartigen internationalen Regelungen an den eindeutigen Gesetzeswortlaut zu halten, da andernfalls der mit dieser internationalen Gesetzgebung erstrebte Zweck gefährdet würde (BGHZ 10, 149, 155).
  • RG, 05.12.1882 - II 389/82

    Fälschung eines Wechsels; Wechselrechtliche verpflichtung eines Trassanten,

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - II ZR 260/85
    Ein wechselrechtlicher Grundsatz dieses Inhalts würde, worauf schon in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 8, 42, 44 hingewiesen worden ist, das Prinzip, daß der Fälschungseinwand gegen jeden Wechselinhaber wirkt, wesentlich durchbrechen, denn es müßte in jedem Falle geprüft werden, ob der Wechsel mit der erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung der Fälschung ausgefüllt worden ist.
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