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   BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85   

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https://dejure.org/1986,1087
BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85 (https://dejure.org/1986,1087)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1986 - VIII ZR 229/85 (https://dejure.org/1986,1087)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85 (https://dejure.org/1986,1087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - Unwirksamkeit einer Tatsachenbestätigung, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden ändert - Unerheblichkeit der formalen Darbietung, insbesondere die äußere Zuordnung einer vorformulierten Vertragsbedingung zu dem ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Unwirksamkeit formularmäßiger Bestätigung von Tatsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 11 Nr. 15 b

  • rechtsportal.de

    AGBG § 11 Nr. 15 lit. b
    Formularmäßige Vereinbarung der Richtigkeit zur Lieferung von Einbau- und Anbaumöbeln gefertigter Skizzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Beweislast - Unwirksamkeit der Formularvertragsklausel - Formularvertragsklausel - Vertragserfüllung

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2574
  • NJW-RR 1986, 1245 (Ls.)
  • ZIP 1986, 982
  • MDR 1987, 51
  • WM 1986, 1083
  • BB 1986, 1534
  • DB 1986, 1918
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85
    Zwar sind Vertragsbedingungen, die lediglich eine Leistungsbeschreibung enthalten, also den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen, von der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG freigestellt (Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 = WM 1985, 576).
  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 238/84

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses mündlicher Nebenabreden

    Auszug aus BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85
    Dies ist der Fall, wenn die formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/84 = WM 1985, 945, 946).
  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Mit der von ihm vorformulierten Bestätigung würde sich der Unternehmer im Falle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast genügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewiesen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen Fall einer Beweislaständerung (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1987 aaO und vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85, MDR 1987, 51, 52).
  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Dies ist der Fall, wenn die formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat oder auch nur das prozessuale Risiko erhöht, dass die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (Erschwerung des Rechtsschutzes; vgl. BGH NJW 1986, 2574; 1990, 761, 765).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

    c) Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage der Anwendbarkeit des § 11 Nr. 15 AGBG zu prüfen für eine Klausel, daß Nebenabreden nicht getroffen seien (Urteil vom 19. Juni 1985 VIII ZR 238/84 - LM Nr. 1 zu § 11 AGBG = NJW 1985, 2329 = WM 1985, 945 unter II 2), und für die Bestätigung im Handel mit Einbaumöbeln, daß die vom Verwender gefertigte Skizze und die Maßangaben richtig seien (Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85 - WM 1986, 1083).

    Der Senat folgt der überwiegenden Meinung im Schrifttum und damit den Gründen der Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 26. Mai 1986 (WM 1986, 1083) zur Bestätigungsklausel im Handel mit Einbaumöbeln.

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung, die sich im Rahmen der von Gesetz und Recht gewährleisteten Freiheit vertraglicher Gestaltung bewegen, unterliegen nach § 8 AGBGB keiner Inhaltskontrolle (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO. § 8 Rdn. 1, 6 f., 21; BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85, NJW 1986, 2574, 2575; abweichend Hachenburg/Goerdeler/Müller aaO. Anh. § 29 Rdn. 28 m.w.N. in Fn. 63).
  • BGH, 29.04.1987 - VIII ZR 251/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements

    Mit der Klausel 4 - ihre Wirksamkeit unterstellt - würde sich die Beklagte ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem sie die ihr obliegende Beweislast so lange erfüllen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit seiner Erklärung bewiesen hätte (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85 = WM 1986, 1083 unter II 3 b aa m. Anm. Ott WuB IV B § 11 Nr. 15 b AGBG 1.87; ebenso Wolf aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 18; Graf von Westphalen aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 35; Soergel/Stein aaO § 11 Rdn. 168).
  • OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20

    Policenaufkäufer - Mitbewerberbehinderung bzw. Vertragsbruchverleitung im Rahmen

    Soweit im Einzelnen Bestätigungen gleichwohl dem Anwendungsbereich des AGB-Rechts unterstellt worden sind (etwa durch BGH, Urteil vom 26.06.1986 - VIII ZR 229/85, NJW 1986, 2574 (2575)), beschränkt sich dies auf diejenigen Fälle, in denen mit der Bestätigung - zumindest sinngemäß - eine Regelung (beispielsweise über die Beweislast) verbunden ist (Erman/Roloff/Looschelders, BGB, 16. Aufl. 2020, § 305 Rn. 3; Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearbeitung 2019 - Updatestand: 12.10.2020, § 305 Rn. 5), wobei dann streng genommen eben diese Regelung Gegenstand der AGB-Kontrolle ist, nicht aber die - eigentliche - Bestätigung.
  • OLG Köln, 15.05.1998 - 6 U 72/97
    Das ist wiederum dann anzunehmen, wenn die formularmäßige Bestätigung von Tatsachen durch den Kunden zur Folge hat, daß die Beweislast, die in bezug auf diese Tatsachen nach den gesetzlichen Beweislastregeln oder den von der Rechtsprechung entwickelten Beweislastgrundsätzen den Verwender trifft, auf den Kunden überbürdet wird (BGH NJW 1986, 2574/2575; BGH NJW 1985, 2329/2330).
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