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   BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96   

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https://dejure.org/1997,788
BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96 (https://dejure.org/1997,788)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1997 - II ZR 69/96 (https://dejure.org/1997,788)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1997 - II ZR 69/96 (https://dejure.org/1997,788)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 57, 57 i, 8
    "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren und verdeckte Sacheinlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erfüllung einer Einlagenverpflichtung nach beschlossener Kapitalerhöhung - Tilgung der Einlagenverpflichtungen mit den ausgeschütteten Gewinnen der Gesellschaft - Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage durch "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahren

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Eintragungsvoraussetzungen bei Kapitalerhöhung im "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 57 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1
    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten Kapitalerhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 57, 57 i, 8
    "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren und verdeckte Sacheinlage

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung, Gesellschaftsrecht, Gewinnausschüttung, Kapitalerhöhung, Registergericht, Sachkapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 381
  • NJW 1997, 2516
  • ZIP 1997, 1337
  • DNotZ 1998, 149
  • WM 1997, 1427
  • BB 1997, 1602
  • DB 1997, 1610
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96
    So wie in den Fällen, in denen Forderungen des Gesellschafters gegen die GmbH, die nicht im engeren Sinne Vergütungsansprüche für die Überlassung von Vermögensgegenständen seien, entweder mit Einlagemitteln oder in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Einlageforderung aufgrund einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfassenden Abrede getilgt würden (vgl. BGHZ 313, 335, 341 für sogenannte Altforderungen, BGH, Beschl. v. 4. März 1996 - II ZB 8/95, ZIP 1996, 668, 670 - zur Veröffentlichung in BGHZ 132, 141 vorgesehen - für die auf einer Vorabsprache beruhenden Neuforderungen), müsse auch hier der Gefahr begegnet werden, daß die Kapitaleinlage nicht vollständig aufgebracht werde.
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96
    Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden in diesem Falle keine Anwendung (Ergänzung zu BGHZ 113, 335).«.
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Das gilt auch für "Altforderungen" auf stehengelassenen Gewinn (BGHZ 132, 133, 144) und für ein hierauf bezogenes Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren; es sei denn, daß dieses Verfahren gegenüber dem Registergericht offengelegt wird und die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelungen eingehalten werden (BGHZ 135, 381, zu einer Altforderung auf Gewinnauszahlung).

    Anderenfalls müßten sie sich vorzeitig auf das Sacheinlageverfahren oder auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. BGHZ 135, 381) festlegen oder wären ggf. darauf verwiesen, den Kapitalerhöhungsbeschluß später entsprechend zu ändern, was aber wegen der im übrigen geltenden Kautelen nicht geboten erscheint.

    Das weitere Erfordernis, daß (bei Fehlen einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG) jedenfalls die Mindesteinlage (§§ 56 a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor der Handelsregisteranmeldung zu freier Verfügung des Geschäftsführers einbezahlt sein muß (§ 57 Abs. 2 GmbHG), ist nicht berührt, wenn der zu Einlagezwecken eingesetzte Gewinn tatsächlich erzielt worden und dessen Verwendung durch den Geschäftsführer nicht durch zusätzliche Absprachen beschränkt ist (vgl. BGHZ 135, 381, 386 zu c).

    aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ 125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383).

  • BGH, 02.12.1999 - IX ZR 415/98

    Auftrag an einen Rechtsanwalt, eine Kapitalerhöhung einer GmbH vorzubereiten, als

    Es handelte sich um eine im sogenannten "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahren durchgeführte Kapitalerhöhung, die nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter Beachtung der Sacheinlagevorschriften zulässig war (BGHZ 113, 335, 340 ff) und für die nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest - bei Offenlegung der Zusammenhänge gegenüber dem Registergericht - die für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Vorschriften (§§ 57 c ff GmbHG) einzuhalten sind (BGHZ 135, 381, 384 ff).

    Die Revision wendet ein, die Kläger hätten sich bei richtiger Belehrung nicht für die Einhaltung der Sacheinlagevorschriften, sondern für die Offenlegung des "Schütt-aus-hol-zurück"-Verfahrens nach dem Muster des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 (BGHZ 135, 381) entschieden.

    Auch wenn in dieser Weise verfahren worden wäre, hätte ein Doppelzahlungsschaden von vornherein vermieden werden können, wie der Bundesgerichtshof in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 26. Mai 1997 (BGHZ 135, 381) entschieden hat (vgl. oben II 1).

  • OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16

    Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der

    Die Gesellschafter sind nicht nach § 207 Abs. 1 AktG verfahren, haben also keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 27 Rn. 27; siehe auch BGH, NJW 1997, 2516).

    In zu entsprechenden Konstellationen ergangenen Entscheidungen vermochte der Bundesgerichtshof die Umgehungsabrede regelmäßig aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls positiv festzustellen (vgl. BGH, NJW 2000, 725, 726; NJW 1991, 1754, 1756; siehe auch BGH, NJW 2002, 3774, 3776; NJW 1997, 2516, 2517).

    Insbesondere besagt die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.05.1997 (NJW 1997, 2516) nicht, dass ein Sachzusammenhang ohne weiteres gegeben ist.

  • BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02

    Leistung der Stammeinlage bei der Höhe nach identischer Barein- und -auszahlung

    Selbst wenn der Abhebung ein gegen die (Vor-)Gesellschaft gerichteter Entnahmeanspruch zugrunde gelegen haben sollte, hätte die Erbringung der Einlage mit Hilfe der auf diese Weise erlangten Mittel unter den gegebenen Umständen nur unter Beachtung besonderer, im vorliegenden Fall nicht erfüllter Bedingungen (BGHZ 113, 335; Sen.Urt. v. 26. Mai 1997 - II ZR 69/96, ZIP 1997, 1337) schuldbefreiende Wirkung erlangen können.
  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der

    Dies ist bei dem Verfahren der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Fall (BGH NJW 1997, 2516 zum "Schütt aus - Hol Zurück" Verfahren; dem folgend: Groß/Komm - Hirte, AktG, 4. Aufl., § 207 Rz. 8; MünchKomm/AktG - Peifer, 2. Aufl., § 183, Rz. 22; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 183 Rz. 3; Spindler - Stilz, AktG, § 27 Rz. 158; Priester GmbHR 1998, 861, 865; Bayer ZIP 1998, 1985, 1989).

    Durch diesen Zusatz wird nach außen dokumentiert, dass kein realer Zufluss stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 1997, 2516, 2517).

    Die Möglichkeit der Überprüfung der Werthaltigkeit der Kapitalrücklage im registergerichtlichen Verfahren hat der BGH zu den sachgleichen Vorschriften des § 57 i Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 57a, 9c GmbHG (NJW 1997, 2516, 2517 zur Werthaltigkeit einer Forderung beim Schütt aus - Hol - Zurück Verfahren) ausdrücklich als Schutz der Gläubiger hervorgehoben.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 121/02

    Anforderungen an die rechtliche Qualität von Sacheinlagen; Bewertung eines

    Gleichwohl handelt es sich im vorliegenden Fall nicht - was dem Berufungsgericht vorgeschwebt haben mag - um eine dem unzulässigen Hin- und Herzahlen oder dem Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren bei der Bareinlage vergleichbaren verdeckten Umgehungsvorgang der Einlagenaufbringung (vgl. dazu z.B. BGHZ 113, 335; 135, 381).
  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 W 334/09

    Anforderungen an die Bestätigung einer Bilanz bei Kapitalerhöhung aus

    Diese bezieht sich bei einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung einer unmittelbar zuvor beschlossenen Rücklagenbildung darauf, ob die eingestellte (Gewinn-) Rücklage in vollem Umfange werthaltig ist (BGH NJW 1997, 2516, 2517).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2002 - 20 U 13/01

    GmbH-Einlageforderung: Geltendmachung durch Prozessstandschafter auch beim

    Sie finden dann keine Anwendung, wenn gegenüber dem Registergericht offengelegt wird, dass eine Kapitalerhöhung im "Schütt-aus-Hol-zurück" - Verfahren durchgeführt werden soll (BGHZ 135, 381).
  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Klin. die Beteiligungserträge im Rahmen des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens erwirtschaftet hat, denn hierbei handelt es sich ebenso wie bei dem - nur im zeitlichen Ablauf anders strukturierten - Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren um ein nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zulässiges Verfahren, den Unternehmensgewinn in der Kapitalgesellschaft zu binden, ohne auf eine Realisierung des KSt-Anrechnungsguthabens zu verzichten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; Urteil des FG N vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880 m. Anm. Neu; Urteil des FG Berlin vom 21. Dezember 2004 7 K 7329/03, EFG 2005, 732; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 41 KStG 1999 Rz. 70 m.w.N.; zum Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren s. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie Abschnitt 77 Abs. 9 KStR 1995 und BGH-Urteil vom 26. Mai 1997 II ZR 69/96, BGHZ 135, 381, NJW 1997, 2516).
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2003 - 8 U 713/02

    Kapitalerhöhung der GmbH: Umgehungsabsicht keine Voraussetzung einer unzulässigen

    Insoweit wertet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt ZIP 2002, 2045/247; vgl. auch ZIP 1997, 1337; ZIP 1991, 511/513), welcher sich der Senat anschließt, Barkapitalerhöhungen im Rahmen des sog. "Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens" (vgl. hierzu im Einzelnen Sieger/Hasselbach, GmbHR 1999, 205 f.) - außer bei (vorliegend ersichtlich nicht erfolgter) Offenlegung dieser Verfahrensweise gegenüber dem Registergericht und Einhaltung der für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelungen (vgl. BGH ZIP 1997, 1337) - als verdeckte Sacheinlagen, was zur Folge hat, dass von den Gesellschaftern auf die übernommenen Einlagen geleistete Zahlungen keine Tilgungswirkung in Bezug auf die übernommenen Bareinlagepflichten entfalten.

    Insbesondere hat auch der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung in ZIP 1991, 511, welche ebenfalls eine Kapitalerhöhung aus den "achtziger Jahren" betraf, keinen Anlass gesehen, diese Frage zu problematisieren, ebenso wenig in späteren Entscheidungen zu vergleichbar frühen Kapitalerhöhungen (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2516).

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2009 - 23 U 53/06

    Haftung eines Steuerberaters für Beratungsfehler im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • BGH, 03.08.2011 - IX ZA 28/09

    Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage bei der

  • OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00

    Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaft - Ermächtigung des Vorstands - Ausschluß

  • OLG Celle, 28.05.2003 - 9 U 5/03

    Auswirkungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Insolvenzordnung

  • KG, 19.05.1998 - 1 W 5328/97

    Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Anmeldung einer Kapitalerhöhung

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