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   BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99   

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https://dejure.org/2000,513
BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99 (https://dejure.org/2000,513)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2000 - V ZR 399/99 (https://dejure.org/2000,513)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99 (https://dejure.org/2000,513)
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Unterverbriefungsabrede mit Ehemann der Käuferin

§ 117 BGB setzt einen tatsächlichen Konsens über die Simulation voraus, dieser Konsens ist eine Willensübereinstimmung, keine Willenserklärung, deshalb kommt eine Kenntniszurechnung (hier: eines Verhandlungsgehilfen) über § 166 Abs. 1 BGB (direkt oder analog) nicht in Betracht;

mißlungenes Scheingeschäft wird von § 118 BGB erfaßt, die Berufung auf § 118 BGB ist auch im Anwendungsbereich von § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>) nicht ausgeschlossen;

§ 118 BGB setzt nicht voraus, daß die Nichternstlichkeit der anderen Partei auffallen müßte (vgl. § 122 Abs. 2 BGB)

Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 117 Abs. 1, 118, 166 Abs. 1, 313 Satz 1 BGB
    Kaufvertrag/Scheingeschäftswille/Nichtigkeit des misslungenen notariellen Scheingeschäfts

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Scheingeschäft bei Simulationskonsens mit Verhandlungsbevollmächtigten, der den notariellen Kaufvertrag nicht selbst abgeschlossen hat; keine Wissenszurechnung analog § 166 BGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    BGB AT, Schuldrecht AT, Sog. misslungenes Scheingeschäft

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 331
  • NJW 2000, 3127
  • ZIP 2000, 1533
  • MDR 2000, 1308
  • DNotZ 2000, 928
  • NJ 2001, 94
  • WM 2000, 2100
  • BB 2000, 1805
  • DB 2000, 2470
  • JR 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 24.11.1941 - II 97/41

    Ist der Vertragsteil, der eine in der Vertragsurkunde enthaltene Erklärung

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Der Fall ist nach den Grundsätzen des mißlungenen Scheingeschäfts zu beurteilen, das von § 118 BGB erfaßt wird, wovon - im Ansatz zu Recht - auch das Berufungsgericht ausgeht (RGZ 168, 204, 205; OLG München NJW-RR 1993, 1168, 1169; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 118 Rdn. 8; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. § 118 Rdn. 8).

    Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 168, 204, 206) gestützten Auffassung, daß dem Erklärenden die Berufung auf die Nichtigkeit bei einem beurkundeten Vertrag verwehrt sei (OLG München aaO; Palandt/Heinrichs, BGB, § 118 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 118 Rdn. 8; RGRK-Krüger/Nieland, BGB, § 118 Rdn. 2).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Auch die Anwendung der zur sog. falsa demonstratio entwickelten Grundsätze auf beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte (Senat, BGHZ 87, 150) zeigt, daß es bei notariellen Urkunden keinen Verkehrsschutz davor gibt, daß den beurkundeten Erklärungen ein anderer Inhalt zukommen kann, als er sich aus dem Wortlaut erschließt.
  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 81/99

    Kenntnisstand bei Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Eine unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405; Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 81/99, zur Veröffentlichung bestimmt) scheidet aus, weil die Beklagten sich bei Vertragsschluß nicht von dem Verhandlungsbevollmächtigten haben vertreten lassen.
  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    § 313 Satz 1 BGB verfolgt den Zweck, den Veräußerer und den Erwerber von Grundstückseigentum vor übereilten Verträgen zu bewahren und ihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar zu gewähren (Warn- und Schutzfunktion) sowie den Inhalt der Vereinbarung klar und genau festzustellen und die Beweisführung zu sichern (Beweis- und Gewährsfunktion; Senatsurt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW 1994, 3346, 3347).
  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Eine unmittelbare Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405; Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 81/99, zur Veröffentlichung bestimmt) scheidet aus, weil die Beklagten sich bei Vertragsschluß nicht von dem Verhandlungsbevollmächtigten haben vertreten lassen.
  • OLG München, 14.01.1992 - 25 U 6622/90

    Scheingeschäft - Kenntnis vom Willen des Vertragspartners

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Der Fall ist nach den Grundsätzen des mißlungenen Scheingeschäfts zu beurteilen, das von § 118 BGB erfaßt wird, wovon - im Ansatz zu Recht - auch das Berufungsgericht ausgeht (RGZ 168, 204, 205; OLG München NJW-RR 1993, 1168, 1169; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl. § 118 Rdn. 8; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. § 118 Rdn. 8).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Aber auch wenn man den Beklagten über § 166 Abs. 1 BGB analog, das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zurechnet (vgl. BGHZ 55, 307, 311 f.; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, WM 1989, 719, 721; Senatsurt. v. 21. Februar 1992, V ZR 268/90, NJW 1992, 1500; v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451), ändert dies nichts.
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 126/84

    Berücksichtigung von Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Für den Fall einer vom objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Willensübereinstimmung, die der Auslegung vorgeht, hat der Senat bereits entschieden, daß das Verständnis des Verhandlungsbevollmächtigten nur insoweit von Bedeutung sein könne, als die abschließende Vertragspartei diese Vorstellungen selbst kannte (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857, 858).
  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 182/69

    Konkursanfechtung und Treuhandvertrag

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Aber auch wenn man den Beklagten über § 166 Abs. 1 BGB analog, das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zurechnet (vgl. BGHZ 55, 307, 311 f.; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, WM 1989, 719, 721; Senatsurt. v. 21. Februar 1992, V ZR 268/90, NJW 1992, 1500; v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451), ändert dies nichts.
  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 268/90

    Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile einer Wohnung

    Auszug aus BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99
    Aber auch wenn man den Beklagten über § 166 Abs. 1 BGB analog, das Wissen ihres Verhandlungsgehilfen zurechnet (vgl. BGHZ 55, 307, 311 f.; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88, WM 1989, 719, 721; Senatsurt. v. 21. Februar 1992, V ZR 268/90, NJW 1992, 1500; v. 24. November 1995, V ZR 40/94, NJW 1996, 451), ändert dies nichts.
  • BGH, 13.02.1989 - II ZR 179/88

    Anspruch eines Geschäftsführers auf Zahlung eines Altersgeldes - Fehlerhaftigkeit

  • RG, 27.10.1931 - II 178/31

    1. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschäft mit

  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Das Berufungsgericht hat zwar nicht bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB nichtig ist (Senat, BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2014 - 12 U 51/13

    Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Rahmen einer Internet-"Versteigerung"

    Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account "A" unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH V ZR 399/99, BGHZ 144, 331, 332) bestand.
  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    Entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an den Vertragsschlüssen Beteiligten (dazu BGH, Urteil vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, BGHZ 144, 331, 332; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 117 Rn. 11) waren die bulgarischen Arbeiter vollständig in den Betrieb der Einziehungsbeteiligten zu 1 integriert und unterstanden ihrem Weisungsrecht; sie entrichtete nicht die vertraglich vorgesehenen Werklöhne durch Zahlung der vereinbarten Verrechnungspreise nach Gewichtsmengen, sondern vergütete die Arbeitsstunden.
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 226/03

    Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Ehegatten des Schuldners

    aa) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGHZ 21, 378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb. 2004) § 117 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. § 117 Rn. 12; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 117 Rn. 12).
  • BGH, 07.12.2000 - IX ZR 330/99

    Formbedürftigkeit einer mit einer dritten Person vereinbarten Zusatzabrede bei

    Deshalb läßt sich bei Verträgen nach § 313 BGB die notwendige Willensübereinstimmung nicht über eine Wissenszurechnung ersetzen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, ZIP 2000, 1533, 1534).

    a) Zwar ist nach dieser Vorschrift ein mißlungenes Scheingeschäft nichtig, auch wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde (BGH, Urteil vom 26. Mai 2000 - V ZR 399/99, aaO).

  • OLG Schleswig, 07.04.2009 - 3 U 159/07

    Zurechnung der Kenntnis Dritter vom Mangel der Kaufsache

    Die Klägerin bezieht sich für ihre Ansicht, dass § 166 Abs. 1 BGB analog bei dem hier fraglichen beurkundungsbedürftigen Vertrag nicht heranzuziehen sei, vornehmlich auf die Entscheidungen BGH NJW 2000, 3127 f. und BGH NJW 2001, 1062 f. Beide Fälle betreffen aber einen dort jeweils nur bei einem Verhandlungsbevollmächtigten vorliegenden Scheingeschäftswillen.

    Der Scheingeschäftswille muss gerade bei den abschließenden Vertragsparteien selbst vorhanden sein (BGH NJW 2000, 3127 ff. bei Juris Rn. 8 und BGH NJW 2001, 162 [richtig: NJW 2001, 1062 - d. Red.] f. bei Juris Rn. 15).

  • OLG Koblenz, 27.03.2006 - 12 U 107/05

    Klage auf Erfüllung eines Grundstückskaufvertrages: Beweislastverteilung

    Da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist, trägt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB (vgl. Wolf, in: Lambert-Land/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 190) - unter Zurechnung des Wissens des Zeugen G... auf die Beklagte (vgl. BGHZ 144, 331, 333) - derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft (vgl. BGH NJW 1988, 2598, 2598 f.; Palandt/Heinrichs, BGB § 117 Rn. 9).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 227/03

    Begriff des Scheingeschäfts

    aa) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtwirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGHZ 21, 378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb. 2004) § 117 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. § 117 Rn. 12; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 117 Rn. 12).
  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2001 - 13 O 222/00

    FlowTex

    Damit fehlt es an dem in § 117 BGB vorausgesetzten tatsächlichen Konsens über die Simulation (vgl. BGH, Urteil v. 26.05.2000 - V ZR 399/99, veröffentlicht in NJW 2000, 3127; MK-BGB-Kramer, 4. Aufl., § 117 Rdnr. 9), die Absprachen sind wirksam.

    Deshalb wird § 117 Abs. 1 BGB auch als Konkretisierung der negativen Kehrseite der Privatautonomie bezeichnet (vgl. BGH, Urteil v. 26.05.2000 - V ZR 399/99, veröffentlicht in NJW 2000, 3127, 3128; MK-BGB-Kramer, 4. Aufl., § 117 Rdnr. 1).

  • OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 15 U 122/01

    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Bereitstellungszinsen

    § 313 BGB soll den Veräußerer und den Erwerber von Grundstückseigentum vor übereilten Verträgen (über den Grundstückserwerb) wahren und ihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar gewähren (Warn- und Schutzfunktion) sowie den Inhalt der Vereinbarung klar und genau feststellen und die Beweisführung sichern (Beweis- und Gewährs-funktion; vgl. BGH NJW 2000, 3127, 3128).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

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