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   BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10   

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https://dejure.org/2010,6266
BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10 (https://dejure.org/2010,6266)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10 (https://dejure.org/2010,6266)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10 (https://dejure.org/2010,6266)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 7 EMRK; § 66b StGB; § 275a StPO; § 206a StPO; Art. 1a Satz 3 EGStGB
    Einstellung eines Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafe aus der Anlassverurteilung vor der Stellung des Antrags der Staatsanwaltschaft (Verfahrenshindernis; Rückwirkungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a StPO, § 275a StPO, § 66b StGB
    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Antrag der Staatsanwaltschaft nach vollständiger Verbüßung der Strafhaft

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung wegen versuchten Mordes und sexuellen Missbrauchs von Kindern; Erforderlichkeit einer möglichst frühzeitigen Information eines Verurteilten über die Einleitung eines ...

  • rewis.io

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Antrag der Staatsanwaltschaft nach vollständiger Verbüßung der Strafhaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Antrag der Staatsanwaltschaft nach vollständiger Verbüßung der Strafhaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b; StPO § 275a
    Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung wegen versuchten Mordes und sexuellen Missbrauchs von Kindern; Erforderlichkeit einer möglichst frühzeitigen Information eines Verurteilten über die Einleitung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 106 (Ls.)
  • StV 2010, 509
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Wiedererlangung der Freiheit nach Vollverbüßung der Haftstrafe aus der Anlassverurteilung einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegensteht (BGHSt 50, 180, 182 ff.).

    Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGHSt 50, 180, 184; 294, 290).

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10
    Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist aber durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu verschaffen (BGHSt 50, 284, 290).
  • LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 24/08
    Allerdings ist der Regelung in Art. 1a Satz 3 EGStGB zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Antragsfrist nicht für bedeutungslos gehalten hat; in diesem Fall hätte es einer Ausnahmeregelung für die in Satz 1 der Vorschrift angeführten Fälle der Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter nach Landesgesetzen, in denen der Vollzug der Strafhaft aus der Anlassverurteilung beendet war, nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509).

    Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Verurteilten nicht zugemutet werden kann, ohne jegliche zeitliche Begrenzung auch nach der Haftentlassung mit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung und damit mit einer nachträglichen Sanktion noch rechnen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13).

    Wird der Antrag erst danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509).

  • LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 4/08

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Verurteilten bei

    Allerdings ist der Regelung in Art. 1a Satz 3 EGStGB zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Antragsfrist nicht für bedeutungslos gehalten hat; in diesem Fall hätte es einer Ausnahmeregelung für die in Satz 1 der Vorschrift angeführten Fälle der Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter nach Landesgesetzen, in denen der Vollzug der Strafhaft aus der Anlassverurteilung beendet war, nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509).

    Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Verurteilten nicht zugemutet werden kann, ohne jegliche zeitliche Begrenzung auch nach der Haftentlassung mit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung und damit mit einer nachträglichen Sanktion noch rechnen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13).

    Wird der Antrag erst danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509).

  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19

    Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Verfahrenshindernis bei

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b StGB aF, § 275a StPO aF, dass es einer Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erst dann stellt, wenn der Verurteilte die Strafe aus der Anlassverurteilung bereits vollständig verbüßt hat (BGHSt 50, 180; 284, 290; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, BGHR StPO § 275a Antrag 2).

    Auf der anderen Seite bewirken sie, dass der Verurteilte nicht zeitlich unbegrenzt mit einer nachträglichen Maßregelanordnung rechnen muss und so früh wie möglich noch während des Strafvollzugs von der Einleitung eines Prüfungsverfahrens erfährt (BGHSt 50, 180, 185; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10).

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist rechtzeitig gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 290; Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, BGHR StPO § 275a Antrag 2).
  • BGH, 01.02.2012 - 2 StR 508/11

    Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Der Senat hatte für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 u. 2 StGB a.F. ein Verfahrenshindernis angenommen, wenn der Antrag erst nach Beendigung der Strafvollstreckung im Ausgangsverfahren gestellt wurde (Beschluss vom 26. Mai 2010 - 2 StR 263/10, StV 2010, 509).
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