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   BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11   

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https://dejure.org/2011,11810
BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11 (https://dejure.org/2011,11810)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2011 - 4 StR 159/11 (https://dejure.org/2011,11810)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11 (https://dejure.org/2011,11810)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 5 Abs. 3 JGG; § 64 StGB; § 17 JGG
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Jugendstrafe (Erörterungsmangel hinsichtlich der möglichen Entbehrlichkeit der zusätzlichen Jugendstrafe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 3 JGG, § 64 StGB
    Jugendstraftat: Absehen von einer Jugendstrafe bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer

    Wegen der Begehung eines Kapitaldelikts kann infolge der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von Jugendstrafe abgesehen werden; Absehen von Jugendstrafe wegen der Begehung eines Kapitaldelikts infolge der Anordnung der Unterbringung in einer ...

  • rewis.io

    Jugendstraftat: Absehen von einer Jugendstrafe bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Jugendstraftat: Absehen von einer Jugendstrafe bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StPO § 349 Abs. 2; JGG § 5 Abs. 3
    Absehen von Jugendstrafe wegen der Begehung eines Kapitaldelikts infolge der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.2009 - 4 StR 134/09

    Geltung des Vorwegvollzuges auch bei der Verhängung von Jugendstrafe; Prüfung der

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11
    Wenn die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum Jugendstrafe von über drei Jahren verhängt, wird sie zu beachten haben, dass § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch 2 3 bei der Verhängung von Jugendstrafe gilt (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 134/09, NStZ 2010, 93, 94).
  • BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92

    Absehen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe bei Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11
    Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.).
  • BGH, 03.01.1997 - 3 StR 549/96

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Unterbringung eines Jugendlichen in einem

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11
    Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; die Unterbringung nach § 64 StGB hat er wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 3 StR 549/96, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2) von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
  • BGH, 18.01.1993 - 5 StR 682/92

    Entbehrlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11
    Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 19/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen der Waffe durch

    Die spezifisch jugendstrafrechtliche Regelung ermöglicht es nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs, die im allgemeinen Strafrecht vorgesehene Kumulation von Strafe und freiheitsentziehender Maßregel zu vermeiden und dem Gedanken der Einspurigkeit im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95 und vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2016, 736 mwN; Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288).

    Es ist weder eine ausdrückliche Prüfung von § 5 Abs. 3 JGG erfolgt noch lässt sich eine solche aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils, was genügen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StrafFo 2011, 288 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2), entnehmen.

    Das zu beurteilen, ist jedoch Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288; zum Ermessen des Tatrichters BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2016, 736).

  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 387/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen: tatrichterliche Gesamtschau, Darstellung im

    Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - 4 StR 529/01, NStZ-RR 2002, 182, 183; vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288).
  • BGH, 09.11.2022 - 2 StR 250/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anlasstat: Symptomwert für den Hang,

    Diese jugendstrafrechtliche Vorschrift gilt auch im Fall eines Gewaltdelikts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288).
  • BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15

    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Dauer des Vollwegverzugs)

    Die Kammer hat zwar nicht nach § 5 Abs. 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ausdrücklich erörtert, ob von Jugendstrafe deshalb abgesehen werden muss, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288; Altenhain/Laue in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 5 JGG Rn. 22 ff. mwN).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 69/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Einspurigkeit freiheitsentziehender

    Nach dieser Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Gedankens der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 2 StR 569/19 mwN und vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11 Rn. 2) vom Tatgericht zu prüfen, ob Zuchtmittel und Jugendstrafe entbehrlich sind, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder - wie hier - in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wird.
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