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   BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10   

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BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10 (https://dejure.org/2011,9372)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2011 - V ZB 318/10 (https://dejure.org/2011,9372)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10 (https://dejure.org/2011,9372)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich nicht auf nicht ausdrücklich in der aufhebenden Entscheidung entschiedene Prozessvoraussetzungen; Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf nicht ausdrücklich in ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 74 Abs. 6 S. 4, GVG § 17 Abs. 1 S. 2
    Abschiebungshaft, Beschwerde, Aufhebungsantrag, Feststellungsinteresse, Bindungswirkung, anderweitige Rechtshängigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf nicht ausdrücklich in der aufhebenden Entscheidung entschiedene Prozessvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschiebungshaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81).

    Eine Sachentscheidung in der Sache über beide von dem Betroffenen gestellten Feststellungsanträge kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil im Gegensatz zu den Entscheidungen über die Anordnung der Haft, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; Beschluss vom 18. September 2009 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300 zu § 10 FEVG), der Entscheidung über den Feststellungsantrag in Freiheitsentziehungssachen Bindungswirkung in einem späteren Amtshaftungsprozess zukommt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, NVwZ 2006, 960, 961 Rn. 7 zum FEVG).

  • BGH, 17.12.1956 - II ZR 274/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    bb) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewesen sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 80/56, MDR 1959, 121; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 563 Rn. 4; aA: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 12 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373).

    cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren).

  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 89/10

    Erstreckung der Prognose eines Haftrichters auf alle im konkreten Fall ernsthaft

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am 5. Mai 2010 nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftan2 ordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (V ZB 89/10) nicht mit der Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit befasst.

  • KG, 29.08.2008 - 1 W 251/08

    Abschiebehaft: Zulässigkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81).
  • OLG München, 03.08.2005 - 34 Wx 79/05

    Gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung nach

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81).
  • BayObLG, 15.06.1989 - BReg. 3 Z 76/89
    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Ist die Entscheidung über den Feststellungsantrag damit der materiellen Rechtskraft fähig (BayObLGZ 1989, 227, 229), können solche Anträge nicht nacheinander bei verschiedenen Gerichten mit der Gefahr sich widersprechenden Entscheidungen geltend gemacht werden.
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10

    Beschwerde gegen Abschiebungshaftanordnung: Persönliche Anhörung; Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Denn ab diesem Zeitpunkt konnte eine auf Aufhebung der Haftanordnung gerichtete Sachentscheidung nicht mehr ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 18/84

    Abänderungsklage hinsichtlich Unterhalt nach Aufhebung und Zurückverweisung im

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 70/08, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55, BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren).
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08

    Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10
    Eine Sachentscheidung in der Sache über beide von dem Betroffenen gestellten Feststellungsanträge kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil im Gegensatz zu den Entscheidungen über die Anordnung der Haft, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; Beschluss vom 18. September 2009 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300 zu § 10 FEVG), der Entscheidung über den Feststellungsantrag in Freiheitsentziehungssachen Bindungswirkung in einem späteren Amtshaftungsprozess zukommt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05, NVwZ 2006, 960, 961 Rn. 7 zum FEVG).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

  • BGH, 09.12.1958 - VIII ZR 80/56
  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 70/08

    Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Auslegung eines

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 242/98

    Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen

  • BGH, 18.05.2006 - III ZR 183/05

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Der durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache am 18. Juli 2018 (Haftentlassung) ohne weiteres zum Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens gewordene Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen ab dem 9. Juli 2018 (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15) ist unzulässig.

    Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

    Der im Haftanordnungsverfahren gestellte Feststellungsantrag erfasste den gesamten Zeitraum der Inhaftierung bis zur Entlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 18), während der im Aufhebungsverfahren gestellte Feststellungsantrag sich auf einen kürzeren Abschnitt innerhalb dieses Zeitraums (Eingang des Antrags bis zur Entlassung) bezieht.

    Denn es geht vorliegend nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer für Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), gibt es keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11).

  • BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der

    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Macht der Betroffene von der Rechtsschutzmöglichkeit bei dem Amtsgericht Gebrauch, ist allerdings ein später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Rechtsschutzziel gestellter Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 17).

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2017 - 3 Wx 63/16

    Wirksamkeit der Streichung der Passage über die Berufung des einzigen

    Eine Bindung besteht - natürlich - nicht, wenn sich bei der weiteren Behandlung der Sache durch das Nachlassgericht, ggf. aufgrund neuer Ermittlungen gem. § 26 FamFG, neue Tatsachen ergeben, die das Nachlassgericht zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, BeckRS 2011, 16683; Keidel/Sternal, a.a.O.).
  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Es sollte nämlich bei dem für den später tatsächlich eingetretenen Fall einer Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungshaft bereits damals gestellten Feststellungantrag bleiben, der mit dem Eintritt der Erledigung der Hauptsache am 7. Februar 2019 (Abschiebung des Betroffenen) ohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 15).
  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 170/12

    Abschiebungshaftverfahren: Unzulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags bei

    Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

    b) Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat aber zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht - hier also ab dem 2. August 2010 - festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Dieses rechtliche Interesse erlaubt jedoch nicht die Stellung eines Feststellungsantrags losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen; besteht eine solche Möglichkeit, kann von dem Betroffenen erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (eingehend Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung;

    Deshalb hat der Senat an der bisherigen Rechtsprechung auch unter Geltung von § 426 FamFG festgehalten (Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16, vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach

    Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

    Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 232/11

    Anforderungen an eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei

    bb) Anders ist es jedoch für die Zeit vom Eingang eines Antrags auf Haftaufhebung gemäß § 426 Satz 1 FamFG an bei dem Gericht, da sich dieser nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft stützen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 17 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris).

    Hat sich der Antrag auf Haftaufhebung danach (hier durch den Ablauf des Zeitraums, für den die Haftverlängerung angeordnet worden war) erledigt, so kann das Verfahren in der Beschwerdeinstanz mit dem Antrag fortgesetzt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 18, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris und vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, Rn 12, juris).

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 238/11

    Abschiebungshaftsache: Notwendige Beschwerdeentscheidung bei einer Beschwerde

    Hat ein sich in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG oder den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden, festzustellen, dass er durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 13 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris), muss das Beschwerdegericht über beide Anträge entscheiden.
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 184/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen i.R.e.

    Auf die Einwände gegen die Anordnung der Haft konnte der Haftaufhebungsantrag auch gestützt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4).
  • BGH, 19.12.2013 - V ZB 145/13

    Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Haftanordnung bei gleichzeitigem Erfolg

  • BGH, 15.12.2011 - V ZB 302/10

    Möglichkeit der Durchbrechung der formellen Rechtskraft von Entscheidungen über

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der

  • BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 91/19

    Die Feststellung, dass die Anordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 42/17

    Stützung des Haftaufhebungsantrags auf Einwände gegen die Anordnung der Haft;

  • LG Paderborn, 13.01.2022 - 5 T 217/21
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