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   BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20   

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https://dejure.org/2021,16623
BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20 (https://dejure.org/2021,16623)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2021 - 4 StR 476/20 (https://dejure.org/2021,16623)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 (https://dejure.org/2021,16623)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 256
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (gemeinschaftliche Begehung auch, wenn

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20
    Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142 mwN).

    Da eine weitere Konkretisierung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017, aaO; vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1) und ist daher unzulässig.

    Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017, aaO).

  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13

    Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Stellung des Adhäsionsantrags; Begründung des

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20
    Da eine weitere Konkretisierung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017, aaO; vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1) und ist daher unzulässig.
  • BGH, 26.10.2021 - 4 StR 145/21

    Adhäsionsverfahren (Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters: Zeitpunkt der

    Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 mwN).
  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21

    Adhäsionsantrag (inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag)

    Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9).
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