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   BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51   

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https://dejure.org/1951,154
BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51 (https://dejure.org/1951,154)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1951 - 1 StR 238/51 (https://dejure.org/1951,154)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1951 - 1 StR 238/51 (https://dejure.org/1951,154)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 269
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 29.10.1934 - 3 D 859/34

    Ist in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluß über die Vereidigung oder

    Auszug aus BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Der Fall liegt deshalb auch anders als der vom Reichsgericht in RGSt 68, 378 entschiedene, in dem das Amtsgericht auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäß § 223 StPO einen Zeugen vernommen und die Vereidigung unter Hinweis auf die §§ 66 b Abs. 1 und 61 Nr. 4 StPO (in der damals geltenden Fassung) ausgesetzt und einer neuen Entschließung des erkennenden Gerichts vorbehalten hatte.
  • BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05

    Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Rüge, die Vereidigung eines Zeugen sei rechtsfehlerhaft unterlassen worden, auch ohne vorherige Anrufung des Gerichts (§ 238 Abs. 2 StPO) zulässig ist, wenn der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung nicht getroffen hat (BGHSt 1, 269, 273; BGH NJW 1986, 1999, 2000; BGH NStZ 1984, 371; 1987, 374; vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 59 Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    In dem Urteil BGH 1 StR 238/51 vom 26. Juni 1951 = BGHSt 1, 269 ist für den Fall einer im vorbereitenden Verfahren gemäß § 162 StPO erfolgten Zeugenvernehmung entschieden, daß für den Angeklagten kein aus dem Gesetz herzuleitender Anspruch auf Anwesenheit beim Vernehmungstermin beständen habe, dessen Verletzung die Revision begründen könnte.

    In den Gründen dieses Urteils ist weiterhin ausgeführt, daß die Verlesung der Niederschrift sogar dann zulässig gewesen wäre, wenn die Zeugin auf Grund eines Ersuchens gemäß § 223 StPO vernommen worden wäre, weil auch in diesem Falle die Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO nicht zu den Voraussetzungen gehöre, von denen die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 StPO abhängig sei (vgl. BGHSt 1, 272 [BGH 26.06.1951 - 1 StR 238/51]).

    Die in der Entscheidung BGHSt 1, 269 vertretene Rechtsansicht, daß die Verlesung der Vernehmungsniederschrift auch zulässig gewesen wäre, wenn die Zeugin auf Grund eines Ersuchens gemäß § 223 StPO vernommen worden wäre, ist nur beiläufig geäußert worden.

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 421/51

    Rechtsmittel

    Darüber hatte das Schwurgericht, wie der Senat im Urteil vom 26. Juni 1951 - 1 StR 238/51 - entschieden hat, von Amts wegen zu befinden.
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