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   BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58   

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BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58 (https://dejure.org/1958,5678)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1958 - 4 StR 198/58 (https://dejure.org/1958,5678)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1958 - 4 StR 198/58 (https://dejure.org/1958,5678)
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  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 821/51
    Auszug aus BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58
    Die "planmäßige Vollziehung" der Tat und ein gutes Erinnerungsvermögen würden, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, der Annahme einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten geistigen Trübung mit der Folge einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht notwendig entgegenstehen (BGHSt 1, 385 [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]).
  • BGH, 07.11.1957 - 4 StR 519/57
    Auszug aus BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58
    Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" geht einer Wahlfeststellung vor (vgl. auch BGHSt 11 S. 100).
  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58
    Zunächst setzt die wahlweise Verurteilung den ausreichenden Nachweis voraus, daß sich der Täter entweder in der einen oder in der anderen Art und Weise bezüglich des dem Gericht unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs strafbar gemacht hat (RGSt 68, 257, 262; BHM in LM Nr. 1 zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB).
  • RG, 19.12.1927 - II 976/27

    1. Zum Begriff der "Tat" (§ 264 StPO.). Umfang der Prüfungspflicht des

    Auszug aus BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58
    Also durfte die Strafkammer ungeachtet der durch die Neuverhandlung gegebenen Möglichkeiten (RGSt 62, 130, 131) in ihre Verurteilung nicht ein nach Zeit, Ort und Begehungsweise völlig unbestimmtes Geschehen einbeziehen, das mit dem ihr durch die Berufung unterbreiteten Sachverhalt, das heißt: der "Tat" im Sinne des § 264 StPO, in keinerlei natürlichem Zusammenhang mehr stand.
  • RG, 03.12.1908 - III 810/08

    Kann eine Strafkammer als Berufungsgericht gemäß § 265 St.P.O. verfahren?

    Auszug aus BGH, 26.06.1958 - 4 StR 198/58
    Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben; sie wäre übrigens nach RGSt 42 S. 91 im Berufungsrechtszug nicht einmal zulässig gewesen.
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