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   BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90   

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BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90 (https://dejure.org/1990,7507)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1990 - 1 StR 281/90 (https://dejure.org/1990,7507)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 (https://dejure.org/1990,7507)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge der Pflicht zur Einholung eines gynäkologisch-psychiatrischen Gutachtens, wegen der Geburt eines Kindes wenige Wochen vor der Tat (Wochenbettpsychose) - Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der Basis des Merkmals einer schweren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Zu der immer wieder - und auch hier - gebrauchten Wendung, die Persönlichkeitsstörung habe keinen "Krankheitswert", betont der Bundesgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung, daß das in den §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 78) [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87].

    Zulässig und veranlaßt ist dagegen, die Gewichtigkeit der Störung zu charakterisieren und sie insoweit in ihrem Schweregrad an einer krankhaften seelischen Störung zu messen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHSt 34, 22, 25).

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Ganz ungewöhnliche (nahezu einmalige) Umstände, die ganz spezielle wissenschaftliche Erfahrungen oder eine ganz außergewöhnliche Sachkunde verlangen und ausnahmsweise zu weiterer Begutachtung nötigen könnten (vgl. BGHSt 23, 176; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 32), liegen hier nicht vor.
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Das Landgericht hatte in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu beurteilen, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten deren Hemmungsvermögen bei der Tat erheblich vermindert hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9).
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Die Angeklagte könnte sich deshalb nicht zur Schuldminderung darauf berufen, sie sei mit der Steuerung des Geschehens nach der Entführung überfordert gewesen (vgl. BGHSt 35, 143, 144 f.).
  • BGH, 15.09.1987 - 5 StR 260/87

    Gesamtwürdigung einer kontrollierten, mehrstündigen Tatausführung beim

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Selbst bei Unterstellung in Betracht kommender Tatabläufe hätte die Schwurgerichtskammer jedoch berücksichtigen müssen, daß bei der Tötung eines Kindes besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Zu der immer wieder - und auch hier - gebrauchten Wendung, die Persönlichkeitsstörung habe keinen "Krankheitswert", betont der Bundesgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung, daß das in den §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 78) [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87].
  • BGH, 22.09.1978 - 3 StR 330/78

    Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit - Auseinanderfallen von

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Zulässig und veranlaßt ist dagegen, die Gewichtigkeit der Störung zu charakterisieren und sie insoweit in ihrem Schweregrad an einer krankhaften seelischen Störung zu messen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHSt 34, 22, 25).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - 1 StR 281/90
    Das Landgericht hatte in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu beurteilen, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten deren Hemmungsvermögen bei der Tat erheblich vermindert hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH StV 1988, 384 = BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; BGH Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - und Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und vom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 - vgl. auch Rasch StV 1991, 126, 131).
  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Hemmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90).
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