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   BGH, 26.06.2002 - 5 StR 53/02   

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https://dejure.org/2002,6891
BGH, 26.06.2002 - 5 StR 53/02 (https://dejure.org/2002,6891)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 StR 53/02 (https://dejure.org/2002,6891)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 5 StR 53/02 (https://dejure.org/2002,6891)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeugung - Tateinheit - Beihilfe - Freiheitsberaubung - Verfahrensrüge - Sachrüge - Rechtsfolgenausspruch - Ministerium für Staatssicherheit - Aufenthaltsbeschränkungsverfahren - Robert Havemann - Grundsatz strikter Alternativität - Recht der Bundesrepublik ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB-DDR § 33; ; StGB-DDR § 33 Abs. 1; ; StGB-DDR § 33 Abs. 2; ; StGB-DDR § 62 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1
    Festsetzung der Mindeststrafe durch das Revisionsgericht wegen Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.2000 - 5 StR 181/00

    Beihilfe zur Rechtsbeugung durch Hinwirken auf Haftbefehle durch Mitarbeiter des

    Auszug aus BGH, 26.06.2002 - 5 StR 53/02
    Hierbei hat das Landgericht jedoch übersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 339 Beihilfe 1).
  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Auszug aus BGH, 26.06.2002 - 5 StR 53/02
    Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Professor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewertet.
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 168/05

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Über die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs hinaus macht der Senat von der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung selbst Gebrauch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO, wie dies in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung geboten ist (vgl. nur BGH, Beschluß vom 26. Juni 2002 - 5 StR 53/02).
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