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   BGH, 26.06.2012 - 1 StR 158/12   

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https://dejure.org/2012,18111
BGH, 26.06.2012 - 1 StR 158/12 (https://dejure.org/2012,18111)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2012 - 1 StR 158/12 (https://dejure.org/2012,18111)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12 (https://dejure.org/2012,18111)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 StGB, § 265 StPO
    Sicherungsverwahrung: Rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung gegen den Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Erteilung eines förmlichen Hinweises entsprechend § 265 StPO vor der Anordnung einer Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung gegen den Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 5; StGB § 66; StPO § 265
    Notwendigkeit der Erteilung eines förmlichen Hinweises entsprechend § 265 StPO vor der Anordnung einer Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Allgemeines "Geplausche” in der HV reicht nicht für Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.2004 - 1 StR 166/04

    Richterliche Hinweispflicht (formenstrenge Anwendung auf die mögliche

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - 1 StR 158/12
    Da weder die Revisionsgegenerklärung noch dienstliche Äußerungen das Gegenteil bekunden, ist danach davon auszugehen, dass dem Angeklagten ein förmlicher Hinweis entsprechend § 265 StPO nicht erteilt wurde (zu dessen Erforderlichkeit vgl. BGH NStZ-RR 2004, 297 und NStZ 2009, 227).
  • BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (rechtlicher Hinweis; keine zu geringen

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - 1 StR 158/12
    Da weder die Revisionsgegenerklärung noch dienstliche Äußerungen das Gegenteil bekunden, ist danach davon auszugehen, dass dem Angeklagten ein förmlicher Hinweis entsprechend § 265 StPO nicht erteilt wurde (zu dessen Erforderlichkeit vgl. BGH NStZ-RR 2004, 297 und NStZ 2009, 227).
  • BGH, 21.08.2014 - 1 StR 320/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung

    Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Maßregelausspruch der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO aufgehoben, die Revision im Übrigen aber verworfen (Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12), so dass Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwuchsen.
  • KG, 13.04.2016 - 3 Ws (B) 140/16

    Adressat des gerichtlichen Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen

    Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betroffene selbst, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH, 26. Juni 2012, 1 StR 158/12, NStZ 2013, 248).(Rn.11).

    Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betroffene, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH NStZ 2013, 248).

  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 27/14

    Unterbliebener Hinweis auf die mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Allein der Hinweis an den Verteidiger genügt daher nicht (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12, BGHSt 56, 121, 125 (Rn. 11 aE); vgl. auch § 234a StPO).
  • OLG Hamburg, 08.06.2020 - 1 Rev 8/20

    Richterliche Hinweispflicht bei Abweichen von der zuvor mitgeteilten vorläufigen

    Maßgeblich für das aufgrund der mitgeteilten Bewertung gebildete Vertrauen ist der Empfängerhorizont des Angeklagten als Adressat des Hinweises (§ 265 Abs. 1 StPO; BGH, Beschl. v. 26. Juni 2012 - 1 StR 158/12, NStZ 2013, 248).
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