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   BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11   

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https://dejure.org/2012,22243
BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11 (https://dejure.org/2012,22243)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2012 - X ZB 4/11 (https://dejure.org/2012,22243)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 (https://dejure.org/2012,22243)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Sondensystem

    § 59 PatG, § 61 Abs 1 S 2 PatG, § 101 PatG
    Erledigterklärung eines Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Streitpatents: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Voraussetzungen einer Erledigterklärung - Sondensystem

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Einspruchsverfahrens bei Verzicht des Patentinhabers auf das Patent

  • rewis.io

    Erledigterklärung eines Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Streitpatents: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Voraussetzungen einer Erledigterklärung - Sondensystem

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 59; PatG § 61 Abs. 1 S. 2
    Erledigung eines Einspruchsverfahrens bei Verzicht des Patentinhabers auf das Patent

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Einspruchsverfahren nach Erlöschen des Streitpatents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Sondensystem

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwer für Rechtsbeschwerde kann auch bei Erlöschen des Streitpatents vorliegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 1071
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96

    "Vornapf"; Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen eines Patents

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11
    Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. April 1997, X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).

    Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf deshalb nur dann weiterverfolgt werden, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung).

    Auch eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht (BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).

  • BGH, 30.10.2007 - X ZB 18/06

    Kornfeinung

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11
    Ob der Einspruch der Einsprechenden zu 1 nach der Verzichtserklärung der Patentinhaberin wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist und das Einspruchsverfahren deshalb für erledigt zu erklären war, ist keine Frage der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern eine Frage der Begründetheit dieses Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rn. 7-9 - Kornfeinung).

    Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf deshalb nur dann weiterverfolgt werden, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung).

  • BGH, 09.09.2010 - Xa ZR 14/10

    Windenergiekonverter

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11
    Damit ist ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - Xa ZR 14/10, GRUR 2010, 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter).
  • BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06

    Vorrichtung zum Heißluftnieten - Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die auch von einem anderen Senat des Patentgerichts vertreten wird (BPatG GRUR 2011, 657 ff.), kommt eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in dieser Situation auch nicht wegen möglicher Interessen der Allgemeinheit in Betracht.
  • BGH, 02.03.1999 - X ZB 14/97

    Künstliche Atmosphäre

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11
    Das Streitpatent ist mit Zugang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin mit Wirkung für die Zukunft (BGH, Beschluss vom 2. März 1999 - X ZB 14/97, GRUR 1999, 571, 572 f. - Künstliche Atmosphäre) erloschen.
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11
    Ob die für eine Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vorliegt, richtet sich danach, ob die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat (BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318, 320 = GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel).
  • BPatG, 04.12.2012 - 8 W (pat) 701/10

    Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbehältern für Flüssigkeiten -

    Angesichts der neueren Entscheidung BGH GRUR 2012, 1071 Sondensystem halte er hieran auch fest.

    Auch die neuere Entscheidung BGH GRUR 2012, 1071 Sondensystem spreche nicht gegen die Rechtsauffassung der Einsprechenden.

    Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich erneut bestätigt (BGH GRUR 2012, 1071, Rn. 8 Sondensystem ).

    BGH GRUR 1999, 571 Künstliche Atmosphäre (S. 572 li. Sp. u., unter II. 1. b) aa), 2. Absatz) und BGH GRUR 2012, 1071 Sondensystem (Rn. 8).

  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in den zu einer Dienstleistungskonzession ergangenen Beschlüssen vom 23. Januar 2011 (X ZB 5/11, NZBau 2012, 248), vom 18. Juni 2012 (X ZB 9/11, VergabeR 2012, 839) und vom 08. Februar 2011 (X ZB 4/11, BGHZ 188, 200) ebenfalls nicht offen gelassen, ob die dort streitgegenständlichen Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession oder aber eines Dienstleistungsauftrages vergeben worden sind, weil für ihn eine analoge Anwendung des § 102 GWB a.F. nicht in Betracht gekommen ist.
  • BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15

    Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen

    Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes, namentlich des § 51 GKG, verweisenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor; soweit der Senat in früheren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in Rechtsbeschwerdesachen im Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG zurückgegriffen hat (Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11, juris Rn. 10 - Sondensystem (insoweit in GRUR nicht abgedruckt), wird daran nicht festgehalten.
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