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   BGH, 26.06.2015 - V ZR 227/14   

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https://dejure.org/2015,15116
BGH, 26.06.2015 - V ZR 227/14 (https://dejure.org/2015,15116)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2015 - V ZR 227/14 (https://dejure.org/2015,15116)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 (https://dejure.org/2015,15116)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG
    Reichweite des Versammlungsrechts: Anspruch gegen einen Flughafenbetreiber auf Duldung von Demonstrationen und Kundgebungen auf dem frei zugänglichen Teil des Betriebsgeländes

  • IWW

    Art. 8 Abs. 1 GG, Artikel 8 Absatz 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, § 903 Satz 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutzbereich der Versammlungsfreiheit für ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßennetz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens (hier: Flughafengelände)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versammlungsfreiheit auf Privateigentum

  • rewis.io

    Reichweite des Versammlungsrechts: Anspruch gegen einen Flughafenbetreiber auf Duldung von Demonstrationen und Kundgebungen auf dem frei zugänglichen Teil des Betriebsgeländes

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 8 Abs. 1
    Duldung einer Versammlung auf dem allgemein zugänglichen Betriebsgelände eines privatrechtlich betriebenen Flughafens der öffentlichen Hand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 8 Abs. 1; BGB § 907 S. 1
    Schutzbereich der Versammlungsfreiheit für ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßennetz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens (hier: Flughafengelände)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Protest vor Abschiebegefängnis erlaubt: Demonstrationen auch auf Flughafengelände

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit auf den nicht dem Sicherheitsbereich eines Flughafens zugehörenden Teil mit diversen Gewerbeansiedlungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreiberin eines Flughafens kann Versammlung zu dulden haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreiberin eines Flughafens kann Versammlung zu dulden haben

  • taz.de (Pressebericht, 26.06.2015)

    Mahnwachen auf Flughäfen: Auch vor Abschiebeknästen erlaubt

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 26.06.2015)

    Flüchtlingsgewahrsam am BER: Pater darf gegen Abschiebegefängnis demonstrieren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit auch auf einem Flughafengelände

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Agora GmbH & Co KG: Wenn Versammlungsfreiheit Privateigentum sticht

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Demonstrationen vor Flüchtlingsunterkunft auf Gelände des Flughafens Berlin-Schönefeld von Versammlungsfreiheit gedeckt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versammlung auf Privatgelände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2892
  • MDR 2015, 1124
  • NVwZ 2015, 1622
  • VersR 2015, 1175
  • DÖV 2015, 936
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BGH, 26.06.2015 - V ZR 227/14
    Dafür sei nach dem Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 226) notwendig, dass die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schaffe und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstünden.

    Im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, sowie von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfGE 128, 226 Rn. 46).

    Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (BVerfGE 128, 226 Rn. 63 ff.).

    Ausgeschlossen als Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs wäre das Gelände dann, wenn der Zugang nur für einzelne begrenzte Zwecke gestattet ist (BVerfGE 128, 226 Rn. 69).

    Maßgeblich ist allein, dass das Straßennetz des Betriebsgeländes - wie der öffentliche Straßenraum - allgemein und ohne Einschränkung dem Publikum geöffnet ist und es dadurch die Bedingungen bietet, um Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest oder Unmut "auf die Straße zu tragen" (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 67).

    Im Übrigen kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen und von Fall zu Fall den Zutritt für unerwünschte Nutzungen wie etwa die Durchführung einer Versammlung verweigern (BVerfGE 128, 226 Rn. 68; Enders, JZ 2011, 577, 579).

    Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht (BVerfGE 128, 226 Rn. 86, 90).

    Da es sich nicht um eine Spontan- oder Eilversammlung handelt, sondern die Versammlung langfristig geplant ist, folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten den genauen Versammlungszeitpunkt mindestens 48 Stunden im Voraus mitzuteilen (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 89).

    Hiervon unberührt bleiben die nach dem Versammlungsgesetz bestehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Versammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 81).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 26.06.2015 - V ZR 227/14
    Hinsichtlich der übrigen, durch Zeitablauf erledigten Versammlungstermine ist gemäß der - noch im Revisionsverfahren zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368) - Erklärung des Klägers die Erledigung der Hauptsache festzustellen, da auch insoweit die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Ein Rückgriff auf die aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Befugnisse des Eigentümers, also auch auf das Hausrecht, steht aber auch öffentlichen Stellen oder von ihnen dominierten privatrechtlichen Unternehmen offen, wenn dies dem Schutz individueller Rechtsgüter oder der Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14, NJW 2015, 2892 Rn. 18).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    (2) Für die in der Zivilrechtsprechung, vereinzelt auch in der Verwaltungsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 8/10 -, juris, Rn. 31 ff.) früher verbreitete Auffassung, wonach die in privatrechtlichen Handlungsformen jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts "fiskalisch" tätig werdende öffentliche Hand grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BGHZ 36, 91 ; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 -, juris, Rn. 33 f.), ist daher kein Raum (vgl. nun BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18

    Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter

    vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 10.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 3 L 85/16

    Zur Reichweite des (einfachen) Platzverweises nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA

    Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11, OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 10 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2023 - 15 A 2417/20
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 100, und vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 10.

    vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 16.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

    vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2016 - 15 B 1500/16

    Nichterstreckung der Versammlungsfreiheit auf den Zutritt zu der Öffentlichkeit

    vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11.
  • OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 U 8/15

    Kein Anspruch gegen Gemeinde auf Überlassung von Pachtflächen für ganzjährige

    Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Bindung des Staates an die Grundrechte und das aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG folgende Willkürverbot auch dann besteht, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts handelt oder fiskalisch tätig wird (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 [BVerfG 19.07.2016 - 2 BvR 470/08] , und BGH NJW 2015, 2892 [BGH 26.06.2015 - V ZR 227/14] , jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    Ernstliche Zweifel haben die Klägerinnen auch nicht mit ihrem Vorbringen dargelegt, dass nach dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 227/14) der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch dann berührt sei, "wenn ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßen- und Wegenetz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens (hier: der öffentlichen Hand) nicht einer zum Flanieren einladenden Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden" könne.

    Mangels einer solchen Vielseitigkeit (die auch in der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben war, vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 14) stellt der Parkplatz der Beigeladenen keinen öffentlichen Kommunikationsraum dar, in welchem Art. 8 Abs. 1 GG die Durchführung von Versammlungen verbürgt.

  • BVerfG, 21.02.2019 - 2 BvR 2456/18

    Zur Grundrechtsbindung kommunal beherrschter Wohnungsbauunternehmen

    Für die früher verbreitete Auffassung, wonach die "fiskalische", das heißt die privatrechtlich handelnde Verwaltung jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (vgl. BGHZ 36, 91 ; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 -, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 12; anders nunmehr: Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris, Rn. 9), ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG daher kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., Rn. 31).
  • VG Düsseldorf, 22.12.2016 - 18 L 4280/16
  • OLG Rostock, 09.05.2022 - 2 U 17/22

    Bindung einer Kommune an den Gleichheitsgrundsatz bei der Vergabe bzw.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 15 B 469/21

    Versammlungsrechtliche Auflage Verlegung des Versammlungsortes Öffentliches Forum

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