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   BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17   

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https://dejure.org/2018,23879
BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17 (https://dejure.org/2018,23879)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17 (https://dejure.org/2018,23879)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - XI ZR 141/17 (https://dejure.org/2018,23879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt.
    Widerruf einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Das gilt zum einen, soweit die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit seiner (impliziten) Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 10 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19) gesetzt.

    Durch den außerhalb des Anwendungsbereichs fernabsatzrechtlicher Vorschriften (dazu Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 47) verwandten Zusatz "[...], nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" verunklarte die Beklagte indessen die Belehrung zum Fristbeginn.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Das gilt zum einen, soweit die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit seiner (impliziten) Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 10 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19) gesetzt.

    Durch den außerhalb des Anwendungsbereichs fernabsatzrechtlicher Vorschriften (dazu Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 47) verwandten Zusatz "[...], nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" verunklarte die Beklagte indessen die Belehrung zum Fristbeginn.

  • BGH, 23.09.2003 - VI ZA 16/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Weil das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom selben Tag noch nicht kennen konnte, greift im Übrigen der Grundsatz, dass eine für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, wenn das Tatgericht eine noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.; BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782).
  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Weil das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom selben Tag noch nicht kennen konnte, greift im Übrigen der Grundsatz, dass eine für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, wenn das Tatgericht eine noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347 f.; BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782).
  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Das gilt zum einen, soweit die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit seiner (impliziten) Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 10 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19) gesetzt.
  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informierte Darlehensnehmer blieb je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien über den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist im Ungewissen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 sowie - XI ZR 450/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informierte Darlehensnehmer blieb je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien über den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist im Ungewissen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 sowie - XI ZR 450/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 450/16
    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informierte Darlehensnehmer blieb je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien über den Zeitpunkt des Anlaufens der Widerrufsfrist im Ungewissen (Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 sowie - XI ZR 450/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Zwar entsprachen die Angaben der Beklagten in dem mit den Worten "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem [...]" beginnenden ersten Satzteil bis zu den Worten "zur Verfügung gestellt wurden" den gesetzlichen Vorgaben und waren entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht wegen der Verwendung des Worts "Vertragsurkunde" undeutlich (dazu Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14).
  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - XI ZR 141/17
    Damit lag, was der Senat lange vor Erlass des Berufungsurteils grundsätzlich geklärt hat, in dem Zusatz auch keine - ihrerseits am Deutlichkeitsgebot zu messende - zulässige Erschwerung des Fristlaufs zulasten des Darlehensgebers (so schon Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14).
  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Zwar kann die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" - die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts der damals geltenden Gesetzesfassung in § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 47; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN) - zu beanstanden sein, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, weil für den Darlehensnehmer nicht in allen die Reihenfolge der Abgabe der Vertragserklärungen betreffenden Konstellationen erkennbar ist, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14).

    Ferner besteht grundsätzliche Bedeutung zu der Frage, ob die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" außerhalb von Fernabsatzgeschäften als Verunklarung der Belehrung zum Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14) bewertet werden kann, wenn durch die Information, dass die Frist mit Erhalt des Angebots (oder des Vertrages, ggf. in Abschrift etc.) " mit der Annahmeerklärung der Bank" zu laufen beginnt, jeglicher Unklarheit über den Tag des Vertragsschlusses vorgebeugt wird.

  • BGH, 18.12.2018 - XI ZB 16/18

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz

    Die von dem Kläger beanstandete Formulierung "einen Tag, nachdem" hat der Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 22, 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018 - XI ZR 141/17, juris Rn. 13).
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