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   BGH, 26.06.2019 - AK 32/19   

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BGH, 26.06.2019 - AK 32/19 (https://dejure.org/2019,20550)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - AK 32/19 (https://dejure.org/2019,20550)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - AK 32/19 (https://dejure.org/2019,20550)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO
    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht notwendig messbarer Nutzen für die Vereinigung; Bereitschaft zur Heirat eines Mitglieds; Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten); Fortdauer der Untersuchungshaft

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129b Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Variante 1, § 53 StGB, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB, § 3 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristis...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam ist, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S), BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO).

    Grundsätzlich besteht bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 131; vgl. auch Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 24).

    Jedoch kommt eine tatbestandliche Handlungseinheit etwa in Betracht, wenn es um ein und denselben Unterstützungserfolg geht und die einzelnen Akte einen engen räumlichen, zeitlichen und bezugsmäßigen Handlungszusammenhang aufweisen (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO).

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

    Grundsätzlich besteht bei einer Mehrzahl von Unterstützungshandlungen zwischen diesen jeweils Tatmehrheit (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 131; vgl. auch Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 24).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam ist, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    (2) Die Zusage, einen vom IS nach Deutschland geschickten Mann aufzunehmen und zu heiraten, entfaltete nach den konkreten Umständen bereits einen objektiven Nutzen für die Vereinigung (s. allgemein zur Zusage BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018, 2425, 2426; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6), da die Planungen für die Ausreise fortgesetzt sowie weiter konkretisiert werden konnten und sich so die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung erweiterten.

  • BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    (1) In Bezug auf die Eröffnung von Kommunikationsmöglichkeiten handelt es sich um eine logistische Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    für die Vereinigung tätig (vgl. zur Förderung einer Unterstützungshandlung BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32 mwN; vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 438/83 (S), bei Schmidt, MDR 1985, 183, 185).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 2251/03

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter; Neufestsetzung von Einzelstrafen unter

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    Allerdings steht eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen, da sie den Unrechtsund Schuldgehalt nicht maßgeblich berührt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, BVerfGK 3, 20 f. mwN).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 95/18

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit;

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    Allerdings steht eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen, da sie den Unrechtsund Schuldgehalt nicht maßgeblich berührt (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03, BVerfGK 3, 20 f. mwN).
  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam ist, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - AK 32/19
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S), BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO).
  • BGH, 09.12.1983 - 3 StR 438/83

    Strafbarkeit der Beihilfe zur Unterstützung bei der Bildung einer kriminellen

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    Das genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 35; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 32; vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 21 f.; vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).
  • BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des

    Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019, AK 32/19, juris Rn. 6 und 7).
  • BGH, 09.01.2020 - AK 61/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Indem er dem nicht identifizierten, auf Hilfe außerhalb Syriens angewiesenen Mitglied einen Facebook-Account einrichtete, auf dem dieser Propaganda und offizielle Verlautbarungen des IS verbreitete, unterstützte er diese Person in ihren mitgliedschaftlichen Betätigungen für die Organisation (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 22 mwN).
  • BGH, 30.11.2021 - StB 37/21

    Anordnung einer erneuten Durchsuchung einer Person wegen des Verdachts der

    Danach stellte die Beschuldigte Kommunikationsmittel - namentlich mit deutschen Mobilfunkrufnummern verknüpfter und durch die Beschuldigte eingerichteter Telegram-Accounts - naheliegend zur Verfügung, um der gesondert Verfolgten in Syrien funktionsfähige Kommunikationswege zu eröffnen und damit die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen Vereinigung im Krisengebiet zu erhöhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 35; vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 22 mwN).
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