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   BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18   

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https://dejure.org/2019,19973
BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18 (https://dejure.org/2019,19973)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 (https://dejure.org/2019,19973)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 (https://dejure.org/2019,19973)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung; Einkommensvergleich hinsichtlich der Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit; Fortschreiben des tatsächlich erzielten Einkommens ...

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung; Einkommensvergleich hinsichtlich de...

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Einkommensermittlung im Rahmen der für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Vergleichsbetrachtung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Für Einkommensvergleich keine Fortschreibung des Einkommens auf den Zeitpunkt der Verweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung; Einkommensvergleich hinsichtlich der Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit; Fortschreiben des tatsächlich erzielten Einkommens ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verweisbarkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - und der Einkommensvergleich

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Einkommensfortschreibung oder Indexierung bei Verweisung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommensvergleich bei Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage des Einkommensvergleichs bei der Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit - vormalige Lebensstellung - was ist das?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) - Fortschreibung des früheren Einkommens bei Verweistätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Einkommensvergleich bei Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2774
  • MDR 2019, 1062
  • VersR 2019, 1001
  • WM 2019, 1421
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 6

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11).

    Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO).

    Bei einem anderen Klauselverständnis könnte die Berufsunfähigkeitsversicherung auch nicht mehr ihre Funktion erfüllen, die darin besteht, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 25 m.w.N.).

    Eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße lässt sich angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 22).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderungen - je nach Höhe des bisherigen Verdienstes - unterschiedlich belastend auswirken (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 24; vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3 [juris Rn. 23]).

    Weitere Stimmen wollen das bisherige Einkommen fiktiv um die Preissteigerungsrate bis zum Vergleichszeitpunkt erhöhen (vgl. HK-VVG/Mertens, 3. Aufl. § 172 Rn. 70; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 59; OLG Düsseldorf VersR 2018, 1497, 1498 [juris Rn. 10]; offengelassen in Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 23).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO).

    Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 25; vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10); die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände.

  • BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11).

    Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO).

  • BGH, 08.02.2012 - IV ZR 287/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes I beim

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Die hier vereinbarte Klausel entspricht nicht derjenigen, die einer früheren Senatsentscheidung zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 3).

    Für die Lebensstellung des Versicherten in seinem bisher ausgeübten Beruf ist jedoch entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 17).

    Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 25; vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10); die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände.

  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO).

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Mit einer Beseitigung der Selbstbindung des Beklagten im Wege des Nachprüfungsverfahrens wäre der gedehnte Versicherungsfall beendet (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, r+s 2017, 320 Rn. 20 f.).

    Damit kann ein neuer Versicherungsfall eintreten, falls der Versicherungsvertrag ausschließlich eine konkrete Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 aaO Rn. 28).

  • OLG Oldenburg, 07.12.2016 - 5 U 84/16

    Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes bei Verweisung des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Teilweise wird angenommen, dass das früher erzielte Einkommen entsprechend der zu erwartenden Einkommenssteigerung auf den Vergleichszeitpunkt fiktiv fortgeschrieben werden muss (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 6 U 89/15, juris Rn. 24; LG Mannheim r+s 2013, 243, 244 [juris Rn. 32]) oder dass dies jedenfalls dann geboten ist, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitpunkt betreffen (vgl. OLG Oldenburg VersR 2017, 606 [juris Rn. 22]; Prölss/Martin/Lücke, VVG 30. Aufl. § 172 Rn. 91; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 162; BeckOK-VVG/Mangen, Stand: 1. Juli 2018 § 174 Rn. 17; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67).

    (2) Der vorgenannte Grundsatz kann allerdings dann eine Ausnahme erfahren, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. OLG Oldenburg VersR 2017, 606 [juris Rn. 22]; Prölss/Martin/Lücke, VVG 30. Aufl. § 172 Rn. 91; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 162; BeckOK-VVG/Mangen, Stand: 1. Juli 2018 § 174 Rn. 17; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 67).

  • BGH, 22.10.1997 - IV ZR 259/96

    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei ausgeübter Tätigkeit als Subunternehmer

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Eine solche Bestimmung des Einkommens käme aber nur dann in Betracht, wenn der Kläger typischerweise gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt hätte, wie es bei abhängig Beschäftigten häufig der Fall sein mag (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998, 42 unter 4 c und 5 [juris Rn. 16 f.]).
  • BGH, 17.06.1998 - IV ZR 215/97

    Wahrung der bisherigen Lebensstellung

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderungen - je nach Höhe des bisherigen Verdienstes - unterschiedlich belastend auswirken (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO Rn. 24; vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3 [juris Rn. 23]).
  • BGH, 20.12.2017 - IV ZR 11/16

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Zumutbarkeitsprüfung bei Verweisung eines

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteil vom 20. Dezember 2017 - IV ZR 11/16, VersR 2018, 152 Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterscheidet dies die Ermittlung des Einkommens im Ausgangsberuf von der Feststellung der Verdienstmöglichkeiten bei einer abstrakten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte nicht tatsächlich ausüben muss, und für die daher ohne Bedeutung ist, ob der Arbeitsmarkt ihre Ausübung durch den Versicherten in diesem Umfang zulässt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07, VersR 2008, 479 Rn. 19 m.w.N.; vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter I 3 b [juris Rn. 18]).
  • BGH, 11.11.1987 - IVa ZR 240/86

    Zurechnung des Wissens eines Vermittlungsagenten; Vortrags- und Beweislast für

  • BGH, 23.01.2008 - IV ZR 10/07

    Vorgaben für den zur Frage der Ausübung eines Verweisungsberufs beauftragten

  • KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit

  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 502/15

    Deckungsprozess gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Prüfung der

  • KG, 13.06.1995 - 6 U 1067/95
  • BGH, 06.03.2019 - IV ZR 72/18

    Rechtsschutzversicherung: Voraussetzungen des Risikoausschlusses für die

  • LG Mannheim, 11.10.2012 - 10 O 45/11

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf andere Tätigkeit und

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2018 - 24 U 4/18

    Begriff des Berufs i.S. der BB-BUZ

  • OLG Köln, 20.07.1998 - 5 U 72/98

    Verweisung eines Lkw-Fahrers auf Hausmeistertätigkeit ist zumutbar

  • OLG Celle, 22.05.2017 - 8 U 59/17

    BU-Versicherung -Zumutbarkeitsprüfung für Verweisungsberuf

  • OLG Frankfurt, 05.11.2014 - 7 U 172/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Einstellung der Leistungen bei Erwerb neuer

  • OLG Oldenburg, 27.02.2020 - 1 U 14/20

    Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Formelle

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt ( BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15 [juris], Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 [juris], Rn. 17).

    Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit ( BGH, Urteil vom 07.12.2016 - IV ZR 434/15 [juris], Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 [juris], Rn. 18).

    Bei der Prüfung einer Verweisung des Klägers auf die inzwischen ausgeübte Tätigkeit bedarf es stets einer auf den Einzelfall abgestellten Wertung, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden ist ( BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - IV ZR 502/15 [juris], Rn. 7; BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 [juris], Rn. 14).

    Die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsbedarf nach Eintritt des Versicherungsfalls hat demnach grundsätzlich außer Betracht zu bleiben ( BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 [juris], Rn. 28).

    Richtig ist, dass auch der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass von dem Grundsatz, dass eine Fortschreibung des Gehalts nicht zu erfolgen hat, eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre ( BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 [juris], Rn. 31).

  • OLG Nürnberg, 01.02.2022 - 8 U 2196/21

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung; maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung

    Die insoweit maßgeblichen Besonderheiten hat das Erstgericht zutreffend (insbesondere auch unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18, juris) herausgestellt.

    Insoweit verbleibt es daher bei den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AVB geregelten Voraussetzungen einer Verweisung; die andere Tätigkeit muss der (versicherten) bisherigen Lebensstellung entsprechen (vgl. zu einer anderen "Verweisungsklausel": BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18, juris Rn. 20).

    Einer Beweisaufnahme zur rückwirkenden Abklärung der konkreten Einzelheiten der Berufsausübung des Klägers "zuletzt in gesunden Tagen" (hier: vor April 2012) bedarf es deshalb - in Abgrenzung zum Regelfall (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18, juris Rn. 18 m.w.N.) - hier nicht, auch ist die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.2022 - 5 Sa 168/21

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung -

    Die bisherige Lebensstellung ist gewahrt, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 - Rn. 17, juris = NJW 2019, 2774; OLG E-Stadt, Urteil vom 15. Januar 2021 - 20 U 29/20 - Rn. 44, juris).

    Bei dem gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 - Rn. 28, juris = NJW 2019, 2774).

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 - Rn. 29, juris = NJW 2019, 2774).

  • OLG Oldenburg, 11.05.2020 - 1 U 14/20

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Tätigkeit als

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände ( BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 29, juris).

    Maßgeblich ist also die Lebensstellung, die der Kläger bei Eintritt der Berufsunfähigkeit innehatte und nicht die soziale, insbesondere durch die Einkommensverhältnisse geprägte Stellung, die er ohne Eintritt der Berufsunfähigkeit hätte erwerben können ( BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 27f, juris).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2023 - 8 U 1646/23

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung,

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert nicht eine künftige Verbesserung dieser Lebensumstände, die durch Beibehaltung des Ausbildungsberufs hätte erreicht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18, r+s 2019, 472 Rn. 29).
  • OLG Köln, 15.01.2021 - 20 U 29/20

    Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Bisherige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt (s. BGH, Urt. v. 26. Juni.2019 - IV ZR 19/18, VersR 2019, 1001 mwN), wird die bisherige Lebensstellung der versicherten Personen vor allem durch die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, darf das vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielte Einkommen grundsätzlich nicht fortgeschrieben werden (BGH, Urt. v. 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18, VersR 2019, 1001).

  • KG, 08.08.2023 - 6 U 32/22

    Leistungsanspruch aus Berufsunfähigkeitsversicherung bei vorübergehender

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 17, juris).

    Die Funktion der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht darin, die bisherigen Lebensumstände sicherzustellen und einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherten im Berufsleben und in der Gesellschaft zu verhindern (BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 21, juris).

  • OLG Rostock, 23.10.2023 - 4 U 90/23

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vergleich der Tätigkeiten

    Ausnahmen davon können sich ergeben, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre; dann kann bei entsprechendem Parteivortrag eine Anpassung des Ausgangseinkommens an einen späteren Vergleichszeitpunkt anhand hinreichend sicherer künftiger Einkommensentwicklungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: IV ZR 19/18, - zitiert nach juris -, Rn. 27 ff. m. w. N.).
  • OLG Oldenburg, 11.05.2020 - 1 U 15/20

    Ansprüche aus einer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Ausbildung zum

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände ( BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 29, juris).

    Es bleibt deshalb hier bei der Anwendung des Grundsatzes, dass dem Vergleich allein das vor der Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist ( BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 27f, juris).

  • OLG Brandenburg, 06.05.2020 - 11 U 152/18

    Zulässiger Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens in der privaten

    Eine Fortschreibung jenes Einkommens auf den Zeitpunkt der Verweisung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2019 (Az. IV ZR 19/18, NJW 2019, 2774, 2776, zitiert nach beck-online) als unzulässig angesehen und damit den bislang bestehenden Streit in der Rechtsprechung und der Literatur entschieden.
  • OLG Celle, 14.11.2019 - 8 U 271/18

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Einkommensfortschreibung

  • OLG Brandenburg, 24.03.2021 - 11 U 152/18

    Zulässigkeit der Verweisung eines Müllwerkers/Kraftfahrers auf die Tätigkeit

  • LG Bonn, 19.12.2019 - 4 O 55/19
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