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   BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90   

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https://dejure.org/1990,3322
BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90 (https://dejure.org/1990,3322)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1990 - 4 StR 249/90 (https://dejure.org/1990,3322)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90 (https://dejure.org/1990,3322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere Brandstiftung - Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung - Verhältnis der versuchten Anstiftung zur Anstiftung zu Brandstiftungsdelikten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 548
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87

    Aufgabe des Wohnzwecks

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Die Inbrandsetzung eines Gebäudes ist nach § 306 Nr. 2 StGB dann als schwere Brandstiftung zu bestrafen, wenn es zur Wohnung von Menschen dient; diese Zweckbestimmung muß auch noch zur Tatzeit vorgelegen haben (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4).

    Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6).

  • BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86

    Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung eines das Gebäude allein bewohnenden

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6).
  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6).
  • BGH, 01.07.1955 - 2 StR 172/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Das gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Tat mit einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Person durchgeführt worden ist, da sämtliche Betätigungen entsprechend der Planung dasselbe Rechtsgut gefährdeten (BGHSt 8, 38; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 30 Rdn. 16).
  • BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Falls die Deckenverkleidung jedoch ähnlich wie eine Tapete angebracht war und auch eine ähnliche - lediglich auf "Verkleidung" beschränkte - Funktion hatte, läge eine Vollendung der Inbrandsetzung wie in dem in BGH NStZ 1981, 220 entschiedenen Fall nicht vor.
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 68/89

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nur, wenn das Gebäude zur Tatzeit zur

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6).
  • BGH, 14.10.1983 - 2 StR 429/83

    Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90
    Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB verlangt - ebenso wie § 308 StGB, soweit er sich auf Gebäude bezieht -, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirkung des Zündstoffs weiterbrennt; der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1984, 74 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6).

    Eine Deckenverkleidung stellt aber nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, aaO; vgl. auch Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, aaO; Beschluss 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, aaO).

  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    Für die Unterscheidung ob ein genügendes Gebäudeteil vorliegt ist von Bedeutung, ob die fragliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne daß das Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und BGHSt 16, 109, 111).

    Für die Unterscheidung ist von Bedeutung, ob die fragliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne daß das Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde (vgl. zu einer Deckenverkleidung BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und zu einem an die Wand genagelten Regal BGHSt 16, 109, 111).

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96

    Vorliegen einer rechtlich selbständigen Handlung bei versuchter Anstiftung und

    Seine Rechtsprechung (insbesondere das Urteil vom 2.6. Juli 1990 - 4 StR 249/90 = BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1), stehe nicht entgegen.
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind.

  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Danach ist es erforderlich, daß Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4).
  • BGH, 19.07.2007 - 2 StR 266/07

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes; teilweise Zerstörung eines

    Dies setzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um einen wesentlichen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4; § 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ 1991, 433).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93

    Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von

    In Brand gesetzt ist ein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, § 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4 m.w.N.).

    Sie hat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne besonderen Aufwand zu entfernenden "Verkleidung" (vgl. dazu BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind.

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer

    Darüberhinaus ist es erforderlich, die Deckenverkleidung, die "teilweise heruntergebrannt" war (UA S. 10 Zeilen 2-3), des näheren, gegebenenfalls unter Verweisung auf den Inhalt der Lichtbildmappe (vgl. Bild 17 der Mappe I), zu beschreiben, damit deutlich wird, ob es sich bei dieser Deckenverkleidung um einen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. dazu: BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 S. 2).
  • BGH, 25.02.1997 - 4 StR 49/97

    Voraussetzungen für ein Inbrandsetzen - Rücktritt vom beendeten Versuch der

    Damit ist nicht belegt, daß - wie es für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 306 Nr. 2 StGB erforderlich wäre - Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 269/91

    Anwendbarkeit des § 30 Strafgesetzbuch ( gefährliche Vorbereitungshandlungen) im

    Durch diese Vorschrift werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn es aufgrund der Anstiftung später zumindest zum Versuch der Tat kommt (vgl. BGHSt 8, 38; 14, 378; BGH NStZ 1983, 364; 1986, 565, 566; BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1 unter c).
  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91

    Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage

  • BGH, 29.08.1996 - 4 StR 396/96

    Einlegung eines Rechtsmittels zur Änderung eines Schuldspruchs durch die

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 594/97

    Abänderung eines Schuldspruchs hinsichtlich einer vollendeten schweren

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