Rechtsprechung
BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 31 JGG; § 52a Satz 2 JGG
Einheitsjugendstrafe (Anordnung der Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in der Wohngruppe eines Kinderheims; andere Freiheitsentziehung aus erzieherischen Gründen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit einer Nichtanrechnung einer einstweiligen Unterbringung eines Verurteilten auf eine verhängte Jugendstrafe
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; JGG § 52a Abs. 1 Satz 2; ; JGG § 52a Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 52a
Voraussetzungen für die Nicht-Anrechnung der einstweiligen Unterbringung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 43
- StV 2007, 5
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90
Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05
Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung "aus erzieherischen Gründen" (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233 unter Hinweis auf BGHSt 37, 75, 78;… vgl. auch BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).Vielmehr ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung noch entfalten kann (vgl. BGH NStZ 1996, 233; BGHSt 37, 75, 77).
- BGH, 14.12.1995 - 1 StR 532/95
Untersuchungshaft - Nichtanrechnung - Jugendstrafrecht - Jugendvollzug
Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05
Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung "aus erzieherischen Gründen" (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233 unter Hinweis auf BGHSt 37, 75, 78;… vgl. auch BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).Vielmehr ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass sich auch bei Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung ihre erzieherische Wirkung noch entfalten kann (vgl. BGH NStZ 1996, 233; BGHSt 37, 75, 77).
- BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93
Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei …
Auszug aus BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05
Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung "aus erzieherischen Gründen" (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (BGH NStZ 1996, 233 unter Hinweis auf BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).
- KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12
Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht; …
Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung aus erzieherischen Gründen (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) kommt grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen bei der Anrechnung aus zeitlichen Gründen keine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe mehr gewährleistet ist (vgl. BGHSt 37, 75; NStZ 2007, 43; NStZ 1996, 233; jeweils m.w.Nachw.).