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   BGH, 26.07.2006 - 5 StR 232/06   

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https://dejure.org/2006,10845
BGH, 26.07.2006 - 5 StR 232/06 (https://dejure.org/2006,10845)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2006 - 5 StR 232/06 (https://dejure.org/2006,10845)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 5 StR 232/06 (https://dejure.org/2006,10845)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 Strafgesetzbuch (StGB); Aufhebung eines Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs; Ablehnung der beantragten Begutachtung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20
    Verwahrlosung als Hinweis auf eine schwere andere seelische Abartigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 258
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - 5 StR 232/06
    Das Landgericht hat die festgestellten Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und das auffällige Tatgeschehen nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB und im Umfang des § 21 StGB gewürdigt (vgl. BGHSt 37, 397, 400), obwohl - wie es der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 49, 45, 53 dargelegt hat - aus dem psychiatrischen Schrifttum taugliche, auch hier anwendbare Entscheidungskriterien zur Verfügung gestanden hätten (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 152 ff.), deren Anwendung freilich schon im Blick auf die heranzuziehenden diagnostischen Hilfsmittel der Erläuterung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte (vgl. BGH aaO S. 51; vgl. auch BGHSt 49, 347, 355).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - 5 StR 232/06
    Das Landgericht hat die festgestellten Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und das auffällige Tatgeschehen nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB und im Umfang des § 21 StGB gewürdigt (vgl. BGHSt 37, 397, 400), obwohl - wie es der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 49, 45, 53 dargelegt hat - aus dem psychiatrischen Schrifttum taugliche, auch hier anwendbare Entscheidungskriterien zur Verfügung gestanden hätten (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 152 ff.), deren Anwendung freilich schon im Blick auf die heranzuziehenden diagnostischen Hilfsmittel der Erläuterung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte (vgl. BGH aaO S. 51; vgl. auch BGHSt 49, 347, 355).
  • BGH, 03.04.1996 - 3 StR 101/96

    Fehlerhaftigkeit einer Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - 5 StR 232/06
    Der aufgezeigte Rechtsfehler erfasst auch die Feststellung des Mordmerkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen, weil solches eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren und der Umstände erfordert, die (möglicherweise) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34 m.w.N).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - 5 StR 232/06
    Das Landgericht hat die festgestellten Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und das auffällige Tatgeschehen nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB und im Umfang des § 21 StGB gewürdigt (vgl. BGHSt 37, 397, 400), obwohl - wie es der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 49, 45, 53 dargelegt hat - aus dem psychiatrischen Schrifttum taugliche, auch hier anwendbare Entscheidungskriterien zur Verfügung gestanden hätten (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 152 ff.), deren Anwendung freilich schon im Blick auf die heranzuziehenden diagnostischen Hilfsmittel der Erläuterung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte (vgl. BGH aaO S. 51; vgl. auch BGHSt 49, 347, 355).
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