Rechtsprechung
BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 275 StPO; § 338 Nr. 7 StPO; § 43 Abs. 2 StPO
Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei gesetzlichem und nicht nur kirchlichem Feiertag) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Frist für die schriftliche Ausfertigung eines Strafurteils und revisionsrechtliche Folgen ihrer Versäumnis; Allgemeiner Feiertag i.S.v. § 43 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
- Judicialis
StPO § 43 Abs. 2; ; StPO § 275; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 338 Nr. 7
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7
Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 55
- StV 2007, 625 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist - …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). - BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (nicht voraussehbarer unabänderlicher …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
- BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18
Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger …
Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).Der aufgezeigte Mangel, der einen absoluten Revisionsgrund bildet, führt nach gesetzlicher Wertung zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55 mwN), so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.
- VG Karlsruhe, 18.12.2007 - 11 K 2274/07
Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation
Mit Beschluss vom 26.07.2007 - 1 StR 368/07 - hob der Bundesgerichtshof das Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.