Rechtsprechung
BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 153 StGB; § 157 StGB; § 27 StGB; § 13 StGB; § 174 StGB; § 55 StPO; § 354 Abs. 3 StPO
Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild; Absicht, dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden und Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen: indizielle Bedeutung ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Ablehnung eines Aussagenotstandes nach § 157 Strafgesetzbuch (StGB); Abstellen auf das Vorstellungsbild des Täters für die Annahme einer Zwangslage
- Judicialis
StPO § 55; ; StPO § 56; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 3; ; StGB § 55; ; StGB § 157; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 9
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 29.10.1985 - Ss 301/85
Lehrerpflichten bei Klassenausflug
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07
Diese verpflichtete ihn, die Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). - BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96
Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten, …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07
Der Angeklagte wäre als Schulleiter deshalb gehalten gewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe seines Kollegen zu treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274). - BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
Anwendung des § 157 Strafgesetzbuch (StGB) in den Fällen des non liquet - …
Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07
Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob der Angeklagte bei seiner Falschaussage aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt hat, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).