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   BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11   

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https://dejure.org/2012,21000
BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO
    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bloßer Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen als ausreichend für die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO
    Berufungsbegründung: Vergleichsgespräche keine Einwilligung in Fristverlängerung

  • rewis.io

    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2
    Bloßer Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen als ausreichend für die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vertrauen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung "wegen laufender Vergleichsverhandlungen"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen ersetzt keine Einwilligung für eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 520 ZPO
    Berufungsbegründung: Vergleichsgespräche keine Einwilligung in Fristverlängerung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auf Angabe der Geschäftsstellenbeamtin zur Fristverlängerung ist kein Verlass

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass einem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird? (IBR 2012, 1423)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1462
  • MDR 2012, 1113
  • FamRZ 2012, 1563
  • AnwBl 2012, 850
  • AnwBl Online 2012, 263
  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann dahinstehen; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Dazu gehört die Darlegung der Einwilligung des Gegners, wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865, 866 mwN).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05

    Anforderungen an die Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Dies ist der Fall, wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt; also wenn etwa im Anschluss an vorangegangene Verlängerungsgesuche, in denen unter Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt wurde, ein weiterer Verlängerungsantrag mit dem Bemerken gestellt wird, "die Parteien" benötigten die (nochmalige) Fristverlängerung, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6).
  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6).
  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 12.12.2017 - VI ZB 24/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit

    cc) Da mithin nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin rechtzeitig Akteneinsicht beantragt hat, kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin unter Hinweis auf die allerdings ausschließlich die Revision betreffende Vorschrift des § 551 Abs. 2 Satz 6 Hs. 2 ZPO meint - bei deren Ausbleiben eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners über die von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Frist hinaus in Betracht kommt (vgl. zum Ausbleiben der rechtzeitig beantragten Akteneinsicht als erheblicher Grund iSv § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947 f. unter II. 2.; siehe weiter BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 unter II. 2. a; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1.; vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500, 1501 unter II. 2. b; vom 4. März 2004 - XI ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2.).
  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Das setzt zunächst die Zulässigkeit und weiter die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus (vgl. für § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 14; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 25; siehe auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 14 f. [zur Dauer der Fristverlängerung]).
  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Wie bereits mit Verfügung vom 01.04.2020 ausgeführt, kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist ein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 [ "Die Kl. hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht" ] sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462).

    Somit lag hier bei Ablauf der zu verlängernden Frist am 23.03.2020 kein vollständiges (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462) Fristverlängerungsgesuch vor.

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