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   BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16   

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https://dejure.org/2017,35241
BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16 (https://dejure.org/2017,35241)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16 (https://dejure.org/2017,35241)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 (https://dejure.org/2017,35241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 26 Abs. 3 DRiG, § ... 26 Abs. 1 DRiG, § 26 Abs. 2 DRiG, § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesrichtergesetzes, § 15 Abs. 1 Satz 2 der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung, § 26 Abs. 1, 2 des Deutschen Richtergesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 91 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO, § 91 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 119 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO, § 314 Satz 2 ZPO, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 VwGO, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht; Konkreter Bezug der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht; Konkreter Bezug der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14).

    Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 17).

    Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 16 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 15 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

    Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 15) davon ausgehen durfte, es liege eine an ihn gerichtete Weisung durch seine Dienstvorgesetzte vor.

    Im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14).

    Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 17).

    Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 16 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 15 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

    Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 15) davon ausgehen durfte, es liege eine an ihn gerichtete Weisung durch seine Dienstvorgesetzte vor.

    Im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG ist die beanstandete Formulierung in der dienstlichen Beurteilung ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14).

    Ein Prüfungsantrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 = juris Rn. 30; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172, 173 mwN).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13

    Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 16 f., mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 15 mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 2/12, NVwZ-RR 2014, 202 Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 4/13, juris Rn. 18, jeweils mwN; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 25).

  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Die Kontrolle der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht einschließlich dienstlicher Beurteilungen obliegt dagegen den Verwaltungsgerichten (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, DRiZ 2002, 14, 15 = juris Rn. 33 mwN).

    Ein Prüfungsantrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 = juris Rn. 30; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172, 173 mwN).

  • BGH, 03.12.2014 - RiZ(R) 1/14

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in einem

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    a) Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 78 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Landgerichts L. vom 16. Juni 2014 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - RiZ (R) 1/14, juris Rn. 28).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Damit kann der Antragsteller keinen Erfolg haben, weil sein Klageantrag das beanstandete Verhalten nicht erfasst und eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 30; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, AnwB 2011, 872 Rn. 32).
  • BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kann es allerdings die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die Amtsführung eines Richters - im dortigen Fall die Form der Verhandlungsführung - verallgemeinernd negativ bewertet wird, ohne konkrete Beobachtungen des Beurteilers in Bezug zu nehmen, weil dies als eine allgemeine Kritik an der Amtsführung des Richters verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen kann, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 21 bis 23).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Es kann im Streitfall offenbleiben, ob eine Nichtabhilfeentscheidung Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2/11, BVerwGE 140, 245 Rn. 16; Posser/Wolff in BeckOK VwGO, 41. Edition, Stand: 01.04.2017, § 72 Rn. 15 mwN).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16
    Ein Prüfungsantrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelassen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 = juris Rn. 30; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98, NVwZ-RR 2000, 172, 173 mwN).
  • BVerwG, 06.04.1955 - V C 276.54
  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01

    Anforderungen an die Dokumentation von Einwendungen des Richters gegen die

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 216/97

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften; Erlangung der

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 2/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 4/76

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter - Verletzung der

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04

    Prüfung einer Eignungsbeurteilung

  • DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfantrags (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 13; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13 aaO Rn. 16 f.; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 14; vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14, 22).

    Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 juris Rn. 20; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 19).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16 aaO Rn. 25; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14 aaO Rn. 25).

    Auch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Landgerichts C.    nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25).

  • BGH, 29.06.2023 - RiZ(R) 1/22

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängikeit durch eine Maßnahme der

    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; Urteil vom 16. Mai 2023 - RiZ(R) 1/19, juris Rn. 21).

    Denn die Frage, ob das Gesamturteil ohne die beanstandeten Passagen nachvollziehbar ist - auch nach Streichung aller beanstandeten Passagen würden mehr als sechs Seiten Text verbleiben -, betrifft dessen sachliche Richtigkeit und Angemessenheit und damit die nach den Maßstäben des allgemeinen Dienstrechts zu beurteilende beurteilungsrechtliche Rechtmäßigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, nicht aber derjenige zu den Richterdienstgerichten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 361; Urteil vom 26. Juli 2019 RiZ(R) 3/16, juris Rn. 20, 32).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 16 f., m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21).

    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 22; Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 22).

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 4/20

    Richter darf in Urteil keine eigenen politischen Auffassungen bekunden (hier:

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Beurteilungen]).

  • BGH, 14.10.2021 - RiZ(R) 2/20

    Anforderungen an die Regelbeurteilung eines Richters am Arbeitsgerichts

    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 13; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

    Eine dienstliche Beurteilung eines Richters stellt als solche einen tauglichen Gegenstand eines Prüfungsverfahrens nach § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG (entspricht § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG) dar (vgl. statt vieler nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15 f.).

  • BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25, m.w.N. [zu dienstlichen Beurteilungen]; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 [zu dienstlichen Äußerungen]).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2020 - 4 N 14.20

    Beförderung; Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht; Erfordernis der

    Für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt die Ausformulierung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 - juris Rn. 14 f.), die angesichts von § 26 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 65 Nr. 4 Buchst. f BbgRiG durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 93 bis 95; BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ (R) 3/16 - juris Rn. 15 und vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - juris Rn. 21).
  • VG Potsdam, 19.11.2019 - 11 K 4526/16

    Beförderung eines nicht erprobten Richters am Verwaltungsgericht zum

    Damit verkennt der Kläger aber, dass unter Maßnahme der Dienstaufsicht jede Maßnahme zu verstehen ist, die von der Dienstaufsichtsbehörde ausgeht, ohne Rücksicht darauf, ob mit ihr nach Art und Inhalt Aufsichtstätigkeit ausgeübt wird (BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ (R) 3/16 -, juris Rn. 15 und vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 -, juris Rn. 20; VG Potsdam, Urteil vom 22. November 2012 - 10 K 272/07 - Schmidt-Räntsch, 6. Auflg.
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 2/19
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).
  • LG Hagen, 22.03.2022 - 21 O 65/21
    Eine Entscheidung über die eingereichte Hilfswiderklage hat daher nicht zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2017, RiZ(R) 3/16 = BeckRS 2015, 122443 Tz. 40; BGH, Beschluss vom 07.11.2017, XI ZR 529/17 = BeckRS 2017, 133092 Tz. 7).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 27.01.2021 - DG 5/19

    Erfolgloser Antrag eines Richters gegen die Weisung der Unterlassung bestimmter

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).
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